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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Sicherung der Ausbildung an berufsbildenden Schulen während der COVID-19-Pandemie

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Sicherung der Ausbildung an berufsbildenden Schulen während der COVID-19-Pandemie vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Sicherung der Ausbildung an berufsbildenden Schulen während der COVID-19-Pandemie

Vom 23. April 2021

Es verordnen auf Grund

des § 62 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 9 sowie Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) Absatz 2 Nummer 6 zuletzt geändert sowie Absatz 2 Nummer 7 und 9 geändert worden sind, sowie des § 20 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) das Staatsministerium für Kultus und
des § 62 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. S. 1999 S.16, 130), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 75 folgende Angabe eingefügt:
„§ 76
Außerkrafttreten“.
2.
Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Kann der Unterricht aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht im vollem Umfang an der Schule stattfinden, ist im Kurshalbjahr 12/II in jedem Leistungskurs mindestens eine Klausur anzufertigen und soll in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II in jedem Grundkurs mindestens eine Klausur angefertigt werden.“
3.
Nach § 38 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Kann der Unterricht aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht im vollem Umfang an der Schule stattfinden, entfällt nach Wahl des Schülers die Belegpflicht in der Jahrgangsstufe 13 für eines der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6 genannten Fächer, wenn das nicht fortgeführte Grundkursfach kein Prüfungsfach ist und die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der Fremdsprache nicht gefährdet ist.“
4.
Nach § 40 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Kann der Unterricht aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht im vollem Umfang an der Schule stattfinden, sind insgesamt mindestens 34 und höchstens 36 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen.“
5.
Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Kann der Unterricht aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht im vollem Umfang an der Schule stattfinden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer in den Prüfungsfächern gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 jeweils um weitere 30 Minuten.“
6.
Dem § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Schuljahr 2020/2021 kann abweichend von § 52 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 die Teilnahme an einer zusätzlichen mündlichen Prüfung bis zum 13. Juli 2021 beantragt werden. Kann der Unterricht in den folgenden Schuljahren aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ebenfalls nicht oder nicht in vollem Umfang an der Schule stattfinden, wird die jeweilige Antragsfrist für diese Schuljahre von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.“
7.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Im Schuljahr 2020/2021 werden die Zeugnisse für das Kurshalbjahr 13/II bis zum 9. Juli 2021 ausgegeben. Kann der Unterricht in den folgenden Schuljahren aufgrund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ebenfalls nicht oder nicht im vollem Umfang an der Schule stattfinden, erfolgt die Zeugnisausgabe für das Kurshalbjahr 13/II nach Festlegung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.“
8.
Folgender § 76 wird angefügt:
 
„§ 76
Außerkrafttreten
§ 16 Absatz 7 und § 38 Absatz 2a, § 40 Absatz 3a, § 44 Absatz 2a, § 52 Absatz 4 sowie § 53 Absatz 2 treten außer Kraft mit Ablauf des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder aufgehoben wurde und dies im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.“

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Die Schulordnung Berufsfachschule vom 21. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 50), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 2020 (SächsGVBl. S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 5a
Abweichende Regelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie
§ 19a
Abweichende Regelungen für die berufspraktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie“.
b)
Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 101
Außerkrafttreten“.
2.
Nach § 19 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
 
„Abschnitt 5a
Abweichende Regelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie
 
§ 19a
Abweichende Regelungen
für die berufspraktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie
(1) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, gelten an den Berufsfachschulen gemäß § 42 die folgenden Regelungen.
(2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 erfolgt die fachliche Anleitung der Schüler in diesem Zeitraum ausschließlich an der Berufsfachschule durch die Lehrkraft. Diese führt die fachliche Anleitung mittels simulierter Praxissituationen durch. Im Bedarfsfall ist der Kontakt zur Fachkraft der Praxiseinrichtung durch Video- oder Telefonverbindung herzustellen. Die Leistungseinschätzung durch die Fachkraft der Praxiseinrichtung während der berufspraktischen Ausbildung entfällt. § 10 Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 18 Absatz 2 müssen Fehlzeiten nicht nachgeholt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nach Einschätzung des Schulleiters dadurch nicht gefährdet ist. Die §§ 54 und 62 finden keine Anwendung.“
3.
Dem § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, ist abweichend von Absatz 3 die Prüfungsnote für die praktische Prüfung die Zeugnisnote. Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 ist die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen, wenn der Schüler die berufspraktische Ausbildung gemäß der jeweils geltenden Stundentafel bis zum Ende der Ausbildungszeit absolvieren kann. § 66 findet keine Anwendung.“
4.
Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung in der Berufsfachschule statt. Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Bearbeitung einer berufspraktischen Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung soll 105 Minuten dauern, wobei 15 Minuten auf das Prüfungsgespräch entfallen. Gegenstand der praktischen Prüfung sind Handlungssituationen aus dem Lernfeld ‚Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken‘, die sich auf die Pflege und Betreuung von höchstens zwei fiktiven pflegebedürftigen Personen beziehen und Merkmale realer Pflegesituationen enthalten. Die Lehrkraft, die den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung überwiegend fachlich begleitet und angeleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein.“
5.
Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung an der Berufsfachschule statt. Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine komplexe berufspraktische Aufgabe sowie ein Fachgespräch und dauert insgesamt 75 Minuten, wobei 45 Minuten auf die berufspraktische Aufgabe entfallen. Davon stehen 20 Minuten für das Erstellen eines schriftlichen Organisationsplans, 15 Minuten für die Präsentation des methodischen Vorgehens und 10 Minuten für die Vorbereitung und das Zusammenstellen der erforderlichen Materialien zur Verfügung. Das anschließende Fachgespräch mit dem Schwerpunkt auf der Reflexion und Begründung des eigenen Handelns in der komplexen berufspraktischen Aufgabe soll 30 Minuten dauern.“
6.
§ 100 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für Schüler, die sich während der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in einer Ausbildung an der Berufsfachschule gemäß § 42 befinden oder für Bewerber, die während dieser Zeit zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen werden, findet die Schulordnung Berufsfachschule in der ab dem 13. Mai 2021 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung.“
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen und abweichend von Absatz 4 gilt für Schüler, die sich am 31. Dezember 2019 in der Ausbildung in einer Berufsfachschule befanden, die Schulordnung Berufsfachschule in der bis zum 9. März 2020 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.“
c)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
7.
Folgender § 101 wird angefügt:
 
„§ 101
Außerkrafttreten
Der Abschnitt 5a und § 30 Absatz 6, § 56 Absatz 4 sowie § 65 Absatz 3 treten außer Kraft mit Ablauf des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder aufgehoben wurde und dies im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.“

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Fachschule

Die Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 58a
Abweichende Regelungen für die berufspraktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie“.
b)
Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 106
Außerkrafttreten“.
2.
Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
 
„§ 58a
Abweichende Regelungen für die berufspraktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie
(1) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, gelten die folgenden abweichenden Regelungen.
(2) § 16 Absatz 2 Nummer 3 und 4 findet auf die berufspraktische Ausbildung keine Anwendung und der Schüler ist ohne die Bildung einer Jahresnote für die berufspraktische Ausbildung zu versetzen.
(3) Die §§ 20 und 34 Absatz 3 finden keine Anwendung.
(4) Soweit die berufspraktische Ausbildung in der Praxiseinrichtung nicht möglich ist, findet sie abweichend von § 53 Absatz 4 Satz 1 und § 54 in der Fachschule statt und die fachliche Anleitung erfolgt durch den Fachlehrer. § 53 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(5) Zur Abschlussprüfung für Schulfremde wird ergänzend zu § 27 Absatz 1 Satz 2 ein Bewerber gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht zugelassen, wenn er eine der berufspraktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen während der COVID-19-Pandemie gleichwertige berufspraktische Ausbildung nicht nachweisen kann oder diese länger als drei Jahre seit der Antragstellung auf Zulassung zur Schulfremdenprüfung zurückliegt. Die §§ 56 und 57 finden keine Anwendung.
(6) Die berufspraktische Prüfung findet an der Fachschule statt. Sie umfasst auf der Grundlage der schriftlichen Vorbereitung die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe und ein Fachgespräch und dauert insgesamt 100 Minuten. In Vorbereitung der berufspraktischen Prüfung gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstag mit dem Prüfungstermin die berufspraktische Aufgabe schriftlich bekannt. Der Prüfungsteilnehmer übergibt spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungstag die von ihm schriftlich erstellte Vorbereitung der berufspraktischen Aufgabe an den Vorsitzenden des Fachausschusses.
(7) Die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe dauert insgesamt 60 Minuten. Davon stehen 15 Minuten für die Präsentation und 45 Minuten für die Reflexion und Begründung der Handlungssituation zur Verfügung. Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe ist eine fiktive berufliche Handlungssituation aus einem Arbeitsfeld gemäß der für die Fachrichtung jeweils geltenden Stundentafel, die Merkmale realer beruflicher Handlungssituationen enthält. Die berufliche Handlung soll sich dabei insbesondere auf die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufs einschließlich der planerischen Durchführung einer Aktivität und einer Fördermaßnahme für die Zielgruppe beziehen, die der Fachrichtung jeweils zugeordnet ist. Das anschließende Fachgespräch soll 40 Minuten dauern und inhaltlich über die Themenbereiche hinausgehen, die bereits Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe waren. Die schriftliche Vorbereitung unterliegt ebenfalls der Bewertung. Die Lehrkraft, welche den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung überwiegend fachlich angeleitet und begleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein.
(8) Die Zeugnisnote für die berufspraktische Prüfung ist abweichend von § 33 Absatz 4 die Prüfungsnote gemäß § 58 Absatz 5.“
3.
Dem § 99 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Kann auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Unterricht nicht oder nicht in vollem Umfang an der Schule stattfinden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 jeweils um 30 Minuten.“
4.
Dem § 105 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Schüler, die sich während der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in einer Ausbildung in den Fachrichtungen gemäß § 52 Absatz 1 befinden oder für Bewerber, die während dieser Zeit zur Schulfremdenprüfung zugelassen werden, findet die Schulordnung Fachschule in der ab dem 13. Mai 2021 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung.“
5.
Folgender § 106 wird angefügt:
 
„§ 106
Außerkrafttreten
Die §§ 58a und 99 Absatz 3 treten außer Kraft mit Ablauf des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder aufgehoben wurde und dies im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.“

Artikel 4
Änderung der Schulordnung Fachoberschule

Die Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 12 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Fachkonferenz kann von diesen Festlegungen aus wichtigen Gründen abweichen, wenn der Unterricht auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Schule stattfinden kann. Diese informiert die Schüler unverzüglich über die Abweichungen.“
2.
Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit das Praktikum oder Teile davon auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Praktikumseinrichtung durchgeführt werden können, kann der fachpraktische Teil der Ausbildung abweichend von Absatz 1 an der Schule stattfinden und der Schüler kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 durch eine Lehrkraft fachlich angeleitet werden. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 finden keine Anwendung.“
3.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Im Fall des § 13 Absatz 5 findet Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung.“
4.
Dem § 27 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Kann auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Unterricht während der Ausbildung nicht oder nicht in vollem Umfang in der Schule stattfinden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 und die Bearbeitungsdauer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2 jeweils um 30 Minuten.“
5.
Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Schüler kann die Abschlussprüfung auf Antrag an einem weiteren Prüfungstermin zu Beginn des auf den Nachprüftermin folgenden Schuljahres ablegen, wenn
1.
die Abschlussprüfung in einen Zeitraum fällt, in dem die epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie festgestellt worden ist, oder die Feststellung innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Abschlussprüfung nicht aufgehoben wurde und
2.
der Schüler den ursprünglichen Prüfungstermin und den Nachprüftermin aus wichtigem Grund versäumt hat.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Abschlussprüfung gemäß Satz 1 und die Frist für die Antragstellung fest. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Versäumt der Prüfungsteilnehmer auch den auf den Nachprüftermin folgenden Prüfungstermin, ist eine Prüfungsteilnahme erst nach der Wiederholung der Klassenstufe möglich. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend.“
6.
§ 43 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 43
Übergangsvorschriften
Für Schüler, die sich während der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in einer Ausbildung an der Fachoberschule befinden oder für Bewerber, die während dieser Zeit zur Schulfremdenprüfung zugelassen werden, findet die Schulordnung Fachoberschule in der ab dem 13. Mai 2021 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung.“
7.
§ 44 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 44
Außerkrafttreten
§ 12 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 13 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 27 Absatz 6 sowie § 33 Absatz 6 treten außer Kraft mit Ablauf des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder aufgehoben wurde und dies im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.“

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. April 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 19, S. 509
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2021