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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Neustart Tourismus und Modellprojekte

Vollzitat: FRL Neustart Tourismus und Modellprojekte vom 28. April 2021 (SächsABl. S. 479), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1718) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219)

1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1. Wird in dieser Regelung auf die Bestimmung des in Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Bezug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beziehungsweise Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/2014.
2
Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
3
Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 19, S. 479
    Fsn-Nr.: 552-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2021

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    2. Juni 2022