Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Gewährung von Zuwendungen
nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen
(RL InvKG)
Vom 4. Mai 2021
[zuletzt geändert durch RL vom 12. Januar 2024 (SächsABl. S. 156)
mit Wirkung vom 31. Dezember 2023]
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen (Projekte), die der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle dienen. Ein Anspruch des Projektträgers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2.
- Maßgebliche Regelungen für die Gewährung der Zuwendungen sind in den jeweils gültigen Fassungen zum Zeitpunkt der Entscheidung
- •
- das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) einschließlich der Leitbilder gemäß den Anlagen 1 und 2 und deren Fortschreibung sowie
- •
- die Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen (BLV-InvKG) vom 27. August 2020.
- 3.
- Weitere Grundlage ist das Handlungsprogramm zur Umsetzung des Strukturstärkungsgesetzes des Bundes in den sächsischen Braunkohlerevieren in der jeweils gültigen Fassung.
- 4.
- Beihilferechtliche Regelungen
- a)
- Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgebestimmungen gewährt:
- •
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,
- •
- Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Freistellungsbeschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
- •
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1) geändert worden ist,
- •
- Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1) geändert worden ist,
- •
- Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
- •
- Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,
- •
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1) geändert worden ist,
- •
- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. 190 vom 28. Juni 2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1) geändert worden ist,
- •
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist.
- b)
- Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie der Verordnungen (EU) 2022/2472 und 2022/2473 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014 und Nr. 360/2012 sowie der Verordnungen (EU) 2022/2472 und 2022/2473 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
- c)
- Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Ziffer VI dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
II.
Gegenstand der Förderung
Die Förderung wird gemäß § 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen für Investitionen (Projekte) zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:
- 1.
- wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen, die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,
- 2.
- Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
- 3.
- öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,
- 4.
- Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
- 5.
- Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
- 6.
- touristische Infrastruktur,
- 7.
- Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
- 8.
- Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
- 9.
- Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.
III.
Fördergebiete und Zuwendungsempfangende
- 1.
- Fördergebiete im Sinne dieser Richtlinie sind die auf sächsischem Gebiet liegenden Teile des Lausitzer Reviers und des Mitteldeutschen Reviers, die sich aus den Gemeinden und Landkreisen nach § 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a des Investitionsgesetzes Kohleregionen zusammensetzen (Sächsische Braunkohlereviere).
- 2.
- Projektträger im Sinne dieser Richtlinie (Projektträger) und somit antragsberechtigt (Antragsteller) sind die Gemeinden, die Landkreise und andere Träger der kommunalen Selbstverwaltung sowie sonstige öffentliche und private Träger, wenn diese öffentliche Aufgaben erfüllen und ein Projekt verwirklichen wollen, das den Fördergegenständen nach Ziffer II entspricht.
- 3.
- Die Weiterleitung der gewährten Zuwendungen an Dritte ist ausgeschlossen.
- 4.
- Projektträger im Sinne dieser Richtlinie und somit antragsberechtigt sind ferner
- a)
- Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts; Universitäten und Hochschulen jedoch nur, soweit das Vorhaben ausschließlich Investitionen in Wirtschaftsgüter umfasst,
- b)
- staatlich finanzierte oder sonstige bei der staatlichen Förderung antragsberechtigte Forschungs- und Kultureinrichtungen sowie
- c)
- Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Beteiligung des Freistaates Sachsen,
- soweit diese ein Projekt mit besonderer Bedeutung für den Freistaat Sachsen verwirklichen, welches gemeinsam mit dem fachlich zuständigen Ressort der Staatsregierung oder der Sächsischen Staatskanzlei entwickelt wurde, und das den Fördergegenständen nach Ziffer II entspricht.
- 5.
- Soll ein Projekt mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen.
IV.
Fördervoraussetzungen
- 1.
- Die Projekte in den Fördergebieten müssen einen Beitrag zur Strukturentwicklung leisten und sollen insbesondere einen positiven Beitrag zu den folgenden Kriterien leisten:
- a)
- Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in den Fördergebieten nach Ziffer III Nummer 1 oder
- b)
- Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität der Wirtschaftsstandorte in den Fördergebieten gemäß Ziffer III Nummer 1.
- Die Projekte sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
- 2.
- Die Zusätzlichkeit der Investition entsprechend § 4 Absatz 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen muss gegeben sein.
- 3.
- Die Gesamtfinanzierung des Projektes (einschließlich der Unterhalts- und Betriebskosten) muss gesichert sein.
- 4.
- Die Höhe der beantragten Zuwendung muss mindestens 25 000 Euro betragen.
- 5.
- Investitionen an Schulgebäuden und entsprechenden Außenanlagen werden nur gefördert, wenn die Nutzung des Gebäudes beziehungsweise der Außenanlage unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Entwicklungen und der Maßgabe des § 4a des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist. Sie bedürfen insoweit der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.
- 6.
- Zu fördernde Kindertageseinrichtungen oder Kinderpflegestellen müssen in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein.
- 7.
- Eine Förderung für Investitionen in bauliche Anlagen erfolgt nur, soweit diese
- a)
- wenigstens die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen und
- b)
- außerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen. Dies gilt nicht für städtebaulich erwünschte Projekte innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete.
- Darüber hinaus kann im besonderen Ausnahmefall eine Förderung erfolgen, wenn für das Projekt eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde vorgelegt wird.
- 8.
- Bei Projekten zur ergänzenden betrieblichen Aus- und Weiterbildung (Ziffer II Nummer 7) sind ein Nutzungskonzept und eine Bedarfsanalyse vorzulegen.
- 9.
- Der Projektdurchführungszeitraum gemäß Anlage 6 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung soll fünf Jahre nicht überschreiten und hinsichtlich des Hauptprojektes längstens bis zum 31. Dezember 2038 laufen und bis zum 31. Dezember 2041 vollständig abgerechnet werden.
- 10.
- Zuwendungen für Baumaßnahmen dürfen nur dem Grundeigentümer/Erbbauberechtigten gewährt werden. Projektträger mit gleichwertigen Nutzungsrechten (zum Beispiel Miete, Pacht) können gefördert werden, wenn die Nutzungsberechtigung bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gegeben ist und die Zustimmung des Eigentümers zum Projekt und zum Projektvorschlag vorgelegt wird.
V.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Bei Projekten von kommunalen Körperschaften mit vom Antragsteller im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von mehr als 1 000 000 Euro ist dem Finanzierungsplan nach Nummer 3.3.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) auch eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme gemäß Abschnitt B der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), in der jeweils geltenden Fassung beizufügen.
- 2.
- Bei Baumaßnahmen bei denen die vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 000 000 Euro (beziehungsweise 1 500 000 Euro bei Baumaßnahmen kommunaler Körperschaften) übersteigen, ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen.
- 3.
- Zuwendungsvoraussetzung ist ferner, dass der Bund keine Einwendungen gemäß § 6 Absatz 2 der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen erhoben hat.
VI.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 1.
- Die Zuwendung wird als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt.
- 2.
- Höhe der Zuwendung
- a)
- Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
- b)
- Der Fördersatz kann in Abhängigkeit der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Haushaltsgesetzgeber durch Übernahme seitens des Freistaates Sachsen bei Gemeinden, Landkreisen und anderen Trägern der kommunalen Selbstverwaltung sowie deren Unternehmen im Falle einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) gültigen Angaben des Kommunalen Frühwarnsystems des Freistaates Sachsen angehoben werden:
- •
- um 2,5 Prozentpunkte bei Kommunen in kritischer Haushaltslage (Kat. C)
- •
- um 5,0 Prozentpunkte bei Kommunen in instabiler Haushaltslage (Kat. D)
- •
- in zu begründenden Ausnahmefällen um 7,5 Prozentpunkte bei Kommunen in instabiler Haushaltslage (Kat. D) in Fällen von außerordentlichem überregionalem strukturpolitischem Interesse.
- c)
- Für Projekte der Universitäten und Hochschulen sowie der Berufsakademie Sachsen erfolgt die Übernahme des zu erbringenden Eigenanteils durch den Freistaat Sachsen, für sonstige Projekte der Projektträger nach Ziffer III Nummer 4 Buchstabe a und b erfolgt die Übernahme ausnahmsweise nur dann, wenn diesen Projekten ein übergeordnetes nahezu ausschließlich staatliches Interesse zugrunde liegt und der Träger einen Eigenanteil nicht tragen kann.
- 3.
- Bemessungsgrundlage
- a)
- Zuwendungsfähig sind alle investiven, dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben, welche zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
- b)
- Ausgaben für Grunderwerb sind bis zur Höhe von 50 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektes förderfähig, soweit dem eine entsprechende Wertermittlung eines unabhängigen Sachverständigen zugrunde liegt und der Grunderwerb in unmittelbarem Bezug zu einem nach Ziffer II geförderten Projekt steht.
- c)
- Investive Begleit- und Folgemaßnahmen (zum Beispiel mit dem Projekt verbundene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) können gefördert werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Projekt nach Ziffer II stehen.
- d)
- Zuwendungsfähig sind ferner im Zusammenhang mit dem Projekt nach Ziffer II anfallende Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen für Planung und Projektsteuerung (Baunebenkosten) einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien bis zu einer Höhe von 15 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektes (ohne Planungskosten). Darüberhinausgehende Ausgaben für Planung, Projektsteuerung und Machbarkeitsstudien sind dann förderfähig, wenn sie gesondert begründet werden.
- e)
- Nicht förderfähig sind
- •
- Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- beziehungsweise Zwischenfinanzierung entstehen, auch für Leasing/Mietkauf sowie
- •
- Personal- und Sachausgaben des Projektträgers.
VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Nach dieser Richtlinie in Verbindung mit dem Investitionsgesetz Kohleregionen geförderte Projekte dürfen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach den Artikeln 91a, 91b, 104b, 104c des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. Unschädlich ist eine Förderung, welche einem öffentlichen Projektträger aus der „Förderrichtlinie zur Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerkstandorten (STARK)“ des Bundes vom 16. Juli 2020 (BAnz AT 26.08.2020 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, für den nicht-investiven Teil des Projektes gewährt wird.
- 2.
- Der nach § 7 Absatz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen bestimmte Anteil der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der öffentlichen Finanzierung darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden.
- 3.
- Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel dürfen zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden, sofern die EU-Programme dies zulassen, sich der Freistaat Sachsen oder eine Gemeinde oder Gemeindeverband gemäß § 7 Absatz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen beteiligt und das betreffende Programm oder Teile davon einem der Förderbereiche nach Ziffer II dieser Richtlinie zuzuordnen ist. Im Falle einer Kofinanzierung erfolgt die Umsetzung nach den Regeln des entsprechenden EU-Programms. Die Regionalen Begleitausschüsse sind analog Ziffer VIII Nummer 2 Buchstabe a bezüglich der Kofinanzierung aus den Mitteln des Investitionsgesetzes Kohleregionen zu beteiligen.
- 4.
- Im Fall von Beihilfen sind bei der Kumulierung von öffentlichen Mitteln die von der Europäischen Kommission festgesetzten Beihilfehöchstsätze und -beträge zu beachten.
- 5.
- Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, sowie die Prüfrechte des Sächsischen Rechnungshofes bleiben unberührt.
- 6.
- Eine Förderung nach dieser Richtlinie eröffnet keinen Rechtsanspruch auf die Förderung von Folge- oder Begleitmaßnahmen.
- 7.
- Ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabensbeginn nach den Regelungen der Nummern 1.4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie der Nummern 1.3 Satz 1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist möglich. Darüber hinaus kann die Bewilligungsstelle selbstständig auf Antrag in Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.
VIII.
Verfahren
- 1.
- Vorschlagsverfahren für Projekte der Projektträger nach Ziffer III Nummer 2
- a)
- Die Projektträger reichen die Projektvorschläge mit einer Beschreibung, einer Kostenschätzung und einem Lageplan sowie einer angemessenen, an den Grundsätzen des § 7 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung und der Verwaltungsvorschrift zu § 7 der Sächsischen Haushaltsordnung ausgerichteten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei den Landkreisen oder der Stadt Leipzig ein. Diese unterziehen die Vorschläge einer inhaltlich-fachlichen Vorprüfung und beziehen die Sächsische Agentur für Strukturentwicklung GmbH (SAS), die Landesdirektion Sachsen und bei Bedarf die Kommunen in geeigneter Weise ein. Die Landkreise und die Stadt Leipzig reichen ihre Vorschläge bei der SAS ein, welche die Landesdirektion Sachsen in geeigneter Weise einbezieht.
- b)
- Die Landkreise und die Stadt Leipzig leiten die geprüften Projektvorschläge zur Prüfung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer IV an die SAS weiter.
- c)
- Die SAS unterstützt und berät die Projektträger auf Basis der Vorprüfung
- •
- im Hinblick auf die weitere Qualifizierung der Förderwürdigkeit und Förderfähigkeit der Projektvorschläge,
- •
- zum Abgleich mit den Leitbildern des Investitionsgesetzes Kohleregionen und dem Handlungsprogramm zur Umsetzung des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen des Bundes in den sächsischen Braunkohlerevieren sowie
- •
- zur indikatorbasierten Bewertung des Projektvorschlages (Scoring).
- Nicht förderfähige Projektvorschläge werden durch die SAS mit einer Begründung an die Landkreise beziehungsweise die Stadt Leipzig zurückverwiesen. Auf Antrag, den der Projektträger in schriftlicher Form bei der SAS einreicht, können zurückverwiesene Projektvorschläge durch die SAS in das weitere Verfahren eingebracht werden.
- d)
- Die SAS legt die als grundsätzlich förderfähig eingestuften Projektvorschläge dem SMR vor. Das SMR holt die Stellungnahmen der fachlich zuständigen Geschäftsbereiche der Staatsregierung ein. Die fachlichen Stellungnahmen werden im Rahmen einer interministeriellen Arbeitsgruppe (IMAG) behandelt, die eine abgestimmte Stellungnahme abgibt. Sofern die IMAG eine ablehnende Stellungnahme hinsichtlich eines kommunalen Projektvorschlags abgibt, findet eine Erörterung der Ablehnungsgründe zwischen dem fachlich zuständigen Geschäftsbereich der Staatsregierung und dem Projektträger unter Einbeziehung der SAS statt.
- e)
- Die Priorisierung und Auswahl der Projektvorschläge erfolgt durch die Regionalen Begleitausschüsse auf Basis eines durch die SAS durchgeführten indikatorengestützen Bewertungs- und Priorisierungsverfahrens, welches durch das SMR unter Beteiligung der Ministerien und der Staatskanzlei vorgegeben und fortentwickelt wird. Die SAS als Geschäftsstelle der Regionalen Begleitausschüsse teilt den Projektträgern das projektbezogene Ergebnis der Priorisierung und Auswahl mit.
- f)
- Die Regionalen Begleitausschüsse übersenden sodann die abschließend abgestimmte Liste der kommunalen Projekte an das SMR, welches gemäß § 7 Absatz 3 des Investitionsgesetzes Kohleregionen die abschließende Prüfung der Projekte vornimmt und das Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt.
- g)
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist berechtigt, solche Projekte von der Förderung auszuschließen, die ihrer Art nach nicht der im Investitionsgesetz Kohleregionen und in der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen festgelegten Zweckbindung entsprechen oder die gänzlich ungeeignet sind, zur Verwirklichung der Förderziele beizutragen.
- h)
- Projektvorschläge, gegen die das BMWK keine Einwände erhoben hat, sind durch den Projektträger, der zuvor durch die SAS über die grundsätzliche Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit des Projektes informiert wurde, als Förderanträge ausschließlich in elektronischer Form bei der SAB einzureichen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.sab.sachsen.de).
- i)
- Dem Förderantrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises/der zuständigen Kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Projekt erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere bei genehmigungsbedürftigen Projekten nach § 59 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, bei Kulturdenkmalen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, bei genehmigungsbedürftigen Projekten die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, sind gegebenenfalls nachzureichen.
- j)
- Ergeben sich bis zur Bewilligung durch die SAB wesentliche Änderungen des Projektvorschlages, so ist das Vorschlagsverfahren gemäß Ziffer VIII Nummer 1 Buchstaben a bis f erneut zu durchlaufen.
- 2.
- Vorschlagsverfahren für Projekte der Projektträger nach Ziffer III Nummer 4
- a)
- In Abhängigkeit des Sitzungsturnus der Regionalen Begleitausschüsse, wenigstens jedoch halbjährlich, führt das SMR die landesbezogenen Projektvorschläge zu je einer Projektliste pro Revier zusammen und übersendet diese einschließlich der dieser Liste zugrundeliegenden Projektvorschläge mit der Bitte um Stellungnahme über die SAS an die Regionalen Begleitausschüsse. Sofern der Regionale Begleitausschuss eine ablehnende Stellungnahme hinsichtlich eines landesbezogenen Projektvorschlags abgibt, findet eine Erörterung der Ablehnungsgründe zwischen dem Vorsitzenden des Regionalen Begleitausschusses und dem Projektträger sowie ggf. dem fachlich zuständigen Geschäftsbereich der Staatsregierung statt.
- b)
- Die landesbezogenen Projektvorschläge einschließlich der indikatorbasierten Bewertung (Scoring) werden in einer IMAG nach Nummer 1 Buchstabe d beschlossen.
- c)
- Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens legt das SMR im Einvernehmen mit den Ministerien und der Staatskanzlei fest.
- 3.
- Bewilligungsstelle ist die SAB. Diese ist für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und -bestimmungen der Ziffern V bis VII sowie der weiteren Zuwendungsvoraussetzungen nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung abschließend zuständig.
- 4.
- Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
- a)
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit diese Förderrichtlinie nichts anderes bestimmt.
- b)
- Die Auszahlung der Zuwendung richtet sich, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, nach den Vorgaben der Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.1 VVK.
- In Abweichung zu den Vorgaben der Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgt die erste pauschalierte Auszahlung in Höhe von 40 Prozent der Zuwendung im Vorauszahlungsprinzip ohne Verwendungsfrist nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, Anzeige des Vorhabensbeginns sowie Erfüllung der gegebenenfalls an eine Auszahlung geknüpften Auflagen. Es ist kein Auszahlungsantrag vorzulegen.
- In Abweichung zu den Vorgaben der Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.2 VVK kann bei Projekten mit einer Gesamtzuwendung über 150 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als einem Jahr die zweite Auszahlungsrate hälftig aufgesplittet werden. In diesen Fällen kann zwischen Anzeige des Vorhabensbeginns und Vorlage des Verwendungsnachweises eine weitere Auszahlung in Höhe von 25 Prozent der Gesamtzuwendung (ohne Verwendungsfrist) erfolgen. Diese Auszahlung ist an die Vorlage eines Auszahlungsantrages geknüpft, der Angaben zur bisherigen Verausgabung umfasst. Der Abruf kann frühestens dann erfolgen, wenn der vorher erhaltene Auszahlungsbetrag durch den Zuwendungsempfänger verausgabt wurde.
- Für Zuwendungsempfangende, die sich nicht zu 100 Prozent in Trägerschaft (Beteiligung) des Freistaates Sachsen oder seiner Gemeinden oder Landkreise befinden und die ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind und für die eine Vorfinanzierung auch unter Berücksichtigung der mit der Anzeige des Vorhabensbeginns auszuzahlenden 40 Prozent der Gesamtzuwendung aus wirtschaftlichen Gründen, die zu belegen sind, nicht möglich ist, gilt abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Teilauszahlungen sollen mindestens 200 000 Euro betragen. Festlegungen hierzu trifft die Bewilligungsstelle durch Bescheid.
- c)
- Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, eine Belegliste bzw. das Bauausgabebuch zu führen. Wurde gemäß Ziffer V Nummer 3 eine baufachliche Prüfung im Bewilligungsverfahren vorgenommen, erfolgt die standardmäßige Einbindung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) in das Auszahlungsverfahren zur Ausgabenprüfung ab der zweiten Auszahlung.
- d)
- Zweimal jährlich sind Projektstatusberichte zu erbringen, spätestens bis zum 30. April und bis zum 30. September eines Jahres jeweils mit aktuellem Datenstand.
- e)
- Für Zuwendungen nach ANBest-K ist in Abweichung zu Nummer 6.1. ANBest-K die Verwendung der Zuwendung spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
- f)
- Abweichend von Nummer 8.8 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 8 VVK können Beträge, die nicht zweckentsprechend sowie gemäß den Vorgaben des Investitionsgesetzes Kohleregionen und der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen verwendet wurden, in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes zurückgefordert werden, wenn der zurückzuzahlende Betrag 36 Euro je Projekt übersteigt.
IX.
Regionale Begleitausschüsse
- 1.
- Die Landkreise Görlitz und Bautzen errichten im Lausitzer Revier einen Regionalen Begleitausschuss. Die Landkreise Nordsachsen und Leipzig sowie die Stadt Leipzig errichten im Mitteldeutschen Revier einen Regionalen Begleitausschuss.
- 2.
- Die Regionalen Begleitausschüsse geben sich im Einvernehmen mit dem SMR eine Geschäftsordnung.
- 3.
- Die Regionalen Begleitausschüsse beziehen die Wirtschafts- und Sozialpartner der Region sowie im Lausitzer Revier die DOMOWINA – Bund Lausitzer Sorben e. V. in angemessener Weise ein.
- 4.
- Das SMR vertritt in den Regionalen Begleitausschüssen die Interessen der Sächsischen Staatsregierung.
- 5.
- Bei der Besetzung der Regionalen Begleitausschüsse wird auf eine geschlechterparitätische Besetzung gemäß § 15 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, hingewirkt. Die insofern erfolgten Maßnahmen werden dokumentiert.
- 6.
- Die Regionalen Begleitausschüsse werden durch die SAS, welche die Geschäftsstellenfunktion übernimmt, unterstützt.
X.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2021 in Kraft.
Dresden, den 4. Mai 2021
Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt
Anlage
(zu Ziffer I Nummer 4 Buchstabe b)
Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der Agrarfreistellungsverordnung (AgrarFVO) oder der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei (FischereiFVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:
- 1.
- Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO, der AgrarFVO sowie der FischereiFVO gewährt werden.
- 2.
- Förderverbot
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO.
Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 bis 7 AgrarFVO sowie in den Fällen des Artikels 1 Absatz 3 und 4 FischereiFVO.
- 3.
- Beachtung der Anmeldeschwelle
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO oder nach Artikel 4 der AgrarFVO beziehungsweise die Anmeldeschwelle nach Artikel 2 der FischereiFVO zu beachten.
- 4.
- Transparenz (Artikel 5 AGVO, Artikel 5 AgrarFVO sowie Artikel 5 FischereiFVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen/Zuweisungen.
- 5.
- Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO, Artikel 6 AgrarFVO sowie Artikel 6 FischereiFVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
- 6.
- Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO, Artikel 7 AgrarFVO sowie Artikel 7 FischereiFVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- 7.
- Kumulierungsregel
Nach dieser Richtlinie gewährte staatliche Beihilfenkönnen mit anderen staatlichen Beihilfen auf Grundlage Artikel 8 der AGVO, Artikel 8 der AgrarFVO oder Artikel 8 der FischereiFVO kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- 8.
- Veröffentlichung
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
- 8.1
- AgrarFVO:
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über
- a)
- 10 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder
- b)
- 100 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,
werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AgrarFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
- 8.2
- FischereiFVO:
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der FischereiFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
- 9.
- Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO, der AgrarFVO oder der FischereiFVO.
- 10.
- Geltungsdauer der Freistellungsverordnungen (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO; Artikel 63 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 64 AgrarFVO sowie Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 59 FischereiFVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Die Freistellungstatbestände der AgrarFVO sowie der FischereiFVO gelten bis zum 31. Dezember 2029 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2030. Sollte die Freistellungsverordnungen nicht verlängert oder ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Freistellungsverordnungen vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.