Achte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
Vom 23. Juni 2021
Auf Grund des § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der BBergG-Ermächtigungsverordnung vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über Feldes- und Förderabgaben
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Feldes- und Förderabgaben vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „(FFAVO)“ durch die Wörter „(Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung – FFAVO)“ ersetzt.
- 2.
- In § 7 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ und die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)“ durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850)“ ersetzt.
- 3.
- In § 9 werden die Wörter „‚produzierendes Gewerbe‘, Fachserie 4, Reihe 3.1“ durch die Wörter „42131-0003: Produktionswert, -menge, -gewicht und Unternehmen der Vierteljährlichen Produktionserhebung: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller)*⁾“ ersetzt.
- 4.
- In § 11 wird die Angabe „Meldenummer 0812 21 400“ durch die Wörter „Summe der Meldenummern 0812 21 400 und 2399 19 400“ ersetzt.
- 5.
- In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
- 6.
- In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
- 7.
- Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
- „§ 14a
Marmor, Abgabesatz, Marktwert - (1) Die Förderabgabe für Marmor im Sinne der Bodenschatzziffer 9.10 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 vier Prozent des Marktwertes.
- (2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/t der Meldenummer 0812 12 500.“
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
- 9.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Dresden, den 23. Juni 2021
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig