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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung

Vollzitat: Richtlinie KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung vom 29. Juni 2021 (SächsABl. S. 911), die durch die Richtlinie vom 1. August 2023 (SächsABl. S. 1146) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe
in der Kindertagesbetreuung
(Richtlinie KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung – RL KiTa-QuTVerb)

Vom 29. Juni 2021

[geändert durch VwV vom 1. August 2023 (SächsABl. S. 1146)
mit Wirkung ab 1. Januar 2023]

Teil A:
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes folgende Maßnahmen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder bis zum Schuleintritt:

im Handlungsfeld „Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 1)

Maßnahme 1: Steigerung der Attraktivität des Tätigkeitsfeldes durch Freistellung von Fachkräften zur Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen,
Maßnahme 2: Personalkostenzuschuss für Personen in berufsbegleitender Fort- oder Weiterbildung und berufsbegleitendem Studium zur Erschließung neuer Zielgruppen und zur Fachkräftegewinnung in Kindertageseinrichtungen,
Maßnahme 3: Zuschuss zur Qualifizierung der Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen,

im Handlungsfeld „Starke Kindertagespflege“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 2)

Maßnahme 4: Stärkung der Arbeitsfähigkeit von Kindertagespflegepersonen durch die Gewährung eines Zuschusses für die Finanzierung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen oder die Weiterentwicklung kommunaler Vertretungslösungen für die Kindertagespflege,

im Handlungsfeld „Bewältigung inhaltlicher Herausforderungen“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 3)

Maßnahme 5: Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit durch Förderung von Teamfortbildungen zu ausgewählten Themen in Kindertageseinrichtungen,
Maßnahme 6: Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit durch Verbesserung der Ausstattung mit digitalen Medien in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege,

im Handlungsfeld „sprachliche Bildung fördern“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 4)

Maßnahme 7: Fachkräfte zum Mentoring für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachmentorinnen und -mentoren) in der Kindertagesbetreuung,
Maßnahme 8: Konzeptentwicklung zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit.

III.
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

1.
Zuwendungen aus Bundesmitteln werden für die Maßnahmen 1 bis 8 nur gewährt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, in denen überwiegend Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden. Abweichend von Satz 1 können ergänzend aus Landesmitteln Zuwendungen für die Maßnahmen 1, 7 und 8 auch für die Einbeziehung von Kindertageseinrichtungen für schulpflichtige Kinder gewährt werden. Die übrigen Regelungen der Richtlinie gelten entsprechend.
2.
Die Zuwendungen werden im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 (Bewilligungszeitraum) gewährt. Abweichend von Satz 1 können bei schuljahresbezogenen Maßnahmen Zuwendungen ab Beginn des Schuljahres 2022/2023 sowie bei der Maßnahme 7 im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gewährt werden. Eine Doppelförderung mit Landes- oder kommunalen Mitteln ist ausgeschlossen.
3.
Die Zuwendungen werden als Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.
Die weiteren maßnahmespezifischen Zuwendungsvoraussetzungen richten sich nach Teil B dieser Förderrichtlinie.

IV.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Bei der Förderung von Kindertagespflegestellen sind die Zuwendungsempfänger nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 4.2 und Abschnitt 3 Nummer 6.2 Anstrich 2, die Gemeinden und Landkreise (Erstempfänger), berechtigt, die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nummer 12 der Anlage 3 zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) an die berechtigten Kindertagespflegepersonen (Letztempfänger) in Form eines Zuwendungsbescheides weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Die entsprechenden Regelungen gemäß Nummer 12.4 VVK sind als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
2.
Bei der Förderung von Sachkosten für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sind die Zuwendungsempfänger nach Teil B Abschnitt 4 Nummer 7.2, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, berechtigt, die Zuwendung an die Träger der Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflegepersonen (Letztempfänger) in Form eines Zuwendungsbescheides weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Die entsprechenden Regelungen gemäß Nummer 12.4 VVK sind als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

V.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV).
2.
Antragsverfahren
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt bei der Bewilligungsstelle. Es sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Antragsformulare oder EDV-Systeme zu verwenden. Die Antragstellung soll bei den Maßnahmen 1 bis 6 zusammengefasst für mehrere Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfolgen. Dabei sind die entsprechend der jeweiligen Maßnahme in Nummer 1.3 Buchstabe b, Nummer 2.3. Buchstabe b, Nummer 3.3 Buchstabe b, Nummer 4.3 Buchstabe b, Nummer 5.3 Buchstabe b, Nummer 6.3 Buchstabe b, Nummer 7.3 Buchstabe b oder Nummer 8.3 Buchstabe b vorgegebenen Fachdaten zusammengefasst anzugeben. Zuwendungen nach Teil A Ziffer III Nummer 1 Satz 2 sind jeweils gesondert auszuweisen. Es gelten folgende Antragsfristen:
a)
Anträge ausschließlich für das Jahr 2023: bis zum 15. September 2023,
b)
Anträge für die Jahre 2023 und 2024: bis zum 15. September 2023,
c)
Anträge ausschließlich für das Jahr 2024: bis zum 31. März 2024.
d)
Anträge für die Maßnahme 7 können abweichend für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2025 gestellt werden. Sofern Mittel für das Jahr 2023 beantragt werden sollen, gilt die Antragsfrist nach Buchstabe a, ansonsten die Antragsfrist nach Buchstabe c entsprechend.
3.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung erfolgt nach Antragseingang. Abweichungen werden zugelassen von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie von Nummer 1.1 VVK. Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 1.3 VVK wird der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn bei den Maßnahmen 1 sowie 3 bis 6 ab dem 1. Januar 2023, bei der Maßnahme 2 ab Beginn des Schuljahres 2022/2023, bei der Maßnahme 7 ab dem 1. Juli 2023 und bei Maßnahme 8 ab Antragstellung zugelassen.
4.
Auszahlungsverfahren
Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 7.1 der VVK wird die Zuwendung wie folgt ausgezahlt:
a)
für Anträge nach Nummer 2 Satz 6 Buchstabe a:
100 Prozent der Zuwendung im November 2023
b)
für Anträge nach Nummer 2 Satz 6 Buchstabe b:
100 Prozent der für das Jahr 2023 bewilligten Zuwendung im November 2023,
50 Prozent der für das Jahr 2024 bewilligten Zuwendung im April 2024,
50 Prozent der für das Jahr 2024 bewilligten Zuwendung im Oktober 2024,
c)
für Anträge nach Nummer 2 Satz 6 Buchstabe c:
100 Prozent der Zuwendung im Oktober 2024,
d)
für Anträge nach Nummer 2 Satz 6 Buchstabe d:
100 Prozent der für das Jahr 2023 bewilligten Zuwendung im November 2023,
50 Prozent der für das Jahr 2024 bewilligten Zuwendung im Juni 2024,
50 Prozent der für das Jahr 2024 bewilligten Zuwendung im Oktober 2024,
100 Prozent der für das Jahr 2025 bewilligten Zuwendung im Juni 2025.
Hierfür sind keine Auszahlungsanträge erforderlich. Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 7.5 VVK findet keine Anwendung. Abweichend von Nummer 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erstreckt sich der Zeitraum der alsbaldigen Verwendung der Zuwendung auf den gesamten Bewilligungszeitraum. Abweichend von Nummer 8.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 8.5 der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P), sind für die Zeit von der Auszahlung an bis zur zweckentsprechenden Verwendung keine Zinsen zu verlangen. Nummer 5.4 der ANBest-P findet keine Anwendung.
5.
Mitteilungspflichten
Nummer 5.8 ANBest-P und Nummer 5.4 der Anlage 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) finden keine Anwendung.
6.
Zweckbindung
Für die Maßnahme 6 nach Teil B, Abschnitt 3, gilt gemäß Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 4.2.6 der VVK eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren.
7.
Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von Nummer 6.1. ANBest-P und Nummer 6.1 ANBest-K ist der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen. Für die Vorlage des Verwendungsnachweises gelten im Übrigen für freie Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Verbände, Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige Vereine die Regelungen der ANBest-P und für kommunale Gebietskörperschaften die Regelungen der ANBest-K. Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.7 ANBest-P wird für die Maßnahmen 1 bis 7 zugelassen. Nummer 5.3 VVK findet für die Maßnahmen 1 bis 7 keine Anwendung. Es sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare oder EDV-Systeme zu verwenden. Zuwendungen nach Teil A Ziffer III Nummer 1 Satz 2 sind gesondert auszuweisen.
8.
Unabhängig von der Vorlage des Verwendungsnachweises haben die Zuwendungsempfänger in dem von der Bewilligungsstelle vorgegebenen System eine Berichterstattung zum aktuellen Sachstand der Umsetzung der geförderten Maßnahme für das Jahr 2021 bis zum 28. Februar 2022, für das Jahr 2022 bis zum 28. Februar 2023, für das Jahr 2023 bis zum 28. Februar 2024 sowie für das Jahr 2024 bis zum 28. Februar 2025 vorzunehmen. Dafür sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare oder EDV-Systeme zu verwenden.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft.

VI.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen

a)
Jedem Antrag sind, soweit für die Maßnahme oder den Antragsteller zutreffend, folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen:
aktueller Vereins- oder Handelsregisterauszug und Außenvertretungsvollmacht,
Abschriften der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die geförderten Kindertagespflegepersonen, die den Bewilligungszeitraum umfasst (ausschließlich Maßnahme 4 und 6),
Abschriften der Zuwendungsbescheide von Dritten.
Weitere vorzulegende Unterlagen richten sich nach Teil B dieser Förderrichtlinie.
b)
Der Verwendungsnachweis für die Maßnahmen 1 bis 7 besteht jeweils aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Es sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare oder EDV-Systeme zu verwenden. Folgende Berichte sind zusätzlich vorzulegen:
Für Förderungen aus Teil B Maßnahme 1: Wie wurde die Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung und der Ausgleich des Personalvolumens sichergestellt?
Für Förderungen aus Teil B Maßnahme 5: Wie wurde die Eignung der Referenten und Referentinnen nach Teil B Abschnitt 3 Nummer 5.1 der Richtlinie KiTa- Qualitäts- und -Teilhabeverbesserung vom 29. Juni 2021 (SächsABl. S. 911), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), sichergestellt?
Für Förderungen aus Teil B Maßnahme 6: Auflistung der angeschafften Geräte mit Ausweisung des Bestell- und Lieferdatums sowie der Anschaffungskosten je Kindertageseinrichtung und/oder Kindertagespflegestelle.
Die oben genannten Berichte und Auflistungen erfolgen in einer formfreien Anlage zum Verwendungsnachweis.
c)
Der Verwendungsnachweis für die Maßnahme 8 besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste.

Teil B:
Maßnahmespezifische Regelungen

Abschnitt 1
Förderung im Handlungsfeld „Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes

Maßnahme 1:
Steigerung der Attraktivität des Tätigkeitsfeldes durch Freistellung von Fachkräften zur Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen

Ziel der Förderung ist es, die Träger von Kindertageseinrichtungen durch die Sicherstellung von zeitlichen Ressourcen für eine qualifizierte Praxisanleitung bei der Aus- und Weiterbildung und damit bei der Gewinnung neuer Fachkräfte zu unterstützen.

1.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die zeitliche Freistellung von pädagogischen Fachkräften zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praxisanleitung). Praktikantinnen und Praktikanten sind Personen, die
eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin oder zum staatlich geprüften Sozialassistenten (Berufsfachschule in Vollzeit),
eine berufsqualifizierende Weiterbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger,
eine berufsqualifizierende Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher (Fachschule in Vollzeit oder berufsbegleitend) oder
einen der Studiengänge Kindheitspädagogik, Sozialpädagogik und Soziale Arbeit (Fachhochschule oder Berufsakademie in Vollzeit oder berufsbegleitend)
belegen.
1.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung, den Umfang der Freistellung in Stunden pro Woche sowie die zeitliche Dauer der Praxisanleitung, für die die Förderung beantragt wird,
b)
die Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung für folgende Kriterien:
die Anzahl der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung,
den Stundenumfang der Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung,
die Anzahl der von den pädagogischen Fachkräften für die Praxisanleitung angeleiteten und anzuleitenden Praktikantinnen und Praktikanten;
Förderfähig ist dabei auch eine Sicherung bereits bestehender Standards.
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass die pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung, für welche die Zuwendung beantragt wird, folgende Voraussetzungen erfüllen:
Qualifikation nach § 5 Absatz 1 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist, sowie
Fortbildung auf der Grundlage der VwV Praxisanleiterfortbildung vom 12. Mai 2017 (MBl. SMK S. 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211).
e)
eine Erklärung, dass die Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung ausschließlich für Praktikantinnen und Praktikanten gemäß Nummer 1.1 Satz 2 erfolgt.
f)
eine Erklärung, dass die Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung mindestens im Umfang der beantragten Förderung, in der Regel zwei Stunden pro Woche und anzuleitende Praktikantin oder anzuleitenden Praktikanten, erfolgt.
g)
eine Erklärung, dass das Personalvolumen, welches durch die Freistellung gebunden ist, ausgeglichen wird, so dass die Einhaltung der rechtlich vorgegebenen Personalschlüssel gewährleistet ist.
1.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt 30 Euro pro Stunde für bis zu zwei Anleitungsstunden pro Woche und in der Kindertageseinrichtung betreute Praktikantin oder betreuter Praktikant.

Maßnahme 2:
Personalkostenzuschuss für Personen in berufsbegleitender Fort- oder Weiterbildung und berufsbegleitendem Studium zur Erschließung neuer Zielgruppen und zur Fachkräftegewinnung in Kindertageseinrichtungen

Ziel der Förderung ist es, die Träger von Kindertageseinrichtungen durch eine Bezuschussung der einschlägigen berufsbegleitenden oder dualen Ausbildungs- oder Studiengänge bei der Gewinnung neuer qualifizierter Fachkräfte zu unterstützen.

2.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist ein Zuschuss für in Teilzeit beschäftigte Personen, die berufsbegleitend oder dual
eine berufsqualifizierende Weiterbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ oder zum „Staatlich anerkannten Erzieher“,
eine Fortbildung gemäß der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik vom 1. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1300), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. August 2022 (SächsABl. S. 1020) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, oder
ein Studium in einem der Studiengänge Kindheitspädagogik, Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit
absolvieren.
2.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen, bei denen die Personen in einer Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach Nummer 2.1 angestellt sind.
2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der Personen in einer Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach Nummer 2.1 und die Monate der Förderung,
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl der Personen in einer Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach Nummer 2.1, förderfähig ist dabei auch eine Sicherung bereits bestehender Standards,
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass ein entsprechender Platz in einer entsprechenden Fachschule, Fachhochschule, Berufsakademie oder Fortbildung vorhanden ist,
e)
eine Erklärung, dass mit der Person, für die eine Förderung beantragt wird, ein Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche abgeschlossen wurde.
2.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt 750 Euro pro Person und Monat in einer Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach Nummer 2.1.

Maßnahme 3:
Zuschuss zur Qualifizierung der Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen

Ziel der Förderung ist es, die Träger von Kindertageseinrichtungen durch die Sicherstellung einer qualifizierten Praxisanleitung bei der Aus- und Weiterbildung und damit der Gewinnung neuer Fachkräfte zu unterstützen.

3.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist ein Zuschuss zum Absolvieren einer Fortbildung auf der Grundlage der VwV Praxisanleiterfortbildung.
3.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
3.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der pädagogischen Fachkräfte, für die eine Förderung beantragt wird,
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl der pädagogischen Fachkräfte mit absolvierter Fortbildung auf der Grundlage der VwV Praxisanleiterfortbildung,
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass die Person, die die Fortbildung absolvieren soll, die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Ziffer II der VwV Praxisanleiterfortbildung erfüllt,
e)
eine Erklärung, dass die Fortbildung den Vorgaben der VwV Praxisanleiterfortbildung entspricht,
f)
die Angabe zu Beginn und Ende der Fortbildungsmaßnahme für jede Fachkraft, für die eine Förderung beantragt wird.
3.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt 700 Euro pro Person und Fortbildungskurs. Damit sind auch etwaige Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgegolten.

Abschnitt 2
Förderung im Handlungsfeld „Stärkung der Kindertagespflege“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes

Maßnahme 4:
Stärkung der Arbeitsfähigkeit von Kindertagespflegepersonen durch die Gewährung eines Zuschusses für die Finanzierung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson oder die Weiterentwicklung kommunaler Vertretungslösungen für die Kindertagespflege

Ziel der Förderung ist es, dass perspektivisch alle Kindertagespflegepersonen eine Finanzierung für mindestens 38 Ausfalltage für Ausfallzeiten (zum Beispiel Krankheit, Urlaub, Fortbildung) erhalten. Die Höhe der Vergütung für die Ausfalltage soll sich an der Höhe der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflege gemäß § 14 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung orientieren. Zudem können die Gemeinden bei ihrer Aufgabe, die Vertretung für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson durch eine anderweitige Betreuung der Kinder sicherzustellen und zu finanzieren, unterstützt werden. Die Förderung dient dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsfähigkeit der Kindertagespflegepersonen, da damit ein gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld geschaffen wird.

4.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Zuschusses für die Vergütung von Ausfalltagen der Kindertagespflegepersonen oder für die Verbesserung von Vertretungslösungen in der Kindertagespflege.
4.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, die Kindertagespflege nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung anbieten, und Landkreise, die Kindertagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finanzieren. Sofern Kommunen die Kindertagespflege durch Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern geregelt haben, können auch diese freien Träger Zuwendungsempfänger sein.
4.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der Kindertagespflegepersonen, für die eine Förderung beantragt wird. Die Zuwendung kann auch gewährt werden für Kindertagespflegepersonen, die die Ersatzbetreuung anbieten,
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl der kommunal finanzierten Ausfalltage für Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen, die Höhe der Vergütung pro Ausfalltag sowie die Vertretungslösung in der kommunalen Gebietskörperschaft;
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass sich die Vergütung für die Ausfalltage an der Höhe der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflege gemäß § 14 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung orientiert und unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit der vertraglich gebundenen Kinder erfolgt.
e)
Die Zuwendung soll vorrangig für die Erhöhung der Anzahl der finanzierten Ausfalltage verwendet werden. Wenn bereits 38 Ausfalltage finanziert werden, kann die Zuwendung auch für die Erhöhung der Vergütung für die finanzierten Ausfalltage oder zum Aufbau, zur Sicherung oder zur Weiterentwicklung der kommunal finanzierten Vertretungslösungen für Ausfalltage verwendet werden. Übergreifende Vertretungslösungen sind möglich. Dafür können Kooperationsvereinbarungen vorgelegt werden, in denen eine gemeinsame Ko-Finanzierung beschrieben wird.
4.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt 1 900 Euro pro Jahr und Kindertagespflegeperson. Im Zusammenhang mit der Vertretungslösung anfallende monatliche Festkosten wie Mietkosten, Betriebskosten oder für die Kontaktpflege für eine Ersatzkindertagespflegeperson sind im Rahmen des Aufbaus, der Sicherung oder der Weiterentwicklung der kommunal finanzierten Vertretungslösungen für Ausfalltage förderfähig und bereits in dem Festbetrag enthalten.

Abschnitt 3
Förderung im Handlungsfeld „Bewältigung inhaltlicher Herausforderungen“ des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes

Maßnahme 5:
Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit durch Förderung von Teamfortbildungen zu ausgewählten Themen in Kindertageseinrichtungen

Ziel der Förderung ist es, dass die pädagogischen Fachkräfte perspektivisch über Kenntnisse und Kompetenzen zur Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) sowie ihre Version für Kinder und Jugendliche (ICF-CY) verfügen. Damit soll eine gemeinsame Sprache und ein Rahmen für die Planung von Förderung und Therapie sowie die Formulierung von Förder- und Behandlungszielen bereitgestellt werden. Hintergrund ist insbesondere, dass interdisziplinäre Förderung sowohl einer interprofessionellen Zusammenarbeit als auch der Betrachtung der Familienbedürfnisse bedarf, um die Partizipationsmöglichkeiten zu verbessern.

5.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Teamfortbildungen zu den nachfolgend genannten Themen der pädagogischen Arbeit, um inhaltliche Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung besser bewältigen zu können:
praxisnahe Umsetzung des ICF-CY in der Kindertagesbetreuung,
Inklusion in der Kindertagesbetreuung sowie
Kinderschutz und soziale Arbeit in der Kindertagesbetreuung.
5.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
5.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Benennung der Anzahl der Kindertageseinrichtungen, für die eine Förderung beantragt wird, und des jeweiligen Themenschwerpunktes,
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl pädagogischer Fachkräfte in der Kindertageseinrichtung mit Kompetenzen in dem jeweiligen Themenschwerpunkt,
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass die zum Einsatz kommenden Referentinnen und Referenten grundsätzlich über mehrjährige Erfahrung im Bereich der Kindertagesbetreuung und über Erfahrungen in der Erwachsenenbildung verfügen,
e)
eine Erklärung, dass die Teamfortbildung insgesamt mindestens 32 Seminareinheiten je 45 Minuten (inklusive Reflexion) umfasst. Die nachfolgend genannten Inhalte der Themenschwerpunkt sind als Orientierung zu verstehen und können entsprechend dem fachlichen Bedarf angepasst werden.
aa)
Praxisnahe Umsetzung des ICF-CY in der Kindertagesbetreuung:
Wissen über die Zusammenhänge des Bildungsplanes und der ICF-CY,
Kenntnisse über die Einordnung der ICF-CY in das Beobachtungssystem der Kindertageseinrichtung,
Grundlagenwissen über das Anliegen und die Struktur der ICF-CY,
gemeinsame Sprache und Perspektive,
Einblick in die Lebensbereiche der ICF-CY sowie
Konsequenzen für die Förderplangestaltung.
bb)
Inklusion in der Kindertagesbetreuung:
Anspruch auf Eingliederungshilfe,
Begründungen für die ICF-CY – UN-BRK,
Aufgaben der pädagogischen und heilpädagogischen Fachkräfte,
Beobachtung, Dokumentation, Reflexion,
Erfassung des Entwicklungsstandes des Kindes,
das Kind als Akteur seiner Bildungsprozesse,
die soziale Einbindung von Kindern.
cc)
Kinderschutz und soziale Arbeit in der Kindertagesbetreuung:
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,
Arten von Kindeswohlgefährdung,
Beratungs-, Begleitungs- und Unterstützungsbedarfe insbesondere von sozial benachteiligten Familien,
Unterstützung von Kindern mit Förder- und Unterstützungsbedarfen im Rahmen spezifisch sozialpädagogischer Angebote und Settings,
Bedarfsermittlung in den Kindertageseinrichtungen, Vernetzung und Kooperation,
Einzelfallhilfe im Falle spezifischer individueller Bedarfe an Hilfe und Unterstützung,
Abbau geschlechterspezifischer Stereotype.
f)
die Angabe zu Beginn- und Enddatum der Fortbildungen.
5.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt je Kurs 3 200 Euro. Mit diesem Festbetrag sind auch etwaige Honorare einschließlich Reisekosten der Honorarkräfte entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz abgegolten.

Maßnahme 6:
Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit durch Verbesserung der Ausstattung mit digitalen Medien in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Ziel der Förderung ist es, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen durch eine bessere Ausstattung mit digitalen Medien bei der Weiterentwicklung ihrer pädagogischen Arbeit zu unterstützen.

6.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur Anschaffung digitaler Medien und Technik für die digitale pädagogische Arbeit. Dies sind insbesondere
Maßnahmen zur Schaffung oder Verbesserung der technischen Voraussetzungen (zum Beispiel WLAN-Zugang, Hardware),
Anschaffung technischer Geräte (PC, Laptops, Notebooks und Tablets als mobile Endgeräte, Digitalkamera).
Die Anschaffung von Smartphones ist nicht förderfähig.
6.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
bei der Förderung von Kindertageseinrichtungen: kommunale oder freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen sowie
bei der Förderung von Kindertagespflegestellen: Gemeinden, die Kindertagespflege nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung anbieten, und Landkreise, die Kindertagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finanzieren.
6.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, für die eine Förderung beantragt wird, und Benennung der konkreten Maßnahme,
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl der Geräte zum digitalen Arbeiten sowie die Häufigkeit der Nutzung der digitalen Medien in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle,
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass für die Maßnahme keine Bundesmittel auf der Grundlage der Förderrichtlinie Kinderbetreuungsfinanzierung Bund vom 8. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1254), die durch die Richtlinie vom 16. August 2021 (SächsABl. S. 1199) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), gewährt werden,
e)
eine Erklärung, dass für die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in den Jahren 2021 oder 2022 keine Zuwendung in voller Höhe nach dieser Richtlinie bewilligt wurde.
6.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt einmalig je Kindertageseinrichtung 3 500 Euro und je Kindertagespflegestelle 1 500 Euro.

Abschnitt 4
Förderung im Handlungsfeld „sprachliche Bildung fördern“

Maßnahme 7:
Fachkräfte zum Mentoring für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachmentorinnen und -mentoren) in der Kindertagesbetreuung

Ziel der Förderung ist es, ab dem 1. Juli 2023 die alltagsintegrierte Sprachbildung in der Kindertagesbetreuung zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Dafür werden regional angebundene Sprachmentorinnen und -mentoren sowie Sachkosten zur Unterstützung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gefördert.

7.1
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind
a)
Personal- und Sachausgaben für regionale Sprachmentorinnen und -mentoren (davon bis 0,5 VZÄ für den Teilbereich Hort) im Rahmen der nachfolgend dargestellten Budgets je Landkreis oder Kreisfreie Stadt sowie
b)
Sachkosten für die Kindertagespflegestellen und Kindertageseinrichtungen zur Anschaffung von Bildungs- und Lernmaterial zur Umsetzung der alltagsintegrierten Sprachbildung.
Sprachbildung
Landkreis (LK)/Kreisfreie Stadt VZÄ Sprach-mentoren VZÄ Hort VZÄ Team-leitung ge-
samt
Landkreis (LK)/Kreis-
freie Stadt
VZÄ Sprach-
mento-
ren
VZÄ Hort VZÄ Team-lei-
tung
ge-
samt
Chemnitz, Stadt 2,5 0,5 0,5 3,5
LK Erzgebirgskreis 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Mittelsachsen 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Vogtlandkreis 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Zwickau 3,5 0,5 0,5 4,5
Dresden, Stadt 4,0 0,5 0,5 5,0
LK Bautzen 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Görlitz 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Meißen 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3,5 0,5 0,5 4,5
Leipzig, Stadt 4,0 0,5 0,5 5,0
LK Leipzig Land 3,5 0,5 0,5 4,5
LK Nordsachsen 3,5 0,5 0,5 4,5
gesamt 45,5 6,5 6,5 58,5
7.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
7.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a)
die Angabe der Anzahl der bei den Gebietskörperschaften angestellten Sprachmentorinnen und -mentoren, für die die Förderung beantragt wird
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die
Anzahl der angestellten Sprachmentorinnen und Sprachmentoren in der Gebietskörperschaft,
Anzahl der beteiligten Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Gebietskörperschaft,
Anzahl der durch die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren durchgeführten Fortbildungen sowie die Anzahl der Teilnehmenden,
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren die Aufgaben in der als Anlage beigefügten Aufgabenbeschreibung übernehmen und die dort formulierten Anforderungen erfüllen,
e)
die Anzahl der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach Einrichtungsart, für die eine Förderung durch die Sachkostenpauschale beantragt wurde,
f)
eine Erklärung, dass im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe eine Kooperationsvereinbarung mit dem Träger der Koordinierungsstelle des ‚Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung‘ in der Kindertagesbetreuung Sachsen abgeschlossen wird,
g)
die Angabe zu Beginn und Ende des Zeitraumes, für den eine Förderung beantragt wird.
7.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt
a)
bei einer Förderung nach 7.1 Buchstabe a
aa)
für die Personal- und Sachkosten der Teamleitung (0,5 VZÄ):
für das Jahr 2023: 3 437,00 Euro pro Monat,
für das Jahr 2024 sowie das Jahr 2025: 3 644,00 Euro pro Monat und
bb)
für die Personal- und Sachkosten der Sprachmentoren (1,0 VZÄ):
für das Jahr 2023: 6 250,00 Euro pro Monat,
für das Jahr 2024 sowie das Jahr 2025: 6 625,00 Euro pro Monat.
Mit diesen Festbeträgen sind auch etwaige Honorare einschließlich Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz abgegolten.
b)
bei einer Förderung nach 7.1 Buchstabe b für die Sachkosten der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestellen je nach Einrichtungsart und -größe einmalig:
900,00 Euro für kleine Einrichtungen (bis 75 Plätze),
1 100,00 Euro für mittlerer Einrichtungen (76 bis 125 Plätze),
1 300 Euro für große Einrichtungen (126 und mehr Plätze),
300,00 Euro für Kindertagespflegestellen sowie
600,00 Euro für reine Horte.

Maßnahme 8:
Konzeptentwicklung zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit

Ziel der Förderung ist die Entwicklung eines Konzeptes, welches die pädagogischen Fachkräfte in den Angeboten der Kindertagesbetreuung unter anderen dazu befähigt, alltagsintegrierte Möglichkeiten zur Förderung der Gesundheitsbildung und zum Abbau hemmender Faktoren in der Kindertagesbetreuung anzuwenden und in den pädagogischen Konzeptionen gesundheitsbezogene Ziele unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit zu manifestieren.

8.1
Gegenstand der Förderung
Für die Entwicklung eines Konzeptes zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit ist Gegenstand der Förderung
a)
Personal- und Sachausgaben für Wissenschaftliche und Studentische Mitarbeitende sowie
b)
Ausgaben für projektbezogene Fremdleistungen zur Entwicklung, Umsetzung und Transfer des Konzeptes.
8.2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts oder
rechtsfähige Personengesellschaften.
Die Antragsberechtigung bestimmt sich nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Rahmen des ‚Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung‘ in der Kindertagesbetreuung Sachsen, hier: Konzeptentwicklung zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit vom 5. April 2023 (SächsABl. S. 488).
8.3
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind
a)
die erfolgreiche Teilnahme an dem Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Rahmen des „Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung“ in der Kindertagesbetreuung Sachsen hier: Konzeptentwicklung zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit vom 5. April 2023 (SächsABl. S. 488),
b)
eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die
der Aktivitäten hinsichtlich der partizipativen Konzeptentwicklung mit besonderem Fokus auf hemmende Faktoren und den sich ergebenden Lösungsstrategien sowie
die Durchführung einer Begleitevaluation der Erstimplementierung in die pädagogische Praxis.
c)
die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
d)
eine Erklärung, dass die Anforderungen und Aufgaben gemäß dieser Bekanntmachung erfüllt werden,
e)
die Vorlage des Nachweises der Qualifikationen der eingesetzten Personen,
f)
die Angabe zu Beginn und Ende des Zeitraumes, für den eine Förderung beantragt wird.
8.4
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt
a)
bei einer Förderung nach 8.1 Buchstabe a:
aa)
für die Personal- und Sachkosten der Wissenschaftlichen Mitarbeitenden (förderfähig sind insgesamt bis zu 2,5 VZÄ) für die Jahre 2023/2024: 9 032,00 Euro pro Monat und VZÄ sowie
bb)
für die Personal- und Sachkosten der Studentischen Mitarbeitenden (förderfähig sind insgesamt bis zu 4,0 VZÄ) für die Jahre 2023/2024: 832,00 Euro pro Monat und VZÄ
Mit diesen Festbeträgen sind auch etwaige Honorare einschließlich Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz abgegolten.
b)
bei einer Förderung nach 8.1 Buchstabe b
für projektbezogene Fremdleistungen einmalig im Umsetzungszeitraum 50 000 Euro.

Teil C:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und zum 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage

Landesprogramm alltagsintegrierte sprachliche Bildung
Aufgabenprofil der Sprachmentorinnen und Sprachmentoren

Hintergrund:

Durch die zum 30. Juni 2023 beschlossene Beendigung des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ sind die Länder gefordert, Maßnahmen und Inhalte in geeigneter Weise und in eigener Verantwortung weiterzuführen. Ziel der sächsischen Staatsregierung ist es, dass durch ein abgesichertes Landesprogramm alle sächsischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen von dieser Förderung profitieren, um die alltagsintegrierte sprachliche Bildung der betreuten Kinder noch stärker in den Fokus der pädagogischen Arbeit zu rücken.

Als wesentliche strukturelle Neuerung sieht das „Landesprogramm alltagsintegrierte sprachliche Bildung“ in Sachsen vor, dezentral in den Landkreisen und Kreisfreien Städten angebundene „Sprachmentorinnen und Sprachmentoren“ zu fördern. Um die besondere Rolle der zusätzlichen Personalstellen effektiv und nachhaltig zu gestalten, werden die in allen Gebietskörperschaften geförderten Vorhaben durch eine externe Koordinierungsstelle fachlich im Prozess begleitet und unterstützt.

Im Rahmen des geplanten Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung werden zunächst befristet vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 in den 13 Gebietskörperschaften Sachsens Stellen für Sprachmentorinnen und Sprachmentoren sowie eine anteilige Teamleitung geschaffen. Eine Fortführung des Programms ist unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel vorgesehen.

Das Aufgabengebiet der Sprachmentorinnen und Sprachmentoren umfasst im Handlungsfeld der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit unter anderem:

Entwicklung einer prozessorientierten und standortbezogenen Ziel- und Maßnahmevereinbarung innerhalb der eigenen Organisation, um Doppelstrukturen und Überschneidungen von Kompetenzen zu vermeiden
Identifizierung des Unterstützungsbedarfes der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen in der gesamten Gebietskörperschaft auf Grundlage eines durch die Koordinierungsstelle entwickelten Selbsteinschätzungsbogens
Ermittlung des Bedarfs an Sachmitteln in den einzelnen Einrichtungen
Beratung, Anleitung, fachliche Begleitung der teilnehmenden Einrichtungen und Kindertagespflegeverbünde nach dem LaCusBi (Ausrichtung nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf)
Unterstützung der Einrichtungen bei der Konzept- beziehungsweise Konzeptionsentwicklung zur sprachlichen Bildung in den teilnehmenden Einrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie Rückkoppelung der Prozesse an die für die Einrichtungen zuständigen Fachberatungen der jeweiligen kommunalen und freien Träger
Qualifizierung der teilnehmenden Einrichtungen, Kindertagespflegepersonen beziehungsweise vorzugsweise Kindertagespflegeverbünde nach den Vorgaben der Koordinierungsstelle unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Theorie, Praxis- und Reflexionsphasen sowie der Weitergabe der Kompetenzen an das gesamte Einrichtungsteam (Modelle guter Praxis)
Anregen und Begleiten von Vorhaben zum praxisorientierten Fachaustausch und regionalen Netzwerktreffen
Vermittlung von internen und externen Fortbildungen/ Qualifizierungen,
enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere dem Kinder- und Jugendärztlichen sowie dem Kinder- und Jugendzahnärztlichen Dienst
kontinuierliche und intensive Kooperation mit der Koordinierungsstelle
verbindliche Teilnahme an Qualifizierungen und regionalen Veranstaltungen der Koordinierungsstelle
Unterstützung der Koordinierungsstelle in der Umsetzung ihrer Aufgaben im Monitoring und Evaluation des Programms

Aufgaben der Teamleitung (0,5 VZÄ)

Personaleinsatzplanung, Organisieren und Anleiten des Sprachmentoren-Teams
fortlaufende Prozessoptimierung im Verantwortungsbereich
Identifikation von Entwicklungspotentialen zur Qualitätssicherung sowie Implementierung von Qualitätssicherungsinstrumenten
Verantwortung für die Verwaltung und Aussteuerung der im Landesprogramm vorgesehen Sachkosten für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Verantwortung für das Monitoring und die Umsetzung der Evaluationsmaßnahmen im Landesprogramm nach den Vorgaben der Koordinierungsstelle

Die Aufgaben der regionalen Sprachmentorinnen und Sprachmentoren und der Teamleitung sind personell klar von den Aufgaben der Dienstaufsicht getrennt. Das heißt, die im Rahmen des Landesprogramms beschäftigten regionalen Sprachmentorinnen und Sprachmentoren sind nicht mit Aufgaben der Dienstaufsicht betraut. Dies gilt auch für die projektbezogenen möglichen 19,5 Wochenstunden übersteigenden Beschäftigungsanteil.

Die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren sollten einer der folgenden Berufsgruppen angehören:

Abschluss als Fachberatung, gemäß § 4 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte
Hochschulabschluss der Sprachheilpädagogik
Personen, die mindestens zwei Jahre als zusätzliche Fachkraft oder Fachberatung im Rahmen der Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ vom 2. November 2015 (BAnz. AT 10.11.2015 B2) tätig waren

Individuelle Prüfungen zur Eignung können durch die Bewilligungsbehörde, den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) erfolgen.

Die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren sollten über Zusatzqualifikationen verfügen in den Bereichen der sprachlichen Bildungsarbeit, frühkindliche Bildung und Förderung von Kindern sowie Erfahrungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung mit (Nachweis durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen erforderlich).

Die Vergütung erfolgt je nach Berufsqualifikation und konkreter Tätigkeitsbeschreibung.

Die Entscheidung der Eingruppierung erfolgt durch den Antragsteller und ist im Rahmen des Verwendungsnachweises gegenüber dem KSV darzustellen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 28, S. 911
    Fsn-Nr.: 5581-V21.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    31. Dezember 2025