Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Stundentafeln
Vom 17. August 2021
Die VwV Stundentafeln vom 20. Juni 2018 (MBl. SMK S. 347), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2020 (MBl. SMK S. 74) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:
I.
- 1.
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Oberschulen“ die Wörter „einschließlich Oberschulen+“ und nach den Wörtern „Gymnasien (Sekundarstufe I)“ werden die Wörter „, Gemeinschaftsschulen (Primarstufe und Sekundarstufe I)“ eingefügt.
- 2.
- In Ziffer I werden nach dem Wort „Oberschulen“ die Wörter „einschließlich Oberschulen+“ und nach den Wörtern „Gymnasien (Sekundarstufe I)“ werden die Wörter „, Gemeinschaftsschulen (Primarstufe und Sekundarstufe I)“ eingefügt.
- 3.
- Nach Ziffer II Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
- „Für Oberschulen+ gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Primarstufe die Lehrpläne für Grundschulen und in der Sekundarstufe I die Lehrpläne für Oberschulen anzuwenden sind. Für Gemeinschaftsschulen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Primarstufe die Lehrpläne für Grundschulen und in der Sekundarstufe I entsprechend dem jeweiligen Anforderungsniveau die Lehrpläne für Oberschulen und Gymnasien anzuwenden sind.“
- 4.
- Ziffer V wird wie folgt geändert:
- a)
- An die Überschrift werden die Wörter „einschließlich Oberschulen+“ angefügt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Oberschule
- An allen Oberschulen mit Ausnahme des besonderen Bildungsweges Produktives Lernen an ausgewählten Oberschulen gilt die als Anlage 3a beigefügte Stundentafel, soweit in den Nummern 2 bis 6 nichts anderes geregelt ist.“
- c)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- Oberschule+
- An allen Oberschulen+ gelten in der Primarstufe Ziffer III entsprechend und in der Sekundarstufe I die Nummern 1 bis 3 und 5 entsprechend.“
- 5.
- Nach Ziffer VI wird folgende Ziffer VII eingefügt:
- „VII.
Stundentafeln Gemeinschaftsschulen - 1.
- Primarstufe
- An Gemeinschaftsschulen gilt in der Primarstufe Ziffer III Nummer 1 bis 3 entsprechend, soweit das genehmigte Schulprogramm keine Abweichungen enthält.
- 2.
- Sekundarstufe I
- An Gemeinschaftsschulen gelten entsprechend dem jeweiligen Anforderungsniveau, in dem die Schüler unterrichtet werden, Ziffer V Nummer 1 und 2 sowie Ziffer VI Nummer 1 und 3 entsprechend, soweit das genehmigte Schulprogramm keine Abweichungen enthält. Abweichend von Satz 1 gilt für die zweite Fremdsprache Ziffer VI Nummer 1 und 3 entsprechend. Für Schüler, die die allgemeine Hochschulreife anstreben, ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab der Klassenstufe 5 bis zur Jahrgangsstufe 12 zu gewährleisten.“
- 6.
- Die bisherigen Ziffern VII und VIII werden Ziffern VIII und IX.
- 7.
- Die bisherige Ziffer IX wird Ziffer X und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Der Unterricht in der Vorbereitungsklasse mit vertiefter zweiter Etappe an Oberschulen umfasst zusätzlich 10 Wochenstunden. Der Umfang des in der dritten Etappe begleitenden Unterrichts im Fach Deutsch als Zweitsprache in den in Ziffer I genannten Schulen richtet sich nach den Festlegungen in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf. Für Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Primarstufe die Regelung für Grundschulen und in der Sekundarstufe I die Regelung für Oberschulen gilt.“
- 8.
- Die bisherige Ziffer X wird Ziffer XI und in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort „Oberschulen“ die Wörter „einschließlich Oberschulen+“ eingefügt.
- 9.
- Die bisherige Ziffer XI wird Ziffer XII, nach dem Wort „Oberschulen“ werden die Wörter „einschließlich Oberschulen+“ und nach dem Wort „Gymnasien“ wird das Wort „, Gemeinschaftsschulen“ eingefügt
- 10.
- Die bisherige Ziffer XII wird Ziffer XIII.
- 11.
- Die Überschrift von Anlage 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „(zu Ziffer XI)“ werden durch die Wörter „(zu Ziffer XII)“ ersetzt.
- b)
- Nach dem Wort „Oberschule“ werden die Wörter „einschließlich Oberschule+“ und nach dem Wort „Gymnasium“ wird das Wort „, Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
Dresden, den 17. August 2021
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz