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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Existenzgründungs- und Hofnachfolgeprogramm

Vollzitat: Förderrichtlinie Existenzgründungs- und Hofnachfolgeprogramm vom 27. September 2021 (SächsABl. S. 1287), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Unterstützung von Existenzgründungen
und Hofnachfolgen in der Landwirtschaft
(Förderrichtlinie Existenzgründungs- und Hofnachfolgeprogramm – FRL EHP)

Vom 27. September 2021

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Einkommensunterstützung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten für die Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Umsetzung eines Geschäftsplans nach einer Existenzgründung oder Hofnachfolge.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Existenzgründungen und Hofnachfolgen in der Landwirtschaft nach:
a)
Maßgabe dieser Richtlinie,
b)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
c)
der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. 352),
d)
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
e)
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/1314 (ABl. L 307 vom 22.9.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1616 der Kommission vom 8.9.2016 zur Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für das Antragsjahr 2017 (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 19),
f)
der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist,
g)
der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. September 2021 (BGBl. I S. 4302) geändert worden ist,
h)
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt. Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus dieser beihilferechtlichen Grundlage ergeben, sind vorrangig zu beachten. Die Einzelbeihilfen werden insbesondere mit den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 benannten Informationen veröffentlicht.
4.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

II.
Gegenstand der Förderung

Zur Unterstützung von Existenzgründungen und Hofnachfolgen von Junglandwirtinnen und Junglandwirten wird eine pauschale Existenzgründungsbeihilfe gewährt. Gefördert wird die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes anhand eines fünfjährigen Geschäftsplans.

III.
Begünstigte

1.
Begünstigte sind Unternehmen mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachen in folgender Konstellation
a)
Junglandwirtinnen und Junglandwirte als Inhabende eines Einzelunternehmens,
b)
Personengesellschaften, wenn die Junglandwirtinnen und Junglandwirte das Unternehmen wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren; die wirksame und langfristige Kontrolle muss während des gesamten Bewilligungszeitraumes und der Zweckbindungsfrist gewährleistet werden. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirtinnen oder Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der Personalgesellschaft beteiligt, so müssen die Junglandwirtinnen und Junglandwirte in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben.
Junglandwirtinnen und Junglandwirte sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind, über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhabende niederlassen.
2.
Die Begünstigten müssen Kleinst- und kleine Unternehmen entsprechend der Definition gemäß Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sein.
3.
Nicht gefördert werden
a)
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder betragen wird,
b)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
c)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens muss zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin bestehen, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.
2.
Die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße muss erreicht oder überschritten werden; als Tierhaltung in diesem Sinne gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.
3.
Die Gewährung einer Förderung ist an die Vorlage eines Geschäftsplanes gebunden, der mit der Antragstellung vorzulegen ist. Aus dem Geschäftsplan muss die Entwicklung zu einem nachhaltigen, tragfähigen Betrieb hervorgehen. Mit der Durchführung des Geschäftsplanes ist innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Bewilligung zu beginnen.
Der Geschäftsplan beinhaltet
a)
die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebes,
b)
Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes (einschließlich der wirtschaftlichen Entwicklung),
c)
Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, Klimaanpassung und Resilienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (zum Beispiel Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste).
4.
Die Begünstigten müssen aktive Landwirtinnen oder Landwirte sein oder innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung die Voraussetzung erfüllen. Für die Zuwendungsvoraussetzung „aktive Landwirtin/aktiver Landwirt“ gelten die gleichen Bestimmungen, wie sie für die Direktzahlungen für das jeweilige Antragsjahr festgelegt sind (geregelt in der Verordnung [EU] 1307/2013 sowie in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung). Diese Verpflichtung ist in den Geschäftsplan aufzunehmen.
5.
Die Junglandwirtinnen und Junglandwirte haben angemessenes fachliches Können und Wissen für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Liegt diese Voraussetzung zur Bewilligung noch nicht vor, muss diese innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen werden. Diese Verpflichtung ist in den Geschäftsplan aufzunehmen.
6.
Der Standardoutput1 des Betriebes muss mindestens 25 000 Euro pro Jahr betragen. Der Höchstbetrag des Standardoutputs pro Jahr beträgt für Acker- und Futterbaubetriebe 500 000 Euro, für Gartenbau- und Verbundbetriebe sowie Betriebe mit Dauerkulturen 1 000 000 Euro und für Veredlungsbetriebe 1 500 000 Euro. Die Grenzen sind zum Zeitpunkt der Bewilligung einzuhalten. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen im Sinne des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind bei der Berechnung des Standardoutputs mit zu berücksichtigen.
7.
Der Tierbestand im Unternehmen darf höchstens 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar selbstbewirtschafteter Fläche betragen. Der anzuwendende Umrechnungsschlüssel „Detaillierter GV-Schlüssel“ ist unter https://www.lsnq.de/EHP abrufbar.
8.
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenzen) der Junglandwirtinnen/Junglandwirte und ihrer Ehegatten darf im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120 000 Euro je Jahr bei Verheirateten zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt einmalig 70 000 Euro je begünstigtem Unternehmen und wird für einen Zeitraum von fünf Jahren in nachfolgender Höhe gewährt:
Zuwendungshöhe
Buchstabe Rate Betrag
a) Erste Rate: für das erste und zweite Jahr insgesamt 45 000 Euro,
b) Zweite Rate: für das dritte und vierte Jahr insgesamt 17 000 Euro,
c) Schlussrate: für das fünfte Jahr 8 000 Euro.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Antrag auf Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist innerhalb von 24 Monaten nach der erstmaligen Niederlassung der Junglandwirtinnen/Junglandwirte als Betriebsinhabende zu stellen. Die bis zur Bewilligung getätigten Maßnahmen zur Unternehmensgründung stehen einer späteren Förderung nicht entgegen.
2.
Der Bewilligungszeitraum beträgt fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt mit dem Bewilligungsdatum. Im Bewilligungszeitraum sind die Umsetzung des Geschäftsplans und die Bewirtschaftung des Betriebes sicher zu stellen.
3.
Die Begünstigten haben die Bewirtschaftung des Betriebes für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sicher zu stellen.
4.
Der Wechsel des Eigentümers eines Unternehmens, Gesellschafterwechsel oder der Hinzutritt neuer Gesellschafter innerhalb des Bewilligungszeitraumes und der Frist nach Nummer 3 sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass infolge des Wechsels der Eigentümer oder Gesellschafter nicht mehr sämtliche Auflagen, Bedingungen oder Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt werden.
5.
Die Begünstigten haben der Bewilligungsbehörde den Beginn der Umsetzung des Geschäftsplanes anzuzeigen. Änderungen im Geschäftsplan bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
6.
Die Begünstigten haben für die Dauer des Bewilligungszeitraumes nach Nummer 2 eine Buchführung einzurichten oder fortzuführen, die dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entspricht, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr für das die erste Rate der Einkommensunterstützung ausgezahlt wird.
7.
Eine Überkompensation bezogen auf die Einkommensunterstützung ist auszuschließen. Dies haben die Begünstigten durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
8.
Die Begünstigten sind verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes sowie der EU und der jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die förderrelevanten Unterlagen zu gewähren sowie ein Betretungsrecht der Projektflächen einzuräumen.

VII.
Verfahren

1.
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
a)
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
b)
Die Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und erforderlichen Nachweise schriftlich zu beantragen. Die Formulare sind unter https://www.lsnq.de/EHP abrufbar. Der jeweilige Stichtag für die Einreichung von Anträgen wird auf der Internetseite des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft veröffentlicht.
c)
Die Bewilligungsbehörde bewertet die Vorhaben an Hand der festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Diese sind unter https://www.lsnq.de/EHP veröffentlicht. Kriterien bei der Vorhabensauswahl sind insbesondere die Produktionsrichtung, die Absatzwege einschließlich Direktvermarktung und die Bewirtschaftungsweise des Begünstigten, die Art der Niederlassung (außerfamiliäre Existenzgründung oder innerfamiliäre Hofnachfolge) und die Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, Klimaanpassung und Resilienz. Die Anträge einer Auswahlrunde werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträge bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (Mindestpunktwert) erreichen. Anträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind abzulehnen. Genügen die verfügbaren Mittel nicht für die Bewilligung aller Vorhaben, die den Schwellenwert erreicht haben, entscheidet die Rangfolge.
d)
Vor der Entscheidung über den Antrag ist ein Gutachterausschuss anzuhören. Der Gutachterausschuss gibt zu den vorgestellten Projekten eine Empfehlung ab.
Der Gutachterausschuss wird vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft berufen.
2.
Auszahlungsverfahren
Die erste Rate wird nach der Anzeige des Beginns der Umsetzung des Geschäftsplanes und der Vorlage eines Auszahlungsantrages ausgezahlt. Die Auszahlung der zweiten Rate erfolgt nach der Vorlage eines Auszahlungsantrages einschließlich eines Zwischenberichts zum Stand der Umsetzung des Geschäftsplans, frühestens zwei Jahre nach der Anzeige gemäß Satz 1. Die Schlussrate wird nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Zahlungen hängen von einer ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplanes ab. Über den Widerruf der Förderung und die Höhe der Rückforderungen entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
3.
Verwendungsnachweis
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Er besteht aus dem Sachbericht zur Umsetzung des Geschäftsplans und dem Nachweis nach Ziffer VI Nummer 7. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung kann die Vorlage der Buchführungsabschlüsse gemäß Ziffer VI Nummer 6 gefordert werden.
4.
Kontrollverfahren
Bei den Begünstigten können Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden.
5.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 27. September 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

1
Der Standardoutput wird je Flächeneinheit einer Fruchtart beziehungsweise je Tiereinheit einer Viehart aus erzeugter Menge mal zugehörigem „Ab-Hof-Preis“ als geldliche Bruttoleistung ermittelt. Die Summe der Standardoutputs im landwirtschaftlichen Betrieb beschreibt seine betriebswirtschaftliche Größe.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 41, S. 1287
    Fsn-Nr.: 5563-V21.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. November 2021

    Fassung gültig bis: 19. Juni 2023