Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Polizeibekleidungswirtschaft
Vom 5. November 2021
I.
Die VwV Polizeibekleidungswirtschaft vom 5. April 2011 (SächsABl. S. 595), die durch Ziffer XIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer IV Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „300 EUR“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
- b)
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „zu Lasten des Kapitels 0312 Titel 514 02“ gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Ab dem zweiten Jahr wird jährlich eine weitere Einkleidungsbeihilfe für die erforderliche Ersatzbeschaffung und Ergänzungsausstattung von Abendkleidung in Höhe von 200 Euro gewährt. Für den Antrag ist das in Anlage 4 beigefügte Muster zu verwenden.“
- 2.
- In der Anlage 4 wird die Angabe „300 EUR“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 5. November 2021
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller