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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 11)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes

Vom 21. Dezember 2021

Der Sächsische Landtag hat am 21. Dezember 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesblindengeldgesetzes

Das Landesblindengeldgesetz vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Blinde, hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so­zialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, L 200 S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 30), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 43), in der jeweils geltenden Fassung, anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach diesem Gesetz.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „350 Euro“ durch die Angabe „380 Euro“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „80 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „130 Euro“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
ccc)
In Nummer 3 wird die Angabe „100 Euro“ durch die Angabe „120 Euro“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „300 Euro“ durch die Angabe „320 Euro“ ersetzt.
3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Blindengeld wird um 50 Prozent des Betrages nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gekürzt, wenn sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung, in einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen sowie in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch befindet und Leistungen zur stationären Pflege nach § 43 oder entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des § 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann den Wortlaut des Landesblindengeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2021

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 1, S. 11
    Fsn-Nr.: 840

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022