Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung
Vom 7. Januar 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7, Satz 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
- –
- § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
- –
- § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
- –
- § 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
- –
- § 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, sowie auf Grund des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung
Die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1299), die durch die Verordnung vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „Abmeldungen, die aufgrund von § 2 Absatz 2 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 20. November 2021 (SächsGVBl. S. 1250), die durch die Verordnung vom 26. November 2021 (SächsGVBl. S. 1276b) geändert worden ist, vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz 1. Die Abmeldung wird unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler wieder an der Präsenzbeschulung teilnimmt oder diese Verordnung außer Kraft tritt.“
- 2.
- In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „9. Januar 2022“ durch die Angabe „6. Februar 2022“ ersetzt.
- 3.
- Die Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 und zu § 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Anlage
(zu § 2 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 und zu § 2a Satz 2) - Gesundheitsversorgung und Pflege
- –
- Krankenhäuser
- –
- Apotheken
- –
- Labore
- –
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Psychotherapiepraxen sowie psychosoziale Notfallversorgung
- –
- Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2, einschließlich Logistik sowie telefonischer und elektronischer Dienstleistungen
- –
- Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV-2
- –
- stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Pflege, Reha und Eingliederungshilfe
- –
- ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe
- –
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in und für die genannten Einrichtungen tätig ist
- –
- Sanitätshäuser
- –
- Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
- Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Versorgung
- –
- Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehr, jeweils sofern Tagesbereitschaft besteht
- –
- Rettungsdienst und Katastrophenschutz, einschließlich Hilfsorganisationen
- –
- Straßenmeistereien
- –
- Polizeivollzugsdienst
- –
- Standesämter
- –
- unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal im Luftverkehr
- –
- Friedhofs- und Bestattungswesen
- –
- unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, der Schulaufsichtsbehörden und der Kommunen (insbesondere: Krisenstäbe, Gesundheitsämter, Ordnungsämter sowie Pflegekinderdienste und Soziale Dienste der Jugend- und Sozialämter)
- –
- Steuerberaterinnen und Steuerberater, soweit sie mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind
- –
- Energieversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Wasserversorgung (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Abwasserentsorgung (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Abfallwirtschaft (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Sicherstellung von unabdingbaren Handlungen zur Versorgung und Aufzucht von Tieren
- –
- Lebensmittelgroßhandel und Lebensmitteleinzelhandel
- –
- Drogerien
- Justizwesen
- –
- Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Gerichte (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Staatsanwaltschaften (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Notarinnen und Notare
- –
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- –
- rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
- –
- Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen
- Bildung und Erziehung, Sonstiges
- –
- Personal zur Sicherstellung der Betreuung und Beschulung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
- –
- stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- –
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches in und für die in den beiden vorangehenden Anstrichen genannten Einrichtungen tätig ist
- –
- Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten am Tag einer Präsenzprüfung zur Erlangung eines beruflichen oder akademischen Abschlusses
- –
- Betreuung von Kindern bei drohender Gefährdung des Kindeswohls (§ 2 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 und § 2a Satz 2)“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. Januar 2022 in Kraft.
Dresden, den 7. Januar 2022
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, die missbräuchlichen Abmeldungen, welche nicht durch Gründe des Infektionsschutzes motiviert sind, vorbeugen soll.
Zu Nummer 2
Nach § 28a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes sind „Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.“ Eine solche Verlängerung der Geltungsdauer um weitere vier Wochen wird mit der vorliegenden Änderung bewirkt. Angesichts des aktuellen sowie des für die nächsten Wochen prognostizierten Infektionsgeschehens sind die mit der Schul- und Kita-Coronaverordnung getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen auch weiterhin erforderlich.
Zu Nummer 3
Kinder von Personensorgeberechtigten, die einen der in der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 und zu § 2a Satz 2 der Schul- und Kita-Coronaverordnung genannten Berufe ausüben, sollen nach näherer Maßgabe der § 2 Absatz 4 Satz 4 und 5 beziehungsweise § 2a Satz 2 und 3 eine (Not-)Betreuung erhalten, wenn die Schule, gegebenenfalls einschließlich des Hortes, aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen wird beziehungsweise aufgrund des eingeschränkten Regelbetriebs Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen verkürzt werden. Die (Not-)Betreuung soll grundsätzlich nur zugunsten der Kinder bestimmter Personengruppen, die in besonders wichtigen Infrastruktureinrichtungen tätig sind, vorgehalten werden. Dies gewährleistet, dass dringend benötigtes Personal nicht aufgrund der notwendigen Betreuung von Kindern ausfällt, die etwa geschlossene Schulen der Primarstufe nicht besuchen können. Vollzugsdefiziten bei der Pandemiebekämpfung wird dadurch vorgebeugt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.