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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 21. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 40)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vom 21. Dezember 2021

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1051), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. Mai 2020 (SächsABl. S. 595) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), wird wie folgt geändert:

I.

In Ziffer I Nummer 1 wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“, die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ durch die Angabe „16. April 2021 (SächsABl. S. 434)“ und die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S378)“ durch die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S352)“ ersetzt.

II.

Ziffer II wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird das Komma durch die Wörter „; als Unterhaltsmaßnahmen förderfähig sind insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Verbrauchsmaterial, Bewegungsfahrten, Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung der besonderen sicherheits- und medizintechnischen Prüfauflagen in Bezug auf einzelne Fahrzeuge und der darauf verlasteten Ausstattung,“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 werden die Wörter „von Kosten der“ durch die Wörter „der Ausgaben für die“ ersetzt.
3.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
projektbezogene Maßnahmen der Nachwuchsarbeit der privaten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz sowie im Schülersanitätsdienst; dabei insbesondere Honorarkosten einschließlich Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen, Reisekosten, Sachkosten wie zum Beispiel Miete, Bewirtschaftungskosten und Geräte,“
4.
In Ziffer 6 werden nach dem Wort „Anbau“ die Wörter „einschließlich der technischen Ertüchtigung (Stützpunkthärtung)“ eingefügt.

III.

Ziffer III wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 die Träger der Katastrophenschutzeinheiten nach § 38 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz; die Landkreise sollen die Zuwendung nach den Vorgaben der Nummer 12 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung an die nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz zur Mitwirkung Verpflichteten, denen Ausstattung für Zwecke des Katastrophenschutzes überlassen wurde, weiterleiten,“.
2.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 2 die Träger der Katastrophenschutzeinheiten nach § 38 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,“
3.
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
„3.
für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 3 die Träger der Katastrophenschutzeinheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Rahmen ihrer Trägerschaft,“
4.
Die bisherige Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
5.
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und der Satzpunkt wird durch die Wörter „sowie die Träger der Katastrophenschutzeinheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.“ ersetzt.

IV.

Ziffer IV wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Für Zuwendungen zu projektbezogenen Maßnahmen im Katastrophenschutz nach Ziffer II Nummer 4, 1. Alternative, gelten die Voraussetzungen der Buchstaben a bis d; für Zuwendungen zum Schülersanitätsdienst nach Ziffer II Nummer 4, 2. Alternative, gilt die Voraussetzung des Buchstaben e:“
b)
In Buchstabe a wird die Angabe „16-jährigen“ durch die Wörter „Kinder und“ und die Wörter „mit Vollendung des 18. Lebensjahres über eine Grundausbildung“ werden durch die Wörter „in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres über eine Grundausbildung nach der VwV KatSAusbildung“ ersetzt.
c)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e)
Förderfähig sind projektbezogene Maßnahmen, die auf dem abgeschlossenen Grundkurs aufbauen; dabei ist jährlich mindestens eine Unterrichtseinheit nach Maßgabe der Buchstaben a bis c mit dem ausdrücklichen Bezug zum Katastrophenschutz durchzuführen.“
2.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6 gelten die folgenden Voraussetzungen:
a)
Die Zuwendungen müssen der Verbesserung der Aufstellung, angemessenen Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung dienen.
b)
Für kommunale Zuwendungsempfänger ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung investiver Vorhaben einschließlich der Folgekosten durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen, soweit die mit den Fördermitteln mitfinanzierte Maßnahme nicht im Haushaltsplan des Zuwendungsempfängers veranschlagt ist.
c)
Zuwendungsanträge der Träger der Katastrophenschutzeinheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bedürfen der Befürwortung des Vorhabens durch die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Rahmen einer fachlichen Stellungnahme. Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist durch den Antragsteller nachzuweisen.
d)
Bei Baumaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger grundsätzlich Eigentümer des Grundstücks sein. Ausnahmsweise genügt der Nachweis einer Rechtsposition, die eine der Förderung angemessene Nutzungsdauer, und die Erreichung des Förderzweckes sicherstellt.“

V.

Ziffer V wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „institutionellen Förderung“ durch das Wort „Projektförderung“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „nicht rückzahlbarer“ gestrichen.
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „institutionellen Förderung“ durch das Wort „Projektförderung“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „nicht rückzahlbarer“ gestrichen.
3.
In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „nicht rückzahlbarer“ gestrichen.
4.
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Die Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 4 werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung für projektbezogene Maßnahmen der Nachwuchsarbeit im Katastrophenschutz beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2 500 Euro. Die Höhe der Zuwendung für projektbezogene Maßnahmen im Schülersanitätsdienst beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 1 000 Euro pro Schule. Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.“

VI.

Ziffer VII wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „unter Beifügung einer Stellungnahme des Trägers der Katastrophenschutzeinheit“ gestrichen.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dem Antrag einer kommunalen Körperschaft ist eine Stellungnahme des Trägers der Katastrophenschutzeinheit, dem Antrag eines Leistungserbringers nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz oder einer privaten Hilfsorganisation ist die Stellungnahme der zuständigen unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde beizufügen.“
c)
In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „zur Bestätigung“ eingefügt.
2.
Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3.
Vorhabensbeginn
Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 bis 5 ist der Maßnahmebeginn abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ab dem 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres zugelassen.“
3.
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt neu gefasst:
„4.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
a)
Der Antrag auf Auszahlung kann frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids gestellt werden.
b)
Die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1, 2, 4 und 5 erfolgt abweichend von Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auf Antrag in einer Summe ohne Beschränkung auf die Zwei-Monats-Frist gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
c)
Die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer 3 und Ziffer 6 darf nur insoweit und nicht eher erfolgen, als sie voraussichtlich innerhalb der in Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) benannten Frist nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Dabei sind Zuwendungen verschiedener Zuwendungsgeber anteilig entsprechend ihrem Verhältnis an der Gesamtfinanzierung einzusetzen; Ausnahmen hiervon können zugelassen werden. Die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer 6 darf bei längerfristigen Vorhaben grundsätzlich nur in Teilbeträgen erfolgen.“
4.
Nach der neuen Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
„5.
Verwendungsnachweisverfahren
Abweichend von der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung genügt als Verwendungsnachweis
a)
für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 5 die Vorlage der Kopie des erworbenen Führerscheins,
b)
für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6, soweit die Zuwendung für die Errichtung eines Neubaus gewährt wurde, ein Nachweis der Errichtung der nach Maßgabe der GUV-Information „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation“ (GUV-I 8680) anerkannten Nutzfläche.“
5.
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„6.
Rückforderung von Zuwendungen“
b)
In Satz 2 werden das Wort „ist“ durch das Wort „soll“ und das Wort „abzustellen“ durch die Wörter „abgestellt werden“ ersetzt.
6.
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.

VII.

In Ziffer VIII werden die Wörter „für das Haushaltsjahr 2020 möglichst bis zum 5. Juli 2020 und“ gestrichen und die Wörter „Haushaltsjahr 2021 möglichst“ durch die Angabe „Haushaltsjahr 2022“ sowie die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „28. Februar 2022“ ersetzt.

VIII.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2021

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 2, S. 40
    Fsn-Nr.: 5536

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022