Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung
Vom 12. Januar 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3, 4 und 7, Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
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- § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
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- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
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- § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
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- § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
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- § 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
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- § 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung
Die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1299), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „, Geimpfte und Genesene“ gestrichen.
- 2.
- In § 3 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „§ 3 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung“ durch die Wörter „§ 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
- „(1b) Für Personen, die Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten oder sich in einer in § 1 Absatz 1 genannten Schule oder Einrichtung zu betriebsfremden Zwecken aufhalten, gelten die Regelungen zur Maskenpflicht der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
- b)
- In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1b“ eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter „Satz 1 oder Absatz 1b“ eingefügt.
- 4.
- In § 4a Absatz 3 wird nach der Angabe „1a“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
- 5.
- In § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung“ die Wörter „oder nach § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 17. Januar 2022 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, 2 und 5 tritt am 14. Januar 2022 in Kraft.
Dresden, den 12. Januar 2022
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung)
Zu Nummer 1
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 wird redaktionell auf die geänderte Sächsische Corona-Notfall-Verordnung abgestimmt. Eine Gleichstellung von Geimpften und Genesenen mit Getesteten ergibt sich nicht mehr aus § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Schul- und Kita-Coronaverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 der Sächsische Corona-Notfall-Verordnung, sondern unmittelbar aus § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung.
Zu Nummer 2
Auch § 3 Absatz 2 Satz 6 wird mit der geänderten Sächsische Corona-Notfall-Verordnung harmonisiert; auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.
Zu Nummer 3
Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung enthält nunmehr stärker differenzierende Regelungen zur Maskenpflicht, insbesondere unterschiedliche Anwendungsbereiche zum Tragen einer sogenannten OP-Maske einerseits und einer FFP2-Maske andererseits. Der neu einfügte Absatz 1b zeichnet dies nach. Er beruht auf dem Grundgedanken, dass Betriebsfremde denselben Regelungen zur Maskenpflicht zu folgen haben, die auch außerhalb von in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gelten. Das betrifft etwa Personen, die solche Schulen oder Einrichtungen als Handwerkerinnen und Handwerker oder zwecks Teilnahme an den in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Wahlen und Abstimmungen betreten; aufgrund des engen inhaltlichen Bezugs zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule oder sonstigen Einrichtung sind hingegen Elternabende oder Eltern-Lehrer-Gespräche, die in der Schule oder Einrichtung stattfinden, nicht betroffen.
Die Änderungsbefehle Nummer 3 Buchstabe b und c haben redaktionelle Folgeänderungen zum Gegenstand.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 5
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird mit der geänderten Sächsische Corona-Notfall-Verordnung harmonisiert; auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Das Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 1, 2 und 5 wird vorgezogen, da bereits am 14. Januar 2022 die dafür maßgebliche Sächsische Corona-Notfall-Verordnung in Kraft tritt.