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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 42)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

Vom 19. Januar 2022

Auf Grund des § 11 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsische Meldeverordnung

Die Sächsische Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:
„§11a
Regelmäßige Datenübermittlungen an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Unterstützung von Corona-Schutzmaßnahmen“
2.
Nach § 11 wird folgender 11a eingefügt:
 
„§ 11a
Regelmäßige Datenübermittlungen
an das Sächsische Staatsministerium
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Unterstützung von Corona-Schutzmaßnahmen
(1) Zur Erhöhung der Impfbereitschaft im Rahmen der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Impfaufforderungen an die Personen, die älter als 60 Jahre sind, erstellt und versendet ein Dienstleister individuell adressierte Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt an den entsprechenden Personenkreis. Zu diesem Zweck ist dem Dienstleister der Datensatz nach Absatz 2 von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist vierteljährlich in Bezug auf die Personen, die zwischenzeitlich das
60. Lebensjahr vollendet haben, zu ergänzen. Der Dienstleister ist vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nach den einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen auszuwählen und auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu verpflichten.
(2) Folgende Daten sind zu übermitteln
1.
Familiennamen (DSMeld-Blätter 0101 bis 0106),
2.
Vornamen einschließlich des gebräuchlichen Vornamens (DSMeld-Blätter 0301 und 0302),
3.
Doktorgrad (DSMeld-Blatt 0401),
4.
Tag der Geburt (DSMeld-Blatt 0601),
5.
Geschlecht (DSMeld-Blatt 0701),
6.
derzeitige Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung in Sachsen (DSMeld-Blätter 1201 bis 1212).“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2022

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 4, S. 42
    Fsn-Nr.: 26

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Januar 2022