Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu Anpassungen in der Lehreraus- und -weiterbildung
Vom 19. Januar 2022
Auf Grund
- –
- des § 40 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, des § 40 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und des § 40 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 sowie mit § 62 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) und
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)
verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen
Staatsministeriums für Kultus
über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter
an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I)
Artikel 2
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II
Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „beruflichen“ eingefügt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „und die vermittelten Studieninhalte mindestens zwei Fächern, zwei beruflichen Fachrichtungen, einem Fach und einem Förderschwerpunkt oder einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung entsprechen, die im Freistaat Sachsen der jeweiligen Schulart zugeordnet sind,“ eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 Nummer 3 bis 5 wird durch folgenden Satz 2 Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachweist und
- a)
- eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in einem Fach, einer beruflichen Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt sowie die wissenschaftliche Ausbildung in einem weiteren Fach, in einer beruflichen Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat,
- b)
- im Lehramt an Grundschulen die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in der Grundschuldidaktik einschließlich der Grundschulpädagogik oder im Lehramt Sonderpädagogik die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat oder
- c)
- wissenschaftliche Ausbildungen in zwei Fächern, in einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach, in zwei beruflichen Fachrichtungen oder in einer beruflichen Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat“.
- bb)
- In Satz 8 werden die Wörter „der bei der Schulaufsichtsbehörde erhältliche Vordruck“ durch die Wörter „das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular“ ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 12 und § 7 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „beruflichen“ eingefügt.
- 4.
- In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „berufliche“ eingefügt.
- 5.
- In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einer ihrer Regionalstellen und“ durch die Wörter „einem ihrer Standorte und einer ihrer“ ersetzt.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- neben dem Vorbereitungsdienst noch in einem weiteren Fach, einer weiteren beruflichen Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I anstrebt oder“.
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
- „(5) Bei Versäumnis der Ausbildung infolge von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder anderen wichtigen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde den Vorbereitungsdienst von Amts wegen verlängern, wenn insgesamt mehr als ein Sechstel eines Ausbildungsabschnittes oder der gesamten Ausbildung versäumt wurde. Die Mentoren und der Schulleiter sind vor der Verlängerung anzuhören“.
- c)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.
- 7.
- In § 14 Absatz 7 Satz 1 und § 15 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „beruflichen“ eingefügt.
- 8.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Lehrbeauftragten“ jeweils durch die Wörter „weiteren Prüfer“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „mindestens einem weiteren Prüfer“ durch die Wörter „zwei weiteren Prüfern“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „kann die jeweilige Kirche einen Vertreter als weiteres Mitglied der Prüfungskommission entsenden“ durch die Wörter „entsendet die jeweilige Kirche einen Vertreter als weiteres Mitglied der Prüfungskommission“ ersetzt.
- 9.
- § 16a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Lehrbeauftragten“ durch das Wort „Prüfern“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Lehrbeauftragten“ jeweils durch das Wort „Prüfer“ ersetzt.
- 10.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und bewertet sie mit einer Note nach § 20, welche sie dem Studienreferendar unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mitteilt.“
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „beiden“ gestrichen.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „berufliche“ eingefügt.
- 11.
- § 17a Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und bewertet sie mit einer Note nach § 20, welche sie dem Studienreferendar innerhalb von drei Wochen nach Ende der Prüfungslehrprobe mitteilt.“
- 12.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- „Als Datum ist im ersten Schulhalbjahr der 31. Januar und im zweiten Schulhalbjahr der letzte Schultag einzusetzen.“
- b)
- In Absatz 3 wird vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „beruflichen“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung
Die Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Zu einer wissenschaftlichen Ausbildung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
- 1.
- gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 als Lehrer mit lehramtsbezogenem Abschluss nachweist,
- 2.
- gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 als Lehrer mit erster Staatsprüfung nachweist und eine wissenschaftliche Ausbildung in der Schulart Grundschule oder in der Schulart Förderschule anstrebt,
- 3.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrer mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrer für die unteren Klassen nachweist,
- 4.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Erzieher mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiter nachweist,
- 5.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieher mit Fachschulabschluss und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist,
- 6.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagoge und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat,
- 7.
- gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteiger nachweist oder
- 8.
- gemäß § 2 Absatz 4 als Fachlehrkraft und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat
- und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.“
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach oder einer Fachrichtung an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
- 1.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieher mit Fachschulabschluss nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
- 2.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagoge nachweist, eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
- 3.
- gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteiger nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
- 4.
- gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteiger nachweist und eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in dem Fach oder der Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
- 5.
- gemäß § 2 Absatz 4 als Fachlehrkraft nachweist, eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat und eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat
- und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.“
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- „Absatz 1 Satzteil nach Nummer 5 gilt entsprechend.“
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 19 Absatz 4 wird nach den Wörtern „Unterrichtstätigkeit in den Fächern Deutsch“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 738) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 19. Januar 2022
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz