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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vollzitat: Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 526)

Gesetz
zum Fünften Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vom 12. Dezember 2000

Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

„Präambel

Der Sächsische Landtag bekräftigt seinen Willen zur Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems in Deutschland.

Der Sächsische Landtag begrüßt daher die Initiativen zur Schaffung einer neuen Medienordnung. Dies gilt vor allem für die Absicht der Länder, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag unverzüglich wie folgt zu novellieren:

  • Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft Deutschlandradio erstatten den Landtagen mindestens alle zwei Jahre einen schriftlichen Bericht über ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage einschließlich der Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind sowie über ihre beabsichtigten Strukturentscheidungen.
  • Die Landtage bilden eine Kommission, bestehend aus je zwei Vertretern für jedes Landesparlament zur Behandlung der vorgelegten Berichte. Die Kommission kann zu bestimmten Themen Einzelberichte anfordern.
  • An den Erörterungen nehmen Vertreter der Rundfunkanstalten, der KEF und der Rundfunkkommission der Länder teil. Vertreter der Rechnungshöfe können hinzugezogen werden.
  • Mit diesem Schritt soll vor allem erreicht werden, dass die einzelnen Landtage über eine eigene Kommission selbst die Möglichkeit erhalten, über Entwicklungen und Überlegungen von ARD, ZDF und DLR zu diskutieren und somit eine frühzeitige Information auf diesem Wege sichergestellt wird.

Der Sächsische Landtag begrüßt die Bereitschaft des Mitteldeutschen Rundfunks, über die bestehenden Regelungen hinaus den Landtagen der MDR-Staatsvertragsländer einen jährlichen Bericht über die Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Senders zu erteilen sowie den Rechnungshöfen der MDR-Staatsvertragsländer eine direkte Prüfung bei seinen Beteiligungsunternehmen entsprechend der Regelungen für die Sender SWR und BR einzuräumen und den Landtagen der MDR-Staatsvertragsländer zusätzliche Transparenz bei Finanzanlagen des Senders zu vermitteln.

Der Sächsische Landtag geht gemäß § 6 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk davon aus, dass der Mitteldeutsche Rundfunk unter Beachtung der technischen Möglichkeiten und zukünftigen Entwicklungen die Versorgung des sorbischen Volkes mit Rundfunksendungen, vor allem Fernsehsendungen, in sorbischer Sprache verbessert.

Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass die Sächsische Staatsregierung die ihr zur Verfügung stehenden Daten über die wirtschaftliche und finanzielle Lageentwicklung beim MDR dem Sächsischen Landtag jährlich zusammenfassend zur Kenntnis gibt.

Der Sächsische Landtag geht unter Beachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet des Rundfunks und der Medien davon aus, dass das nachstehende Regelwerk und sein zugrunde liegendes Verfahren in Zukunft grundsätzlich nicht mehr geeignet sind, einen dieser Entwicklung entsprechenden Rechtsrahmen für die duale Rundfunkordnung sicherzustellen. Der Sächsische Landtag geht daher davon aus, dass es sich bei dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag um den letztmaligen Ordnungsrahmen hergebrachter Art handelt.

Der Sächsische Landtag erwartet bis zum 31. Dezember 2003 im Rahmen der neuen Medienordnung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insbesondere eine eindeutige Definition seines Grundversorgungsauftrages.

Der Sächsische Landtag erwartet zugleich eine Klarstellung der Entwicklungsgarantie im Sinne einer Austauschentwicklung. Eine Programmvermehrung über die derzeit bestehende Gesamtheit aller Programme und Dienste hinaus soll wegen der damit verbundenen Belastung für den Gebührenzahler vermieden werden. Der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten muss sich strikt an der Funktionserforderlichkeit orientieren.

Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass eine strikt funktionserforderliche Mittelbereitstellung mittelfristig zu einer vollständigen Werbe- und Sponsorfreiheit ohne Erhöhung des Finanzbedarfs führt.

Der Sächsische Landtag geht davon aus, dass die Neuordnung des Finanzierungssystems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch im Zuge weiterer technischer Konvergenz sicherstellt, dass das Bereithalten multifunktionaler technischer Einrichtungen keinen Anknüpfungspunkt für die Gebühren- oder Abgabenerhebung darstellen kann.

Der Sächsische Landtag erwartet schließlich bei der Novellierung des Ermittlungs- und Feststellungsverfahrens zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Beachtung der demographischen Entwicklung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland.“

Artikel 1
Gesetz
zum Fünften Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
(Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG)

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift des § 5 wird die Angabe „, Verbreitung von Mediendiensten“ gestrichen.
 
b)
In der Überschrift des 8. Abschnitts wird vor das Wort „Weiterverbreitung“ die Angabe „Verbreitung,“ eingefügt.
 
c)
In der Überschrift des § 38 wird vor dem Wort „Weiterverbreitung“ die Angabe „Verbreitung,“ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.    Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen in Sachsen,“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Darbietungen,
 
 
1.
die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, oder
 
 
2.
die ausschließlich in Kabelanlagen verbreitet werden,
 
 
 
a)
an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind,
 
 
 
b)
die sich in einem Gebäude oder einem zusammenhängenden Gebäudekomplex befinden, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind,
 
 
 
c)
mit denen unselbstständige Wohneinheiten versorgt werden sollen,
 
 
3.
die ausschließlich in Kabelanlagen in einem Wirtschaftsunternehmen verbreitet werden.“
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
„5.
die Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet werden, soweit erstmalig digitale terrestrische Übertragungskapazitäten zugeordnet werden.“
 
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Spätestens ab dem 1. Januar 2010 erfolgt die Übertragung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. Es ist zulässig, die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rundfunkprogramme gleichzeitig in analoger und in digitaler Übertragungstechnik zu verbreiten, solange die ausschließliche landesweite Versorgung mit digitaler Übertragungstechnik technisch noch nicht möglich oder wirtschaftlich dem einzelnen Rundfunkveranstalter noch nicht zumutbar ist.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „, Verbreitung von Mediendiensten“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird der 2. Halbsatz „; Anträge auf vorrangige Weiterverbreitung in Kabelanlagen können auch für Mediendienste (§ 2 des Staatsvertrags über Mediendienste) gestellt werden; wobei § 10 entsprechend gilt“ gestrichen.
5.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 wird die Angabe „zu dem Zeitpunkt, in dem der Übergang der Verbreitung von Programmen von analoger in digitale Technik vollzogen ist,“ durch die Angabe „zum 1. Januar 2010“ ersetzt.
 
b)
Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Bei der erstmaligen Vergabe digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten sind die Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet werden.“
6.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige § 24 wird Absatz 1 und das Wort „Es“ wird durch die Angabe „Mit Ausnahme von Absatz 2“ ersetzt.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45a RStV keine Anwendung.“
7.
In § 25 wird die Absatzbezeichnung (3) gestrichen.
8.
In § 26 wird der bisherige Absatz 2a Absatz 3.
9.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die bisherigen Nummern 1a und 1b werden die Nummern 2 und 3 und die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden die Nummern 4 bis 16.
 
 
bb)
In Nummer 6 werden vor das Wort „Weiterverbreitung“ die Worte „Verbreitung oder“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „, über die vorrangige Verbreitung von Mediendiensten (§ 5 Abs. 2)“ gestrichen.
10.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 4.
 
b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 13 werden die Absätze 5 bis 14.
 
c)
Der neue Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
„Die Versammlung erhält vor der Feststellung des Haushaltsplans Gelegenheit, zum Haushaltsplanentwurf Stellung zu nehmen.“
11.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die bisherigen Absätze 2a bis 10 werden die Absätze 3 bis 11.
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „Absatzes 2a“ durch die Angabe „Absatzes 3“ zu ersetzen.
12.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 4 wird die bisherige Nummer 3 die Nummer 2.
 
 
bb)
In Satz 4 neue Nummer 2 wird die Angabe „(§ 31 Abs. 4)“ durch die Angabe „(§ 31 Abs. 5)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 2 bis 11.
 
 
bb)
In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „(§ 30 Abs. 7)“ durch die Angabe „(§ 30 Abs. 8)“ ersetzt.
 
 
cc)
Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans und des Finanzplans sowie des Jahresabschlusses der Landesanstalt.“
 
 
dd)
In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „(§ 28 Abs. 1 Nr. 4)“ durch die Angabe „(§ 28 Abs. 1 Nr. 6)“ ersetzt.
 
 
ee)
In der neuen Nummer 11 wird die Angabe „(§ 30 Abs. 12)“ durch die Angabe „(§ 30 Abs. 13)“ ersetzt.
13.
In § 34 werden die bisherigen Absätze 5 und 6 die Absätze 4 und 5.
14.
In der Überschrift des 8. Abschnitts wird vor dem Wort „Weiterverbreitung“ die Angabe „Verbreitung,“ eingefügt.
15.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 38
Verbreitung, Weiterverbreitung“
 
b)
Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
Bis zum 31. Dezember 2005 ist mindestens ein Kanal für Mediendienste im Sinne des Staatsvertrags über Mediendienste vorzusehen. Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend.“
 
c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
 
 
 
„3.
für die nach § 11 zugelassenen Hörfunkprogramme die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten vorrangig vergeben werden,“.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
 
 
cc)
In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nummern 1 und 2“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 3“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 Satz 3 werden vor dem Wort „Weiterverbreitung“ die Worte „Verbreitung oder“ eingefügt.
 
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „in Absatz 3 genannten Programme“ die Worte „und Mediendienste“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Dies schließt die Verpflichtung ein, die zur Weiterverbreitung empfangbarer Programmsignale oder zur Verbreitung auf sonstige Weise herangeführter Programmdaten erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.“
 
 
cc)
Die bisherigen Sätze 2, 2a und 3 werden die Sätze 3 bis 5.
 
 
dd)
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und vor dem Wort „Weiterverbreitung“ werden die Worte „Verbreitung oder“ eingefügt.
16.
In § 41 werden die bisherigen Absätze 2a und 3 die Absätze 3 und 4.
17.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die bisherigen Nummern 2a und 2b werden die Nummern 3 und 4.
 
 
bb)
Folgende Nummer 5 wird eingefügt:
 
 
 
„5.
als Veranstalter entgegen § 24 gegen die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über die Inhalte von Werbung und Teleshopping und deren Kennzeichnung, das Sponsoring, die Finanzierung, die Einfügung und Dauer von Werbung und Teleshopping verstößt,“
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 3a werden die Nummern 6 und 7 und die bisherigen Nummern 11 bis 16 die Nummern 8 bis 13.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „einer Million Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.
18.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt wird durch den Betrag „einer Million Deutsche Mark“.

 

Artikel 3
Neufassung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Die Staatskanzlei kann den Wortlaut des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2001 in Kraft, sofern der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft getreten ist. Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist bekannt zu machen, ob der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 16, S. 526

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2000