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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 182)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 28. Februar 2022

Auf Grund

des Artikels 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 10 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 19. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 588) und § 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, sowie des § 12 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist,
des § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 7 in Verbindung mit Satz 4 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), von denen Absatz 1 Satz 1 durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) und Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und
des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Satz 5 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), von denen Absatz 1 Satz 1 durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) und Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, nach Anhörung der Hochschulen
verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Die Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300), die durch die Verordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Studienplatzvergabe für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in grundständigen Studiengängen“.
b)
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Studienanfängerinnen und Studienanfänger“.
2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
b)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
c)
In Nummer 13 werden nach dem Wort „nachdem“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 und Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils vor den Wörtern „der Bewerber“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Bewerberin oder der“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „jede Bewerberin und“ eingefügt.
dd)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Registrierungen“ die Wörter „einer Bewerberin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „jedem“ die Wörter „jeder Bewerberin und“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 werden jeweils vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zulassungsanträge“ die Wörter „einer Bewerberin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden das Komma und die Wörter „für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden“ durch die Wörter „und für das“ ersetzt.
cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewerberin oder der Bewerber kann diese Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er nicht als inaktiv gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).“
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Bewerberin oder der“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden das Komma und die Wörter „für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. August 2021 und für die folgenden“ durch die Wörter „und für das“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils vor den Wörtern „der Bewerber“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
1.
hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, wird dafür ein Zulassungsbescheid erteilt,
2.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung, wobei Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden ist,
3.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten, wobei für jedes nachrangige Zulassungsangebot der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen gilt.“
bb)
In Satz 2 werden das Komma und die Wörter „für das Wintersemester 2021/2022 am 7. September 2021 und für die folgenden“ durch die Wörter „und für das“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Erhält“ die Wörter „eine Bewerberin oder“ eingefügt.
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „für das Wintersemester 2021/2022 vom 13. September 2021 bis zum 30. September 2021 und für die folgenden“ durch die Wörter „und für das“ ersetzt und vor dem Wort „Bewerber“ werden die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden das Komma und die Wörter „für das Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis zum 12. September 2021 und für die folgenden“ durch die Wörter „und für das“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
dd)
In Satz 6 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt und das Komma sowie die Wörter „für das Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis zum 30. September 2021 und für die folgenden“ werden durch die Wörter „und für das“ ersetzt.
ee)
In Satz 8 werden vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
ff)
In Satz 10 werden nach dem Wort „erhält“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
g)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Erfüllt“ die Wörter „die Bewerberin oder“ und nach dem Wort „kann“ werden die Wörter „sie oder“ eingefügt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 31. Mai 2021, andernfalls bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 15. Juni 2021, andernfalls bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli nachzureichen (Ausschlussfristen)“ durch die Wörter „bis zum 20. Juli nachzureichen (Ausschlussfrist)“ ersetzt.
dd)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Bewerber anzugeben, ob er“ durch die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er“ ersetzt.
bb)
In den Nummern 1 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Studierender“ die Wörter „Studierende oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „bei der Bewerbung für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und bei der Bewerbung für die folgenden“ durch die Wörter „und bei der Bewerbung für das“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Verfügt“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Situation“ die Wörter „der Bewerberin oder“ eingefügt.
7.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
6,5 Prozent im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen tätig zu werden.“
b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
c)
In Satz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „für die nach Satz 1 Nummer 2 vorbehaltenen Studienplätze“ eingefügt.
8.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
b)
In Satz 6 werden das Komma und die Wörter „für das Wintersemester 2021/2022 ab dem 4. September 2021 und für die folgenden“ durch die Wörter „und für das“ ersetzt.
9.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter „für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden“ durch die Wörter „und für das“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Stiftung berücksichtigt Benennungen für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 vorbehalten sind, durch die Landesdirektion Sachsen für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen).“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
10.
In § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester“ gestrichen.
11.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist bei Ablauf der jeweiligen Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder die Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, muss für eine Berücksichtigung dieser Kriterien bei der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Absatz 1 durch Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, dass der Abschluss oder die Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.“
12.
Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 17 Absatz 2 gilt für die Quote nach Absatz 1 entsprechend.“
13.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zulassungsbescheid“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 6 Satz 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
14.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ durch die Angabe „Sommersemester 2022“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „und für das Wintersemester bis zum 31. Juli“ gestrichen.
cc)
In Nummer 2 erster Halbsatz werden vor dem Wort „jeden“ die Wörter „jede Bewerberin und“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
d)
Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ durch die Angabe „Sommersemester 2022“ ersetzt.
e)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4 und die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ wird jeweils durch die Angabe „Sommersemester 2022“ ersetzt.
15.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Verfügt“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
16.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Studierender“ die Wörter „Studierende oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Situation“ die Wörter „der Bewerberin oder“ eingefügt.
17.
In der Überschrift des Abschnitts 2 werden vor dem Wort „Studienanfänger“ die Wörter „Studienanfängerinnen und“ eingefügt.
18.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Studienanfängerinnen und Studienanfänger“.
b)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
19.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Nummer 5 werden jeweils vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
20.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ jeweils die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Verfügt“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Nachdem“ die Wörter „eine Bewerberin oder“ und nach dem Wort „wird“ werden die Wörter „sie oder“ eingefügt.
21.
In § 35 Absatz 2 werden nach dem Wort „hinter“ die Wörter „der letzten Bewerberin oder“ eingefügt.
22.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei der Berechnung der Wartezeit zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.“
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Staatsvertrags“ die Wörter „eine Bewerberin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „denen“ die Wörter „die Bewerberin oder“ und vor dem Wort „Studierender“ die Wörter „Studierende oder“ eingefügt.
23.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Wort „Hochschullehrer“ die Wörter „Hochschullehrerin oder “ eingefügt.
24.
In § 10 Satz 1, § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2 sowie Absatz 3, § 21 Satz 2, § 31 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3, § 38 Satz 1, § 41 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
25.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Absolventen“ die Wörter „Absolventinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
26.
In § 44 Satz 1 wird das Wort „Studienbewerbern“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerbern“ ersetzt.
27.
In § 45 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Macht“ die Wörter „eine Bewerberin oder“ eingefügt.
28.
In Anlage 2 Absatz 14 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 7 werden jeweils die Wörter „dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in“ durch die Wörter „der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen oder in ihrer oder“ eingefügt.
29.
In Anlage 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Prozentrang“ die Wörter „einer Bewerberin oder“ eingefügt.
30.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 23 Absatz 2 Nummer 2)“ durch die Wörter „(zu § 23 Absatz 1 Nummer 2)“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamtpunktzahl“ die Wörter „einer Bewerberin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 und Nummer 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden jeweils vor den Wörtern „der Bewerber“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 Satz 3 werden vor den Wörtern „der Bewerber“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
e)
Absatz 6 wird aufgehoben.
31.
Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 23 Absatz 1 Nummer 3)

Anerkannte Berufsausbildungen und -tätigkeiten

(1) Medizin
Altenpflegerin/Altenpfleger
Anästhesietechnische Assistentin/Anästhesietechnischer Assistent
Arzthelferin/Arzthelfer
Biologielaborantin/Biologielaborant
Chemielaborantin/Chemielaborant
Diätassistentin/Diätassistent
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
Hebamme/Entbindungspfleger
Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
Krankenschwester/Krankenpfleger
Logopädin/Logopäde
Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter
Medizinisch-technische Assistentin – Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent – Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Assistentin (MTA)/Medizinisch-technischer Assistent (MTA)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Medizinlaborantin/Medizinlaborant
Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
Operationstechnische Angestellte/Operationstechnischer Angestellter
Operationstechnische Assistentin/Operationstechnischer Assistent
Orthoptistin/Orthoptist
Pflegefachfrau/Pflegefachmann
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Radiologisch-technische Assistentin (RTA)/Radiologisch-technischer Assistent (RTA)
Rettungsassistentin/Rettungsassistent
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin/Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
(2) Zahnmedizin
Altenpflegerin/Altenpfleger
Anästhesietechnische Assistentin/Anästhesietechnischer Assistent
Arzthelferin/Arzthelfer
Biologielaborantin/Biologielaborant
Chemielaborantin/Chemielaborant
Diätassistentin/Diätassistent
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
Hebamme/Entbindungspfleger
Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
Krankenschwester/Krankenpfleger
Logopädin/Logopäde
Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter
Medizinisch-technische Assistentin – Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent – Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Assistentin (MTA)/Medizinisch-technischer Assistent (MTA)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Medizinlaborantin/Medizinlaborant
Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
Operationstechnische Angestellte/Operationstechnischer Angestellter
Operationstechnische Assistentin/Operationstechnischer Assistent
Orthoptistin/Orthoptist
Pflegefachfrau/Pflegefachmann
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Radiologisch-technische Assistentin (RTA)/Radiologisch-technischer Assistent (RTA)
Rettungsassistentin/Rettungsassistent
Stomatologische Schwester
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin/Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer
Zahnärztliche Helferin/Zahnärztlicher Helfer
Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter
Zahntechnikerin/Zahntechniker
(3) Tiermedizin
Anästhesietechnische Assistentin/Anästhesietechnischer Assistent
Biologielaborantin/Biologielaborant
Chemielaborantin/Chemielaborant
Fischwirtin/Fischwirt
Fleischerin/Fleischer
Landwirtin/Landwirt
Medizinisch-technische Assistentin – Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent – Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Assistentin (MTA)/Medizinisch-technischer Assistent (MTA)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Medizinlaborantin/Medizinlaborant
Operationstechnische Angestellte/Operationstechnischer Angestellter
Operationstechnische Assistentin/Operationstechnischer Assistent
Pferdewirtin/Pferdewirt
Tierarzthelferin/Tierarzthelfer
Tiermedizinische Fachangestellte/Tiermedizinischer Fachangestellter
Tierpflegerin/Tierpfleger
Tierwirtin/Tierwirt
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin/Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
(4) Pharmazie
Biologielaborantin/Biologielaborant
Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent
Biotechnologische Assistentin/Biotechnologischer Assistent
Chemielaborantin/Chemielaborant
Chemikantin/Chemiekant
Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent
Medizinisch-technische Assistentin – Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent – Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technische Assistentin (MTA)/Medizinisch-technischer Assistent (MTA)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent
Medizinlaborantin/Medizinlaborant
Pharmakantin/Pharmakant
Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent
Physikalisch-technische Assistentin/Physikalisch-technischer Assistent
Physiklaborantin/Physiklaborant
Technische Assistentin – Chemische und biologische Laboratorien/Technischer Assistent – Chemische und biologische Laboratorien“.
32.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 23 Absatz 2 Nummer 4)“ durch die Wörter „(zu § 23 Absatz 1 Nummer 4)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird jeweils vor dem Wort „Preisträger“ die Angabe „Preisträgerin/“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 2022 in Kraft.

Dresden, den 28. Februar 2022

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 10, S. 182
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. April 2022