Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern
(Sächsische Hohlraumverordnung – SächsHohlrVO)
Vom 28. Februar 2022
Auf Grund
- –
- des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, § 34 sowie § 39 Absatz 1 und 5 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) sowie
- –
- des § 6 Absatz 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389)
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
§ 1
Begriffe
(1) Unterirdische Hohlräume im Sinne dieser Polizeiverordnung sind
- 1.
- stillgelegte Grubenbaue und Bohrungen,
- 2.
- natürliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter,
- 3.
- künstliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter, die zu anderen als bergbaulichen Zwecken unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet wurden,
- 4.
- die in den Nummern 2 und 3 genannten Hohlräume, unabhängig von ihrem Volumen, soweit sie sich unter bebauten Flächen einschließlich Verkehrsflächen befinden.
(2) Halden im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Aufschüttungen von Massen aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten.
(3) Restlöcher im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Geländevertiefungen, die nach dem Aufschluss von Tagebauen oder nach der Gewinnung im Tagebau ganz oder teilweise zurückgelassen wurden.
(4) Ausgenommen sind unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
(5) 1Einrichtungen zur Gefahrenabwehr sind insbesondere bergbauliche Entwässerungseinrichtungen, Bewetterungssysteme sowie geotechnische Schutzbauwerke und Haldenabdichtungen. 2Ausgenommen sind Anlagen, deren Betrieb und Unterhaltung in anderen Gesetzen geregelt ist.
§ 2
Zuständigkeit
1Das Sächsische Oberbergamt ist zuständige Polizeibehörde im Hinblick auf unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher im Sinne des § 1. 2Es ist auch zuständig, wenn Maßnahmen aufgrund des Bundesberggesetzes nicht ausreichen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren; § 1 Absatz 4 ist nicht anzuwenden. 3Zuständigkeiten nach anderen Fachgesetzen bleiben unberührt.
§ 3
Einrichtungen zur Gefahrenabwehr
1Einrichtungen zur Gefahrenabwehr bei unterirdischen Hohlräumen, Halden oder Restlöchern dürfen nur mit Zustimmung des Sächsischen Oberbergamtes verändert, beseitigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. 2§ 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass nach Ablauf der dort genannten Anzeigefristen die Zustimmung als erteilt gilt. 3Soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, sind die Einrichtungen durch den Betreiber zu unterhalten.
§ 4
Meldung unterirdischer Hohlräume
(1) 1Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet, unter dem Grundstück befindliche unterirdische Hohlräume dem Sächsischen Oberbergamt innerhalb eines Monats, nachdem ihnen die Existenz bekannt geworden ist, schriftlich zu melden. 2Die Meldepflicht entfällt bei stillgelegten risskundigen Grubenbauen.
(2) Unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder für Sachen ausgeht, sind bei Entdeckung unverzüglich dem Sächsischen Oberbergamt zu melden.
§ 5
Anzeigepflicht
(1) 1Die Nutzung unterirdischer Hohlräume sowie bergtechnische Arbeiten in oder an unterirdischen Hohlräumen sind spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich dem Sächsischen Oberbergamt anzuzeigen. 2Das Vorhaben ist entsprechend der Anzeige durchzuführen.
(2) Absatz 1 gilt für die Beendigung der Nutzung sowie für den Abschluss der bergtechnischen Arbeiten bei der Herstellung unterirdischer Hohlräume im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend.
(3) 1Die Anzeigefrist für bergtechnische Arbeiten nach Absatz 1 entfällt, soweit diese zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. 2Die Anzeige hat in diesen Fällen unverzüglich zu erfolgen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten bei der Durchführung bergtechnischer Arbeiten an Halden oder Restlöchern entsprechend.
§ 6
Behördliches Betretungsrecht
1Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet zu dulden, dass Bedienstete oder Beauftragte des Sächsischen Oberbergamtes das Grundstück betreten, wenn dadurch der Zugang zu unterirdischen Hohlräumen, Halden oder Restlöchern ermöglicht wird oder dies zur Gefahrenabwehr nach § 2 Satz 2 notwendig ist. 2Das Sächsische Oberbergamt hat den Grundstückseigentümer und den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten vor Durchführung der Maßnahme von der geplanten Betretung des Grundstücks schriftlich zu unterrichten. 3§ 23 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) bleibt unberührt.
§ 7
Bergbehördliche Auskunft
(1) 1In Gebieten, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist oder in denen Halden oder Restlöcher mit Gefahren für die Nachfolgenutzung vorhanden sind, kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, insbesondere bei geplanten Bauvorhaben, eine Auskunft beim Sächsischen Oberbergamt über mögliche Gefahren und Einschränkungen der Nachfolgenutzung eingeholt werden. 2Grundlage der Auskunft sind die beim Sächsischen Oberbergamt geführten bergbaulichen Kartenwerke, Daten zu unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern sowie bergschadenkundlichen Analysen.
(2) Das Sächsische Oberbergamt legt durch Verwaltungsvorschrift die Gebiete nach Absatz 1 Satz 1 fest.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 39 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Satz 1 und 2 Einrichtungen zur Gefahrenabwehr bei unterirdischen Hohlräumen, Halden oder Restlöchern ohne Zustimmung verändert, beseitigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt oder ein solches Vorhaben abweichend von Inhalt oder Umfang der Zustimmung durchführt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 2 unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, nicht unverzüglich nach Entdeckung meldet,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 ein Vorhaben nicht fristgerecht anzeigt oder bergtechnische Arbeiten nicht entsprechend der Anzeige durchführt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 2 die Beendigung der Nutzung oder den Abschluss der Arbeiten nicht fristgerecht anzeigt.
(2) Das Sächsische Oberbergamt ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt am 16. März 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Hohlraumverordnung vom 20. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 191) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. März 2032 außer Kraft.
Dresden, den 28. Februar 2022
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig