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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Berufliche Bildung

Vollzitat: Richtlinie Berufliche Bildung vom 28. Februar 2022 (SächsABl. S. 433), die zuletzt durch die Richtlinie vom 19. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1436) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
des Sächsischen Staatsministerium des Innern
zur Förderung der Beruflichen Bildung: erfolgreich und zukunftssicher
(Richtlinie Berufliche Bildung)

Vom 28. Februar 2022

[geändert durch RL vom 19. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1436)
mit Wirkung vom 19. Oktober 2023]

Teil A
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Sicherung der notwendigen sächsischen Fachkräfte, die mehrheitlich über berufliche Bildungswege (duale Berufsausbildung und berufliche Höherqualifizierung) qualifiziert sind mit dem Ziel, die sächsischen Fördermaßnahmen der beruflichen Bildung nachhaltig und dauerhaft zu bündeln. Gefördert werden wirksame Unterstützungsinstrumente zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Ausbildung in Sachsen. Darüber hinaus werden Anreize geschaffen, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Schließlich werden zur flächendeckenden Grundversorgung unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) als wesentlicher Teil der Infrastruktur im Bereich der Beruflichen Bildung gefördert.
2.
Die Förderung erfolgt nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinie werden folgende Vorhabenbereiche gefördert:

1.
Verbundausbildung;
2.
Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk;
3.
Überbetriebliche Ausbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft;
4.
Meisterbonus;
5.
Überbetriebliche Berufsbildungsstätten.
6.
Berufliche Weiterbildung.

III.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

IV.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), soweit in Teil B dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
2.
Die Anträge und Vorhabenbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form erfolgen.
3.
Die Auszahlung erfolgt über die Bewilligungsstelle, soweit in Teil B dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
4.
Zuständig für die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise ist die Bewilligungsstelle, soweit in Teil B dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die Zwischen- und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und in der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form erfolgen.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, sofern nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Teil B
Besondere Regelungen

I.
Verbundausbildung

1.
Gegenstand der Förderung
Durchführung der betrieblichen Ausbildung im Verbund, das heißt, dass Bestandteile der jeweiligen Ausbildungsordnung in anderen Unternehmen oder Einrichtungen (Verbundpartner) ergänzend zu den eigenen Ausbildungsinhalten vermittelt werden (Verbundausbildung).
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche beziehungsweise juristische Personen oder Personenvereinigungen, die den Ausbildungsvertrag mit den Auszubildenden geschlossen haben.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Ausbildungsstätten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Freistaat Sachsen.
b)
Es werden nur Verbünde mit Ausbildungsunternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten (einschließlich Beschäftigte aus unselbständigen Niederlassungen) beziehungsweise rechtlich selbständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbunds mit bis zu 500 Beschäftigten im Unternehmen gefördert.
c)
Die Ausbildung wird in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S.2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt.
d)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise § 28 der Handwerksordnung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen vorliegen.
e)
Einer förderzulässigen Teilnehmerwoche (Verbundwoche) werden 5 Tage beim Verbundpartner zu Grunde gelegt, die nicht zusammenhängend geleistet werden müssen.
f)
Für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk haben die Förderungen nach der Nummer B. II. dieser Richtlinie Vorrang. Eine Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden, ist ausgeschlossen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird für die Ausbildungsausgaben des entsendenden Ausbildungsbetriebes in Form eines Zuschusses als Festbetrag gewährt.
b)
Der Zuschuss bemisst sich hierbei an den höchsten Ausbildungsausgaben, den Ausgaben für die Ausbildungsvergütung. Die Grundlage für die Ermittlung und damit einhergehender Überprüfung des Standardeinheitskostensatzes bilden dabei die vom Bundesinstitut für Berufsbildung für Ostdeutschland ermittelten monatlichen Durchschnittsbeträge der tariflichen Ausbildungsvergütungen für die häufigsten Ausbildungsberufe (www.bibb.de/ausbildungsverguetung).
c)
Der Zuschuss beträgt 150 Euro je Teilnehmerwoche beim Verbundpartner. Es werden nur volle Teilnehmerwochen gefördert.
d)
Die zu bewilligende Förderung für die Verbundausbildung ergibt sich aus der Multiplikation der 150 Euro mit den geplanten Teilnehmerwochen im Rahmen eines Ausbildungsjahres.
e)
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro unterschreitet.
5.
Verfahren
a)
Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer B. I. 3. prüft, einzureichen.
b)
Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, für jeden Verbundteilnehmenden bei dem Verbundpartner die Führung von Teilnahme-/Lehrgangsbescheinigungen und deren Übergabe zu veranlassen. Darüber hinaus ist über alle Verbundteilnehmenden eine kumulierte Übersicht über die tatsächlich absolvierten Teilnehmerwochen als Abrechnungsgrundlage zu führen. Es dürfen maximal die im Zuwendungsbescheid bewilligten Teilnehmerwochen bezuschusst werden. Die kumulierte Übersicht ist durch Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person des Zuwendungsempfängers zu bestätigen.
Ein Muster zu Art und Form der Teilnahme-/Lehrgangsbescheinigungen und der kumulierten Übersicht sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
Der Zuwendungsempfänger hat zum Zeitpunkt der Abrechnung zur Nachweisführung für jeden Verbundteilnehmenden die Teilnahme-/Lehrgangsbescheinigung und die kumulierte Übersicht der Bewilligungsstelle vorzulegen.
c)
Die Auszahlung erfolgt gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Der Zuschuss wird nur für bewilligte, tatsächlich absolvierte und nachgewiesene volle Teilnehmerwochen beim Verbundpartner gezahlt.
d)
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das Vorhaben ist die Durchführung der betrieblichen Ausbildung in Form einer Verbundausbildung. Abweichend von Nummer 1.4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Vorhaben auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes geschlossen beziehungsweise mit der Verbundausbildung vor Antragstellung begonnen wurde. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.

II.
Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk

1.
Gegenstand der Förderung
Lehrgänge der Überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU) sowie die notwendige auswärtige Unterbringung der Teilnehmenden.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die sächsischen Handwerkskammern.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Zuwendungsfähig ist die ÜLU für Auszubildende in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr).
b)
ÜLU-Zuschüsse werden nur für die Auszubildenden gewährt, deren Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 28 der Handwerksordnung bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
c)
Förderfähig für den Teilnehmenden sind nur Lehrgänge, die in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt worden sind (Prinzip der Lehrgangskontinuität). Der Teilnehmende hat zu mindestens 80 Prozent die vorgeschriebenen Lehrgangstage besucht.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetrag gewährt. Förderfähig sind Lehrgangs- und Unterbringungskosten.
b)
Grundlage für die Bemessung der Höhe des Lehrgangszuschusses sind die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch das Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover ermittelten Durchschnittskostenpläne (HPI-Kostensätze) pro Lehrgang.
Der Zuschuss beträgt in der Grundstufe (1. Lehrjahr) zwei Drittel der HPI-Kostensätze je Teilnehmer und Lehrgang und in der Fachstufe (ab 2. Lehrjahr) ein Drittel der HPI-Kostensätze je Teilnehmer und Lehrgang. Der Lehrgang umfasst dabei die gesamte Lehrgangsdauer, das heißt die explizit vorgeschriebene Gesamtanzahl der Lehrgangswochen. Einer Lehrgangswoche werden dabei fünf Lehrgangstage zu Grunde gelegt.
Die Höhe der Förderung für die Lehrgänge ergibt sich aus der Multiplikation des anteiligen HPI-Kostensatzes des jeweiligen Lehrgangs mit der Anzahl der geplanten Teilnehmer.
c)
Soweit es sich um Ausbildungsberufe der Stufenausbildung Bau handelt und keine HPI-Durchschnittskostenpläne vorliegen, beträgt der Zuschuss
in der Grundstufe (1. Lehrjahr) 100 Euro je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgangswoche
in Fachstufe (ab 2. Lehrjahr) 50 Euro je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgangswoche.
Die Höhe der Förderung für die Lehrgänge ergibt sich aus Multiplikation des jeweils anzuwendenden Kostensatzes für Bauberufe mit der Anzahl der geplanten Teilnehmer und der Anzahl der vorgeschriebenen Lehrgangswochen.
d)
Der Zuschuss für notwendige auswärtige Unterbringung beträgt für Bauberufe 42 Euro in der Grundstufe und 21 Euro in der Fachstufe, für alle übrigen Berufe 120 Euro in der Grundstufe und 60 Euro in der Fachstufe je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgangswoche.
Die Höhe der Förderung für die Unterbringung ergibt sich aus der Multiplikation des jeweils anzuwendenden Kostensatzes mit der Anzahl der geplanten Lehrgangswochen und geplanten Teilnehmer.
5.
Verfahren
a)
Von der Bewilligungsstelle wird eine Fördertabelle mit den vom Freistaat Sachsen anerkannten und zuschussfähigen Lehrgängen und den jeweils geltenden Zuschussbeträgen für Lehrgang und Unterbringung geführt, aktualisiert und den Zuwendungsempfängern (Handwerkskammern) in regelmäßigen Abständen (in der Regel zweimal jährlich) zur Verfügung gestellt.
b)
Anträge auf Gewährung eines ÜLU-Zuschusses sind bei der zuständigen Handwerkskammer einzureichen. Die Handwerkskammer fasst die Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag für das Folgejahr zusammen und reicht diesen jeweils bis zum 1. Dezember für das Folgejahr bei der Bewilligungsstelle ein.
c)
Insofern die sächsischen Handwerkskammern nicht selbst Veranstalter der Lehrgänge sind, können sie die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Organisationen des Handwerks oder an von den Kammern für die Durchführung der ÜLU anerkannte Berufsbildungseinrichtungen gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung weiterleiten. Der Zuwendungsempfänger hat bei der Weiterleitung der Mittel an Dritte sicherzustellen, dass die Bestimmungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides durch den Dritten erfüllt werden.
d)
Dem Antrag hat der Zuwendungsempfänger eine tabellarische Übersicht zu Grunde zu legen, die die Ermittlung des beantragten Gesamtzuschusses darstellt.
e)
Es werden nur von Teilnehmenden tatsächlich im vorgeschriebenen Umfang absolvierte Lehrgänge gefördert. Jeweils zum 30. Juni und zum Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen, wie viele Teilnehmer teilgenommen haben und als zuschussfähig anerkannt wurden.
Eine auswärtige Unterbringung wird nur für bewilligte, tatsächlich absolvierte und als förderfähig anerkannte, sowie nachgewiesene Lehrgangswochen gezahlt. Sofern ein Lehrgang nicht förderfähig ist, wird auch der Übernachtungszuschuss nicht anerkannt.
Der Zuwendungsempfänger wird daher verpflichtet, zur Nachweisführung für jeden Teilnehmenden eine Lehrgangs- und Übernachtungsanwesenheitsliste sowie eine kumulierte Übersicht über alle absolvierten Lehrgangs- und Übernachtungsteilnahmen zu führen.
Die kumulierte Übersicht ist durch Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person des Zuwendungsempfängers zu bestätigen.
Die erforderlichen Angaben und ein Muster zu Art und Form der Lehrgangs-/Übernachtungsbescheinigungen und der kumulierten Übersicht sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
f)
Die Zuwendung wird nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ausgezahlt. Durch die Bewilligungsbehörde werden im Zuwendungsbescheid für jeden Einzelfall Regelungen zur Zulassung mehrerer Vorauszahlungen getroffen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das Vorhaben ist die Durchführung der betrieblichen Ausbildung in Form der überbetrieblichen Lehrunterweisung. Abweichend von Nummer 1.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Vorhaben auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes geschlossen beziehungsweise mit der überbetrieblichen Lehrunterweisung und gegebenenfalls notwendigen auswärtigen Unterbringung vor Antragstellung begonnen wurde. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.

III.
Überbetriebliche Ausbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft

1.
Gegenstand der Förderung
Überbetriebliche Ausbildung in den Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft (ÜbA) sowie in entsprechenden ausbildungsintegrierenden Studiengängen und die notwendige auswärtige Unterbringung der Teilnehmerinnen, Teilnehmer.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die die überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durchführen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Ausbildung wird in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt.
b)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen vorliegen.
c)
Die geförderten Inhalte müssen Bestandteil der jeweiligen Ausbildungsordnung sein.
d)
Förderfähig für die Teilnehmerin, den Teilnehmer sind nur Lehrgänge, die in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt worden sind (Prinzip der Lehrgangskontinuität). Die Teilnehmerin, der Teilnehmer hat zu mindestens 80 Prozent die vorgeschriebenen Lehrgangstage besucht.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetrag gewährt. Förderfähig sind Lehrgangs- und Unterbringungskosten.
b)
Grundlage für die Bemessung der Höhe des Zuschusses sind die ermittelten Pauschalen für die Lehrgangskosten.
c)
Für die Lehrgangskosten je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgang beträgt der Zuschuss:
für das Cluster 1 (Traktoren – nur Bedienberechtigung und Landtechnik/Druschfrüchte) 264 Euro,
für das Cluster 2 (Maschinen und Geräte II, Ökologischer Landbau, Grundlagen der Landtechnik) 386 Euro,
für das Cluster 3 (Bau- und Vegetationstechnik/Die Bausteine im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Erstellen von Belagsflächen, Bau und Bepflanzung einer Wasseranlage, Mauerbau und Natursteinbearbeitung) 498 Euro.
Für die Lehrgangskosten je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgang an der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt Oranienburg beträgt der Zuschuss:
für das Cluster 4 (Lehrgänge im Beruf – Milchwirtschaftliche/r Laborant/in) 1 731 Euro,
für das Cluster 5 (Lehrgänge im Beruf – Milchtechnologe/in) 2 181 Euro.
Die Höhe der Förderung für die ÜbA-Lehrgänge ergibt sich aus der Multiplikation des jeweils anzuwendenden Kostensatzes mit der geplanten Anzahl der Teilnehmerinnen, Teilnehmer.
d)
Der Zuschuss für notwendige auswärtige Unterbringung beträgt 120 Euro je Teilnehmerin, Teilnehmer und Lehrgangswoche. Die Höhe der Förderung für die Unterbringung ergibt sich aus der Multiplikation des Kostensatzes mit der geplanten Anzahl der Lehrgangswochen und Teilnehmerinnen, Teilnehmer.
5.
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung eines ÜbA-Zuschusses sind über die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle einzureichen.
b)
Dem Antrag hat der Zuwendungsempfänger eine tabellarische Übersicht zu Grunde zu legen, die die Ermittlung des beantragten Gesamtzuschusses darstellt.
c)
Es werden nur von Teilnehmerinnen, Teilnehmern tatsächlich im vorgeschriebenen Umfang absolvierte Lehrgänge gefördert. Vor Auszahlung der Pauschalen für Lehrgangskosten ist vom Zuwendungsempfänger die Anzahl zuschussfähiger Teilnehmerinnen, Teilnehmer nachzuweisen.
Eine auswärtige Unterbringung wird nur für bewilligte, tatsächlich absolvierte und als förderfähig anerkannte sowie nachgewiesene Lehrgangswochen gezahlt. Sofern ein Lehrgang nicht förderfähig ist, wird auch der Übernachtungszuschuss nicht anerkannt.
Der Zuwendungsempfänger wird daher verpflichtet, zur Nachweisführung für jede Teilnehmerin, jeden Teilnehmer eine Lehrgangs- und Übernachtungsanwesenheitsliste sowie eine kumulierte Übersicht über alle absolvierten Lehrgangs- und Übernachtungsteilnahmen zu führen. Die kumulierte Übersicht ist durch Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person des Zuwendungsempfängers zu bestätigen.
Die erforderlichen Angaben und ein Muster zu Art und Form der kumulierten Übersicht sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
d)
Die Auszahlung erfolgt gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
e)
Der Verwendungsnachweis ist zum Vorhabensende innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen.
6.
Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung oder dem ausbildungsintegrierenden Studium begonnen wurde.

IV.
Meisterbonus

1.
Gegenstand der Förderung
Bonus für Absolventinnen und Absolventen einer gewerblich-technischen, gewerblich-verwaltungstechnischen, land-, forst- oder hauswirtschaftlichen Aufstiegsfortbildung, die mit einem Handwerksmeister, Industriemeister oder Fachmeister abschließen.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die sächsischen Handwerkskammern und die sächsischen Industrie- und Handelskammern. Bei Aufstiegsfortbildungen im land-, forst- und hauswirtschaftlichen sowie im gewerblich-verwaltungstechnischen Bereich sind die Absolventinnen und Absolventen Zuwendungsempfänger.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Zuwendung wird für Absolventinnen und Absolventen mit zuwendungsfähigen Fortbildungsabschlüssen gewährt. Die Liste der zuwendungsfähigen Fortbildungsabschlüsse ist auf der Internetseite der SAB (www.sab.sachsen.de/meisterbonus) veröffentlicht.
b)
Die Meisterprüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen abgelegt und das Zeugnis von dieser ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Sachsen nicht abgenommen werden kann.
c)
Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses im Freistaat Sachsen liegen.
d)
Absolventinnen und Absolventen, die die Voraussetzungen nach Buchstabe b und/oder c nicht erfüllen, werden gefördert, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Beschäftigungsort als selbstständige oder angestellte Meister im Freistaat Sachsen haben.
e)
Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf von der Antragstellung an gerechnet nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
f)
Die Absolventin oder der Absolvent darf für denselben Abschluss in einem anderen Bundesland nicht bereits einen Meisterbonus oder eine andere gleichartige Förderung für denselben Zuwendungszweck erhalten oder beantragt haben.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetrag gewährt.
b)
Die Zuwendung beträgt 2 000 Euro je Absolventin/Absolvent.
c)
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro unterschreitet.
5.
Verfahren
a)
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist abweichend von Teil A Nummer III. 1 für die Durchführung des Verfahrens für die Berufe der Land-, Forst- und Hauswirtschaft nach Buchstabe D der auf der Internetseite der SAB veröffentlichten Liste der zuwendungsfähigen Fortbildungsabschlüsse zuständig. Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von Teil A Nummer III. 1 für die Durchführung des Verfahrens für die gewerblich-verwaltungstechnischen Berufe nach Buchstabe E der auf der Internetseite der SAB veröffentlichten Liste der zuwendungsfähigen Fortbildungsabschlüsse zuständig. Buchstabe d, Satz 1 gilt entsprechend. Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus der schriftlichen Bestätigung des Zuwendungsempfängers, dass dieser die Zuwendung erhalten hat.
b)
Die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern tragen Sorge dafür, dass die Einzelbeträge in Höhe von 2 000 Euro in würdevollem Rahmen (zum Beispiel Meisterfeier) an die Absolventinnen und Absolventen übergeben werden und erkennbar ist, dass es sich um eine Zuwendung des Freistaates Sachsen handelt.
c)
Die Auszahlung erfolgt gemäß Nr. 7.6 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Auszahlung an die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern erfolgt auf Antrag bei der SAB jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Prämien an die Absolventinnen und Absolventen. Der Antrag enthält eine Liste mit der Anzahl der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen nach Fortbildungsabschlüssen.
d)
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem der Erhalt und die Auszahlung der Zuwendung an die Absolventinnen oder Absolventen bestätigt werden.

V.
Überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS)

1.
Gegenstand der Förderung
Es wird die Modernisierung beziehungsweise Umstrukturierung von ÜBS gefördert. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Neubau beziehungsweise Erweiterung förderfähig. Darüber hinaus kann die Weiterentwicklung einer ÜBS zum Kompetenzzentrum gefördert werden.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der ÜBS, insbesondere Handwerkskammern, Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern sowie Fachverbände.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des zu fördernden Vorhabens sind nachzuweisen. Die Förderungsleistungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die Zuschüssen nach dieser Richtlinie entsprechen oder mit ihnen vergleichbar sind, sind ebenfalls in Anspruch zu nehmen.
Das Vorhaben ist daher rechtzeitig unter Angabe der geschätzten Ausgaben und der vorgesehenen Finanzierung (Landes- und Bundeszuschüsse, Eigenanteil) beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA), beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) in Bonn und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn anzuzeigen.
Das BIBB beziehungsweise das BAFA stellt mit dem SMWA das Einvernehmen der öffentlichen Zuwendungsgeber gemäß Nummer 1.4 VV zu § 44 Bundeshaushaltsordnung über die gemeinsame Finanzierung her.
Die zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer muss bei Neubau die Errichtung der Berufsbildungsstätte befürworten.
b)
Die ÜBS soll eine Größe haben, die eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht. Die laufenden Kosten des Lehrbetriebs müssen aufgebracht werden können. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und dessen Folgekosten müssen gesichert sein.
c)
Die SAB bewilligt den Landesanteil, nachdem der Bundesanteil bewilligt wurde.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses mit einem Fördersatz in Höhe von bis zu 15 Prozent (Landesanteil) gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben, bei der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sind auch Personal- und Sachausgaben für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zuwendungsfähig. Die Summe der öffentlichen Zuschüsse darf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
c)
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39) geändert worden ist, sowie deren Nachfolgebestimmungen, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Zudem gelten die Ausführungen in der Anlage zur Richtlinie.
5.
Verfahren
a)
Der Förderantrag für den Landesanteil ist bei der SAB zu beantragen. Gleichzeitig ist der Anteil nach der gemeinsamen Förderrichtlinie des BMBF und des BMWK beim BIBB beziehungsweise beim BAFA einzureichen.
b)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen gelten die Feststellungen und Regelungen des BMBF und des BIBB als Bewilligungsbehörde des BMBF beziehungsweise des BMWK und des BAFA (Bewilligungsbehörde des BMWK) als Hauptzuwendungsgeber.
Dabei sind das BMBF und das BIBB zuständig, wenn die ÜBS überwiegend dem Zweck der Ausbildung dient und das BMWK sowie das BAFA, wenn die ÜBS überwiegend dem Zweck der Fortbildung dient.
Die SAB macht sich für den Verwendungsnachweis für den Landesanteil die Prüfergebnisse des BIBB beziehungsweise des BAFA zu eigen.

VI.
Berufliche Weiterbildung

1.
Gegenstand der Förderung
Zum Aufbau beziehungsweise zur Stärkung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen und Qualifikationen, dem Erhalt und Ausbau der Beschäftigungsfähigkeit sowie der Steigerung der Beschäftigungschancen werden gefördert:
a)
Vorhaben der betrieblichen Weiterbildung,
b)
Vorhaben der individuell berufsbezogenen Weiterbildung.
2.
Zuwendungsempfänger
a)
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 1. a) sind Unternehmen (natürliche beziehungsweise juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten Rechts) mit bis zu 500 Mitarbeitern (einschließlich Mitarbeitern aus unselbstständigen Niederlassungen) beziehungsweise rechtlich selbstständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbunds mit bis zu 500 Mitarbeitern im Unternehmen. Sitz oder Niederlassung des Unternehmens sind im Freistaat Sachsen.
b)
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Nummer 1. b) sind natürliche Personen.
c)
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
aa)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
bb)
Unternehmen, bei denen 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro unterschreitet. Die Gesamtausgaben müssen mindestens 700 Euro betragen.
b)
Die Teilnehmenden für Vorhaben nach Nummer 1. a) haben ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsort im Freistaat Sachsen.
c)
Die Teilnehmenden für Vorhaben nach Nummer 1. a) gehören einer der folgenden Zielgruppen an:
aa)
Unternehmer beziehungsweise Selbstständige, Erwerbstätige mit bestehendem Arbeitsverhältnis,
bb)
dual Studierende, Werkstudenten, Praktikanten.
d)
Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 1. b) haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
e)
Die Zuwendungsempfänger nach Nummer 1. b) sind Erwerbstätige mit bestehendem Arbeitsverhältnis und einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu 3 700 Euro.
f)
Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt.
b)
Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 Prozent. Für geringfügig Beschäftigte für Vorhaben nach Nummer 1. b) gilt ein Fördersatz von in der Regel 80 Prozent.
c)
Die Zuwendung wird als Pauschale in Form von individuellen Standardeinheitskosten gewährt. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Weiterbildungsmaßnahme zuzüglich anfallender Prüfungsgebühren. Die Standardeinheitskosten für eine einzelne Einheit ermitteln sich aus der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben in Euro pro Modul und Teilnehmer unter Berücksichtigung des Fördersatzes.
d)
Die Zuwendung beträgt maximal 4 500 Euro.
e)
Nicht förderfähig sind:
aa)
die Umsatzsteuer für Vorhaben nach Nummer 1. a),
bb)
Fahrt- und Unterbringungskosten.
5.
Verfahren
a)
Die Antragstellung und Nachweisführung erfolgt über das Förderportal der Bewilligungsstelle. Als Nachweise sind erforderlich
aa)
für Vorhaben nach Nummer 1. a):
Nachweise zur Legitimation,
Weiterbildungsangebot.
bb)
für Vorhaben nach Nummer 1. b):
Nachweise zur Legitimation,
Weiterbildungsangebot,
Gehaltsnachweis.
b)
Die Umsetzung des Vorhabens ist nachzuweisen. Die Verwendungsnachweisführung erfolgt über das Förderportal der Bewilligungsstelle. Als Nachweise sind erforderlich:
Anmeldebestätigung,
Teilnahmebestätigung.
c)
Die Auszahlung erfolgt gemäß Ziffer 7.6 Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung nach Vorlage und auf der Grundlage des Verwendungsnachweises. Bei Vorhaben nach Nummer 1 b) sind Zwischenauszahlungen bei Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 3 000 Euro modulbezogen möglich.
6.
Anzuwendende Beihilfevorschriften
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:
a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3),
b)
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 1)
c)
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), zuletzt geändert durch VO (EU) 2022/2514 vom 14.12.2022 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 8).

Teil C
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Die Förderrichtlinie Meisterbonus vom 29. Juli 2019 (SächsABl. S. 1212) und der Teil B Ziffer III Nummer 1 der Mittelstandsrichtlinie vom 23. März 2020 (SächsABl. S. 398), die durch die Richtlinie vom 12. Mai 2021 (SächsABl. S. 644) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), treten zum 30. Juni 2022 außer Kraft.

Dresden, den 28. Februar 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage 
(zu Buchstabe B Ziffer V ÜBS)

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021(ABl. L 270 vom 29.07.2021, S.39) und die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbarer Freistellungstatbestand
Eine Förderung kann auf der Grundlage von Artikel 56 der AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 der AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Begriffsbestimmungen (Artikel 2 der AGVO)
Kleine und mittlere Unternehmen oder KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.
5.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc der AGVO)
Die Investitionsförderung darf pro Vorhaben einen Schwellenwert von 11 Millionen Euro oder einen Betrag von 22 Millionen Euro der Gesamtkosten für dieselbe Infrastruktur nicht überschreiten.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 Absatz 1 und 2 der AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierungsregel (Artikel 8 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe a und b und Absatz 5 der AGVO)
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Transparenz (Artikel 9 Absatz 1 der AGVO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
10.
Geltungsdauer (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der AGVO)
Die Laufzeit für die Förderung nach Buchstabe B Ziffer IV ist bis zum Ablauf des Jahres 2026 befristet.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 14, S. 433
    Fsn-Nr.: 5573-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Oktober 2023