1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Rohmilch-Gütedurchführungsverordnung

Vollzitat: Rohmilch-Gütedurchführungsverordnung vom 11. März 2022 (SächsGVBl. S. 267)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Durchführung der Rohmilchgüteverordnung
(Rohmilch-Gütedurchführungsverordnung – RohmilchGüDVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Anpassung des Rohmilchgüterechts

Vom 11. März 2022

§ 1
Sachkunde der Probenehmer

1Die Abnehmer nach § 6 der Rohmilchgüteverordnung sind verpflichtet, die Probenehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch die zugelassene Untersuchungsstelle einweisen und schulen zu lassen. 2Nach Abschluss dieser Schulung hat die zugelassene Untersuchungsstelle den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen. 3Die Schulung ist spätestens alle zwei Jahre zu wiederholen. 4Die Bescheinigung über die Sachkunde ist von den Probenehmern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen und auf Verlangen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vorzulegen.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Satz 1 und 3 die Schulung der Probenehmer unterlässt oder
2.
entgegen § 1 Satz 4 die aktuelle Bescheinigung über die Sachkunde nicht mit sich führt oder nicht vorlegt.

§ 3
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 außer Kraft.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 14, S. 267
    Fsn-Nr.: 634-19/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. April 2022

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    1. Juli 2023