Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung
der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft
Vom 12. April 2022
Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung
der Förderzuständigkeitsverordnung
Umwelt/Landwirtschaft
Die Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2015 (SächsGVBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
(Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMEKULFördZuVO)“. - 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
- „§ 1
Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft - (1) Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft umfassen die Förderung
- 1.
- von wasserbaulichen Vorhaben,
- 2.
- der Abwehr von Wassergefahren und
- 3.
- von sonstigen Vorhaben, die zur Erreichung von wasserwirtschaftlichen Zielen im Sinne von § 6 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
- (2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 nicht, wenn die Förderung Maßnahmen zur privaten Hochwassereigenvorsorge zur Reduzierung des Schadenspotentials bei Extremereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Sturzfluten umfasst“.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe c werden die Wörter „und von Zusammenschlüssen“ gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich Erstaufforstung“ durch die Wörter „mit Ausnahme der nicht-investiven Förderung von Erstaufforstungsflächen“ ersetzt.
- 4.
- § 6 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Biotopgestaltung“ durch die Wörter „zur Biotopgestaltung und zum Artenschutz“ ersetzt.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Programme“ die Wörter „sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gebieten“ die Wörter „sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik“ eingefügt.
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach den Wörtern „des Staatsministeriums für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
- b)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Das Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
- c)
- In Nummer 1 werden die Wörter „ländlicher Raum sowie“ durch die Wörter „Energie sowie Klima-,“ ersetzt.
- 8.
- In § 11 wird Satz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. April 2022
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther