Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte
Wissenschaften im Studienjahr 2022/2023
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2022/2023 –
SächsZZVO 2022/2023)
Vom 21. Juni 2022
Auf Grund des § 2 Absatz 1 und des § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 und 8 des Gesetzes vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen:
§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger
(1) 1Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2022/2023 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. 2Die Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) 1Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2022/2023 aufgenommen. 2Abweichend von Satz 1 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Universität Leipzig in den Masterstudiengängen Kulturwissenschaften und Wirtschaftsinformatik, an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre sowie an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Angewandte Informatik auch zum Sommersemester (SS) 2023 aufgenommen. 3Abweichend von Satz 1 werden Studienanfängerinnen und Studienanfänger an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Chemieingenieurwesen, Design: Products and Interactions1, International Management2, Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit sowie an der Westsächsischen Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Advanced Green Engineering and Sustainable Management3 ausschließlich zum SS 2023 aufgenommen.
§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind
(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2022/2023 und das SS 2023 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).
(2) 1Für die in Anlage 2 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Auffüllgrenzen. 2Im Übrigen bestehen Auffüllgrenzen jeweils in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters oder klinischen Semesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters oder klinischen Semesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2021/2022 vom 10. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 739) außer Kraft.
Dresden, den 21. Juni 2022
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow