Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der VwV Notardienstordnung
Vom 29. August 2022
I.
Die VwV Notardienstordnung erlassen als Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Neuordnung des Notarwesens im Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 2021 (SächsJMBl. S. 121), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:
- „§ 14 Verbinden, Beifügen und Siegeln“.
- 2.
- In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder des Herstellers“ durch ein Komma und die Wörter „des Herstellers, der Vertreiberin oder des Vertreibers“ ersetzt.
- 3.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 erster Halbsatz werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen“ ersetzt.
- b)
- b) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „oder Handzeichen darunter“ durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen des Entwurfs“ ersetzt.
- 4.
- In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „oder des Herstellers“ durch ein Komma und die Wörter „des Herstellers, der Vertreiberin oder des Vertreibers“ ersetzt.
- 5.
- In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „Bei Unterschriftsbeglaubigungen, für Abschlussvermerke in Niederschriften, für Vermerke über die Beglaubigung von Abschriften sowie für Ausfertigungsvermerke ist der Gebrauch von Stempeln“ durch die Wörter „Der Gebrauch von Stempeln ist“ ersetzt.
- 6.
- In § 13 Satz 2 werden die Wörter „oder des Herstellers“ durch ein Komma und die Wörter „des Herstellers, der Vertreiberin oder des Vertreibers des Scangeräts“ ersetzt.
- 7.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 14
Verbinden, Beifügen und Siegeln“. - b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Heften von Urkunden“ durch die Wörter „Verbinden mehrerer Blätter zu einer Urkunde“ und die Wörter „sollen Heftfäden“ durch die Wörter „soll eine Schnur“ ersetzt.
- 8.
- § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 werden nach der Angabe „(§§ 10a, 11 BNotO)“ die Wörter „einschließlich der Beachtung der örtlichen Beschränkung der Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation“ eingefügt.
- b)
- In Nummer 18 werden nach der Angabe „(§ 15 Absatz 1 Satz 1 BNotO)“ die Wörter „einschließlich der Amtspflicht zur Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation“ eingefügt.
- 9.
- In Muster 1 Nummer Buchstabe a Satzteil vor Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen“ ersetzt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 29. August 2022
Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier