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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum Annaberg

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum Annaberg vom 25. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 572)

Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes Raum Annaberg

Vom 25. Oktober 2022

Aufgrund von § 14 Satz 1 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt ein Gebiet mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden im Raum Annaberg fest und regelt gebietsbezogene Maßnahmen und Anforderungen des Bodenschutzes.

(2) Keine Anwendung findet die Verordnung auf

a)
Altlasten nach § 2 Absatz 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist,
b)
altlastenverdächtige Flächen nach § 2 Absatz 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
c)
Verdachtsflächen nach § 2 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen nach § 2 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, soweit deren Belastung nicht durch die Schadstoffe Arsen, Blei oder Cadmium hervorgerufen worden ist.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Auenbereiche der Zschopau:
vom wechselnden Hoch- und Niedrigwasser geprägte Niederungen entlang der Zschopau, in denen sich Auenböden (Vega, Auengley, Auenlehm, -sand, -schluff oder -ton über Flussschotter) ausgebildet haben;
2.
Beurteilungswerte:
stoff- und nutzungsbezogene Werte zur Gefährdungsabschätzung im Direktpfad Boden – Mensch, in die regionalspezifisch abgeleitete statistische Kennwerte der Resorptionsverfügbarkeit eingehen;
3.
Boden:
die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten;
4.
Bodenmaterial:
Material aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund, das ausgehoben, abgeschoben, abgetragen wird oder wurde;
5.
Empfehlungswerte:
Gehalte beziehungsweise Gehaltsbereiche an Arsen, Blei und Cadmium im Boden, welche bei Unterschreitung die Einhaltung oder bei darüber liegenden Konzentrationen die Überschreitung der Höchstgehalte an Kontaminanten der Lebensmittel- beziehungsweise Futtermittelverordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen;
6.
Nutzgärten:
Hausgarten-, Kleingarten- und sonstige Gartenflächen, die zum Anbau von Nahrungspflanzen genutzt werden;
7.
Industrie- und Gewerbegrundstücke:
unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden;
8.
mineralische Fremdbestandteile:
mineralische Bestandteile im Bodenmaterial, die keine natürlichen Bodenausgangssubstrate sind, insbesondere Beton, Ziegel, Keramik, Bauschutt, Straßenaufbruch und Schlacke;
9.
Oberboden:
oberer Teil des Bodens, der einen der jeweiligen Bodenbildung entsprechenden Anteil an Humus und Bodenorganismen enthält und der sich meist durch dunklere Bodenfarbe vom Unterboden abhebt, in der Regel Ah-Horizont, Aa-Horizont, Ap-Horizont; die organischen O- und L-Horizonte zählen zum Oberboden im Sinne dieser Verordnung; bildet die oberste durchwurzelbare Bodenschicht; Mutterboden im Sinne des § 202 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, entspricht dem Oberboden;
10.
Perzentil:
ist eine statistische Kennzahl. 2Es ist der Prozentsatz der Werte einer Verteilung, der </= einem bestimmten Wert ist.
11.
Schadstoffe:
Stoffe und Stoffgemische, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, Ökotoxizität oder anderer Eigenschaften geeignet sind, in Abhängigkeit von ihren Gehalten oder Konzentrationen unter Berücksichtigung ihrer Bioverfügbarkeit und Langlebigkeit schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren herbeizuführen;
12.
Teilflächen:
1Bereiche des ausgewiesenen Gebietes, deren Abgrenzung zueinander durch geostatistische Berechnung festgelegter Verteilungskennwerte für die Gehalte, für die Beurteilungswerte und für die Perzentile der gebietstypischen Schadstoffe Arsen, Blei und Cadmium im Boden vorgenommen wird. 2Die Grenzen zueinander sind manuell an topografisch prägende Strukturen angepasst.
13.
Trennelement:
bautechnisches Element, welches das Verunreinigen der obersten durchwurzelbaren Bodenschicht mit darunter liegendem Bodenmaterial verhindert (zum Beispiel Kiesschicht, Geogitter oder Vlies);
14.
Unterboden:
Der Unterboden im Sinne dieser Verordnung umfasst den mineralischen Verwitterungshorizont zwischen Oberboden und Untergrund, der in der Regel nur gering humushaltig und weniger durchwurzelt und belebt ist als der Oberboden (in der Regel die B-Horizonte, je nach Bodentyp auch P-, T-, S-, G-, M-, und Yo-Horizonte) sowie den mineralischen Verwitterungshorizont unterhalb des Unterbodens (Teil des Untergrundes) bis zum nicht beeinflussten Gestein einschließlich Lockersedimenten (in der Regel C-Horizonte; auch H-, G- und S-Horizonte, wenn bei Stau- und Grundwasserböden sowie Mooren keine C-Horizonte erkennbar sind und mehr als die Hälfte der Horizontmächtigkeit tiefer als 120 Zentimeter unterhalb der Erdoberfläche liegt).
15.
Verwertung von Bodenmaterial:
Verfüllung von Abgrabungen und Senken sowie Landschaftsbau mit geeignetem Bodenmaterial außerhalb von technischen Bauwerken – das Bodenmaterial muss dabei eine oder mehrere natürliche Bodenfunktionen im Endzustand erfüllen (bodenähnliche Anwendung) – oder Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Bodenmaterials für bautechnische Zwecke.

§ 3
Festlegung als Bodenplanungsgebiet

(1) Die in § 4 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet des Landkreises Erzgebirgskreis werden als Bodenplanungsgebiet im Sinne von § 21 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 14 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes festgelegt.

(2) Das Bodenplanungsgebiet führt die Bezeichnung: Raum Annaberg.

§ 4
Räumlicher Bereich des Bodenplanungsgebiets

(1) Das Bodenplanungsgebiet umfasst die Gebiete der Städte Ehrenfriedersdorf, Geyer, Thum, der Gemeinden Auerbach, Tannenberg, Thermalbad Wiesenbad sowie Teile der Gebiete der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz, der Stadt Schlettau, der Stadt Zwönitz und der Gemeinde Drebach.

(2) 1Die Grenzen des Bodenplanungsgebietes sind in der Übersichtskarte „Gebietsfestlegung gemäß § 14 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes Bodenplanungsgebiet Raum Annaberg“ eingetragen, die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist. 2Der Grenzverlauf ergibt sich aus den digitalen Karten des Kartenwerks (Maßstab 1 : 10 000), erstellt durch die ARGE Beak Consultans GmbH/ARCADIS Germany GmbH, Stand Dezember 2020. 3Die Karten 2.1-6, 3.1-6, 4.1-6, 5.1-6, 6.1-6, 7.1-6, 8.1-6, 9.1-6 und 10.1-6 sind Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Das Bodenplanungsgebiet hat eine Größe von zirka 157 km².

§ 5
Nutzungsbezogene Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch

(1) 1Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch werden differenziert nach den Nutzungsarten

a)
Kinderspielflächen,
b)
Wohngebiete,
c)
Park- und Freizeitanlagen,
d)
Industrie- und Gewerbegrundstücke

festgelegt. 2Die untere Bodenschutzbehörde kann davon abweichend im Einzelfall Maßnahmen anordnen.

(2) 1Für die Nutzungsarten Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen sind nach Anlage 2, Tabelle 1 in den Karten 2.1 bis 2.6 (Kinderspielflächen), 3.1 bis 3.6 (Wohngebiete), 4.1 bis 4.6 (Park- und Freizeitanlagen) des Kartenwerks vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten für die relevanten Schadstoffe ausgewiesen. 2Der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen gilt in den

a)
Teilflächen 1 (grün) als ausgeräumt,
b)
Teilflächen 2 (gelb) als nicht vollständig ausgeräumt,
c)
Teilflächen 3 (ocker) als hinreichend bestätigt und
d)
Teilflächen 4 (rot) als abschließend bestätigt.

3Auf die Anlage 2, Tabelle 1, wird verwiesen. 4Innerhalb der Nutzungsarten sind Subnutzungen wie Nutzgärten oder Kinderspielflächen gesondert zu bewerten.

(3) 1Soweit eine standortbezogene Detailuntersuchung nach § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vorliegt, obliegt die Bewertung der unteren Bodenschutzbehörde, soweit keine Selbstbeteiligung nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 573) gegeben ist. 2In diesem Fall entscheidet die obere Bodenschutzbehörde.

(4) Sind Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch oder Anpflanzung einer geschlossenen dichten, langlebigen Vegetation nicht möglich oder unzumutbar, hat der Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen vorzunehmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsanpassungen oder -änderungen in eine weniger sensible Nutzung.

§ 6
Teilflächen 4 (rot) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch

(1) 1Soweit nicht bereits erfolgt, sind zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 4 (rot) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen wie Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch vorzunehmen. 2Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.

(2) Das Erfordernis zur Durchführung von Maßnahmen kann nur durch eine standortbezogene Detailuntersuchung nach § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgeräumt werden.

§ 7
Teilflächen 3 (ocker) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch

(1) 1Soweit nicht bereits erfolgt, sind zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 3 (ocker) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer Maßnahmen wie Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch vorzunehmen. 2Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.

(2) Durch einfache Untersuchungen wie Prüfung auf Subnutzungen und der standörtlichen Expositionsfaktoren kann der Nachweis erbracht werden, dass durch eine geschlossene, dichte, langlebige Vegetation (Boden bedeckende Gehölze, Boden bedeckende Grasnarbe) der Wirkungspfad Boden – Mensch hinreichend unterbrochen ist.

§ 8
Teilflächen 2 (gelb) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch

(1) 1Soweit nicht bereits erfolgt, ist zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 2 (gelb) vom Grundstückseigentümer oder -nutzer eine geschlossene, dichte, langlebige Vegetation (zum Beispiel bodendeckende Gehölze, dichte Baum- und Strauchbestände mit Rindenmulchschicht oder eine dichte Grasnarbe) herzustellen. 2Bei künftig geplanten Nutzungen trifft diese Pflicht den Vorhabenträger.

(2) Durch einfache Untersuchungen wie Prüfung auf Subnutzungen und der standörtlichen Expositionsfaktoren kann der Nachweis erbracht werden, dass keine Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfad Boden – Mensch erforderlich sind.

§ 9
Teilflächen 1 (grün) für Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch

Zur Unterbrechung des Wirkungspfads Boden – Mensch in den Teilflächen 1 (grün) sind für die Nutzungsarten Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen keine Maßnahmen erforderlich.

§ 10
Nutzungsbezogene Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Pflanze – Mensch

(1) 1In den Karten 8.1 bis 8.6 (Grünlandnutzung) und den Karten 6.1 bis 6.6 beziehungsweise 7.1 bis 7.6 (Ackernutzung) ist eine Klassifizierung mit unterschiedlichem Untersuchungsbedarf für Lebens- und Futtermittel dargestellt. 2Diese erfolgt auf Grundlage der Über- oder Unterschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten der BBodSchV sowie von Empfehlungswerten der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (Anlage 2, Tabellen 5 bis 7).

(2) Für private Nutzgärten können sich aus den in Absatz 1 benannten Karten Über- beziehungsweise Unterschreitungen von Prüf- und Maßnahmenwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ergeben.

§ 11
Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Pflanze – Mensch in der Landwirtschaft

1Beim Inverkehrbringen von Lebens- oder Futtermitteln hat der Landwirt die Einhaltung der Höchstgehalte nach dem geltenden Futtermittel- und Lebensmittelrecht in seinen landwirtschaftlichen Produkten sicherzustellen. 2Zur Erfüllung der Eigenkontrollpflicht können die Angaben in den Karten nach § 10 Absatz 1 dieser Verordnung zur Unterstützung beigezogen werden.

§ 12
Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Pflanze – Mensch in privaten Nutzgärten

1Der Grundstückseigentümer oder Nutzer hat sicherzustellen, dass durch den Schadstoffübergang vom Boden in die Nutzpflanze keine Gefährdungen oder erheblichen Nachteile für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
2Auf die Anbauempfehlungen für Obst- und Gemüseanbau in „Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit arsen- und schwermetallbelasteten landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden, Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, Nossen, August 2021“ wird verwiesen.

§ 13
Gliederung in Teilflächen für die Verlagerung von Bodenmaterial

(1) 1Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich in Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten für die relevanten Schadstoffe Leitparametern Arsen, Blei und Cadmium. 2Auf Anlage 2, Tabelle 2, wird verwiesen.

(2) In Teilfläche 1 (grün) sind leicht erhöhte, in Teilfläche 2 (gelb) sind erhöhte, in Teilfläche 3 (ocker) sind hohe und in Teilfläche 4 (rot) sind sehr hohe Gehalte anzutreffen.

(3) Die Teilflächen sind in den Karten des Kartenwerkes 9.1 bis 9.6 für Oberboden und 10.1 bis 10.6 für Unterboden dargestellt.

§ 14
Anforderungen an die Verlagerung von Bodenmaterial

(1) Im Bodenplanungsgebiet ist eine Verlagerung von Bodenmaterial dem Grunde nach zulässig, wenn das Bodenmaterial auf oder in Böden einer Teilfläche der gleichen oder einer höheren Stufe dieser Gebiete auf- oder eingebracht wird.

(2) Eine Verlagerung von Oberbodenmaterial in den Unterboden ist ausnahmslos nicht und die von Unterbodenmaterial in den Oberboden nur nach Maßgabe des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung möglich.

(3) 1Soweit ein Auf- und Einbringen in die oberste durchwurzelbare Bodenschicht beabsichtigt ist, soll dafür ohne Untersuchungspflicht ausschließlich Bodenmaterial aus der Teilfläche 1 verwendet werden. 2Bodenmaterial, welches in den Teilflächen 2 bis 4 angefallen ist unterliegt für diese Verwertung der Untersuchungspflicht. 3Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Bodenschutzbehörde. 4Auf die Anlage 2, Tabellen 1 bis 4, wird verwiesen.

(4) Oberbodenmaterial, welches außerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, kann ohne Untersuchungspflicht innerhalb des Auenbereichs der Zschopau verlagert werden.

(5) Unterbodenmaterial, welches außerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, kann ohne eine Untersuchungspflicht

a)
aus den Teilflächen 1 und 2 in die Teilflächen 1 bis 4 des Auenbereichs der Zschopau,
b)
aus der Teilfläche 3 in die Teilflächen 2 bis 4 des Auenbereichs der Zschopau,
c)
aus der Teilfläche 4 in die Teilfläche 4 des Auenbereichs der Zschopau

verlagert werden.

(6) 1Oberbodenmaterial, welches innerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, unterliegt der Untersuchungspflicht, wenn es nach außerhalb verlagert wird. 2Ausgenommen davon ist Oberbodenmaterial aus der Teilfläche 1, wenn es in die Teilfläche 3 oder 4 des Bodenplanungsgebietes verlagert wird.

(7) 1Unterbodenmaterial, welches innerhalb des Auenbereichs der Zschopau anfällt, unterliegt der Untersuchungspflicht, wenn es nach außerhalb verlagert wird. 2Ausgenommen davon ist Unterbodenmaterial aus der Teilfläche 1, wenn es in die Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes verlagert wird.

(8) Bei einer Nachnutzung als Kinderspielfläche ist die neu zu erstellende oberste durchwurzelbare Bodenschicht von darunterliegenden Bodenschichten durch den Einbau eines Trennelementes zu sichern.

(9) Der Ausschluss des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in Böden nach § 12 Absatz 8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bleibt unberührt.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.

§ 15
Untersuchungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Wer nach § 14 Absatz 1 Bodenmaterial verlagert, ist von der Pflicht befreit, Untersuchungen dieses Bodenmaterials sowie der Standort- und Bodeneigenschaften am Einbauort nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung durchzuführen.

(2) 1Über die Untersuchungen nach § 14 Absatz 3 sowie über den Einbau des Trennelements nach § 14 Absatz 6 sind Aufzeichnungen zu führen und der unteren Bodenschutzbehörde zu Dokumentationszwecken auf Verlangen formlos mitzuteilen. 2Diese Mitteilung soll das Flurstück, wovon das Bodenmaterial entnommen wurde, das Flurstück, auf das es verbracht wurde, und Angaben zur Menge des verbrachten Bodenmaterials enthalten.

§ 16
Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 6 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 14 Absatz 1 Bodenmaterial innerhalb der ausgewiesenen Gebiete verlagert,
2.
entgegen § 15 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht führt oder diese nicht an die untere Bodenschutzbehörde formlos mitteilt,
3.
entgegen § 14 Absatz 2 und 3 Untersuchungen nicht oder nicht nach den Vorgaben durchführt oder Bodenmaterial verlagert, welches die Grenzwerte nicht einhält,
4.
entgegen § 14 Absatz 6 ein Trennelement nicht einbaut.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 25. Oktober 2022

Landesdirektion Sachsen
Regina Kraushaar
Präsidentin

Anlage 1
(Übersichtskarte)

Anlage 2
(zu § 5 Absatz 2 und § 14 Absatz 3)

Tabelle 1:
Beurteilungswerte (BW) für die Überschreitungswahrscheinlichkeit von 5 Prozent, 50 Prozent und 95 Prozent für Arsen (As), Blei (Pb) und Cadmium (Cd) für die Nutzungsarten Kinderspielflächen (K), Wohngebiete (W), Park- und Freizeitanlagen (P) und Prüfwerte (PW) für Industrie- und Gewerbegrundstücke (IG) in mg/kg Trockenmasse für den Wirkungspfad Boden – Mensch

Tabelle 1
Element PW BW 05 BW50 BW95
Gemeindegebiete von Zwönitz, Auerbach, Thum, Drebach, Geyer, Ehrenfriedersdorf, Tannenberg, Thermalbad Wiesenbad
PW BW 05 BW50 BW95
BWK As 25 85 170 340
BWW As 50 170 340 700
BWP As 125 440 900 1800
PWIG As 140
BWK Pb 70 (TRD)* 220 440 850
BWW Pb 145 (TRD)* 440 900 1800
BWP Pb 360 (TRD)* 1100 2300 -
PWPIG Pb 2000
BWK Cd 2 3,8 7,2 13
BWW Cd 2 3,8 7,2 13
BWP Cd 50 - - -
PWIG Cd 60
Gemeindegebiete von Annaberg-Buchholz, Schlettau
PW BW 05 BW50 BW95
BWK As 25 50 100 200
BWW As 50 110 220 440
BWP As 125 280 600 1200
PW IG 140
BWK Pb 70 (TRD)* 140 280 550
BWW Pb 145 (TRD)* 260 550 1100
BWP Pb 360 (TRD)* - - -
PWIG Pb 2000
BWK Cd 2 2,6 4 -
BWW Cd 2 2,6 4 -
BWP Cd 50 - - -
PWIG Cd 60
Zschopau-Aue
PW BW 05 BW50 BW95
BWK As 25 70 135 450
BWW As 50 135 340 890
BWP As 125 325 835 2210
PWIG As 140
BWK Pb 70 (TRD)* 230 440 870
BWW Pb 145 (TRD)* 500 975 2000
BWP Pb 360 (TRD)* - - -
PWIG Pb 2000
BWK Cd 2 3,7 6,7 12,5
BWW Cd 2 3,7 6,7 12,5
BWP Cd 50 - - -
PWIG Cd 60
TRD*:
tolerierbare tägliche Dosis

Anlage 2
(zu § 14 Absatz 3)

Tabelle 2:
Perzentilwerte in mg/kg Trockenmasse (Königswasseraufschluss) für Regelungen zur Verlagerung von Bodenmaterial

Tabelle 2
Element 50%-Perzentil 90%-Perzentil 97%-Perzentil
im Bodenplanungsgebiet außerhalb der Zschopau-Aue
Oberboden
50%-Perzentil 90%-Perzentil 97%-Perzentil
AsKW 54 150 435
CdKW 1 1,7
PbKW 76 150 230
Unterboden
AsKW 34 105 280
CdKW 1 1,1
PbKW 70 96 170
innerhalb der Zschopau-Aue (Oberboden und Unterboden)
50%-Perzentil 90%-Perzentil 97%-Perzentil
AsKW 154,0 550,0 920,0
CdKW 1,2 2,7 3,8
PbKW 120,0 220,0 330,0

Anlage 2
(zu § 14 Absatz 3)

Tabelle 3:
Beim Auf- und Einbringen von Boden bei landwirtschaftlicher Folgenutzung einzuhaltende Prüf- und Maßnahmewerte gem. Anhang 2 BBodSchV

Tabelle 3
Folgenutzung: Element Ackerbauflächen, Nutzgarten Grünlandflächen
Folgenutzung:
Element
Ackerbauflächen¹, Nutzgarten Grünlandflächen
Arsen Arsen: 200³ (KW*) Arsen: 50 (KW*)
Blei Blei: 0,1 (AN*) Arsen: 50 (KW*)
Cadmium Cadmium: 0,04²/0,1 (AN*) Cadmium: 8 (KW*)
*
Extraktionsverfahren: AN = Ammoniumnitrat, KW = Königswasser
¹
Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen
²
Gilt auf Flächen mit Brotweizenanbau oder Anbau stark Cadmium anreichernder Gemüsearten.
³
Bei Böden mit zeitweise reduzierenden Verhältnissen gilt ein Wert von 50 mg/kg Trockenmasse.

Anlage 2
(zu § 14 Absatz 3)

Tabelle 4:
Mindestmächtigkeit der neu zu erstellenden obersten durchwurzelbaren Bodenschicht

Tabelle 4
Folgenut-
zung
Kinderspiel-
flächen
Kinderspiel-
flächen in
Nutzgärten
Wohn-
gebiete
Nutzgärten
in Wohn-
gebieten
Park- und
Freizeit-
anlagen
Industrie-
und Gewer-
begrund-
stücke
Ackerbau-
flächen,
Nutz-
garten*
Grünland-
flächen
Mindest-
mächtigkeit
0,35 m 0,35 m 0,10 m 0,50 m 0,10 m 0,10 m 0,60 m 0,30 m
*
mit erwerbsgärtnerischer Nutzung nach VO (EG) 178/2002

Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1)

Tabelle 5:
Prüf- und Maßnahmewerte gem. Anhang 2 BBodSchV sowie von der Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft empfohlene Werte für den Pfad Boden – Nutzpflanze, Nutzungsart Acker, in [mg/kg], Oberboden

Tabelle 5
Element Aufschlussmethode Prüfwert/Acker/Nutzgarten Maßnahme-Wert Acker/Nutzgarten1 Maßnahme-Wert Acker/Nutzgarten2 Empfohlener Wert Acker
Element Aufschluss-
methode
Prüfwert
Acker/
Nutzgarten
Maßnahme-
Wert Acker/
Nutzgarten1
Maßnahme-
Wert Acker/
Nutzgarten2
Empfohlener Wert Acker
As KW 200
As KW 50
Cd KW 0,5
Cd KW 1,0
Cd KW 7,0
Cd AN 0,04 0,1
Pb KW 250,0
Pb AN 0,1

Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1)

Tabelle 6:
Prüf- und Maßnahmewerte gem. Anhang 2 BBodSchV sowie von der Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft empfohlene Werte für den Pfad Boden – Nutzpflanze, Nutzungsart Acker, in [mg/kg], Unterboden

Tabelle 6
Element Aufschlussmethode Prüfwert/Acker/Nutzgarten Maßnahme-Wert Acker/Nutzgarten1 Maßnahme-Wert Acker/Nutzgarten2 Empfohlener Wert Acker
Element Aufschluss-
methode
Prüfwert
Acker/
Nutzgarten
Maßnahme-
Wert Acker/
Nutzgarten1
Maßnahme-
Wert Acker/
Nutzgarten2
Empfohlener Wert Acker
As KW 75
Cd KW 0,75
Cd KW 1,5
Cd KW 10,5
Cd AN 0,06 0,15
Pb KW 375,0
Pb AN 0,15

Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1)

Tabelle 7:
Maßnahmewerte gem. Anhang 2 BBodSchV sowie von der Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft empfohlene Werte für den Pfad Boden – Nutzpflanze, Nutzungsart Grünland, in [mg/kg]

Tabelle 7
Element Aufschlussmethode MaßnahmewertGrünland Empfohlener Wert Grünland
Element Aufschluss-
methode
Maßnahmewert
Grünland
Empfohlener Wert
Grünland
As KW 50 50
Cd KW 20 2
Pb KW 1200 400

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 31, S. 572
    Fsn-Nr.: 662-5.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. November 2022