Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes
(Sächsische Studierenden-Energiepreispauschalenverordnung – SächsEPPSVO)
Vom 21. Februar 2023
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) verordnet die Staatsregierung:
§ 1
Zuständige Stellen
(1) 1Sachlich zuständige Stelle nach § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes ist im Fall des § 1 Absatz 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes und im Fall des § 1 Absatz 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes, soweit es den Besuch nichtstaatlicher Hochschulen betrifft, das Studentenwerk Dresden. 2Es erfüllt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung. 3Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) 1Sachlich zuständige Stelle nach § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes ist im Fall des § 1 Absatz 2 und 3 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes und im Fall des § 1 Absatz 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes, soweit es den Besuch von Ergänzungsschulen betrifft, das Landesamt für Schule und Bildung. 2Es erfüllt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung. 3Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(3) 1Örtlich zuständig sind die in den Absätzen 1 und 2 benannten Stellen für Anträge nach § 4 von Personen, die an einer mit ihrem Hauptsitz im Freistaat Sachsen belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert oder angemeldet waren. 2Haben die Ausbildungsstätten Zweigstellen, die nicht im Freistaat Sachsen belegen sind, erstreckt sich die Zuständigkeit nach Satz 1 auch auf diese. 3Örtlich zuständig sind die in den Absätzen 1 und 2 benannten Stellen auch für Anträge von Personen, die an im Freistaat Sachsen belegenen Niederlassungen von ausländischen Hochschulen mit einer Betriebsgenehmigung nach § 106 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 5 Absatz 4 oder § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes immatrikuliert oder angemeldet waren. 4Die Betriebsgenehmigung und die Gleichwertigkeitsfeststellung nach Satz 3 müssen am 1. Dezember 2022 vorgelegen haben.
§ 2
Aufgaben der Ausbildungsstätten und der zuständigen Stellen
(1) 1Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes benannten Ausbildungsstätten übermitteln die für die Prüfung des Anspruches nach § 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes erforderlichen Angaben an die für sie zuständige Stelle. 2Erforderliche Angaben sind Familienname, Vornamen und Geburtsdatum aller Personen, die am 1. Dezember 2022 an der Einrichtung immatrikuliert oder angemeldet waren, ohne ausschließlich Gasthörerinnen, Gasthörer oder Gaststudierende zu sein, die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte sowie das Bundesland, in dem der Hauptsitz der Ausbildungsstätte belegen ist. 3Die Daten sind der zuständigen Stelle in Listenform und in der nach § 3 verschlüsselten Weise zu übermitteln.
(2) Die Ausbildungsstätten nach Absatz 1 stellen den antragsberechtigten Personen ihrer Einrichtung darüber hinaus einen personalisierten Zugangsschlüssel und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung, die die Antragstellung über das Internet-Portal „Einmalzahlung200.de“ ermöglichen.
(3) 1Die Verfahren zur Verschlüsselung der Listen nach Absatz 1 und zur Generierung des Zugangscodes richten sich nach § 3. 2Das Verfahren zur Übermittlung der Listen nach Absatz 1 bestimmt die jeweils zuständige Stelle. 3Die Verfahren zur Bereitstellung der Zugangsschlüssel und der PIN legen die Ausbildungsstätten selbst fest. 4Sie beachten dabei die Vorgaben der jeweils zuständigen Stelle.
(4) 1Die zuständigen Stellen nach § 1 entscheiden über die nach § 4 gestellten Anträge. 2Sie nutzen hierfür das Fachverfahren nach § 6, dessen Einsatz sich nach dieser Rechtsverordnung richtet. 3Sie bereiten außerdem das Bewilligungsverfahren vor, indem sie die von den Ausbildungsstätten übermittelten Listen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und die Listen in das Fachverfahren importieren.
§ 3
Generierung der Zugangsschlüssel und Verschlüsselung der Listen
1Die Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes sind verpflichtet, für die Erstellung der Listen nach § 2 Absatz 1 die ihnen von der jeweils zuständigen Stelle zur Verfügung gestellte, passwortgeschützte IT-Anwendung (Zugangsschlüssel-Generator) in der vorgegebenen Weise zu nutzen. 2Die Anwendung erzeugt einen personalisierten, kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) für die antragsberechtigten Personen ihrer Einrichtung, die die Antragstellung nach den §§ 4 bis 6 ermöglichen. 3Die Anwendung verschlüsselt darüber hinaus die Listen auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einer Hashfunktion.
§ 4
Antragstellung
(1) Die Energiepreispauschale wird nur auf Antrag gewährt.
(2) 1Der Antrag ist elektronisch über das Internet-Portal „Einmalzahlung200.de“ unter Verwendung des Zugangsschlüssels mit den erforderlichen Pflichtangaben nach Absatz 4 und unter Abgabe der geforderten Erklärungen nach Absatz 5 zu stellen. 2Eine Antragstellung auf anderem Weg ist ausgeschlossen.
(3) Der Antrag kann nur einmal gestellt werden.
(4) 1Erforderliche Pflichtangaben der antragstellenden Person sind:
- 1.
- Familienname und Vornamen,
- 2.
- Geburtsdatum und -ort,
- 3.
- E-Mail-Adresse,
- 4.
- Postanschrift,
- 5.
- Postleitzahl der Meldeadresse und
- 6.
- Bankverbindung.
2Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto „bund.ID“ hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung gemäß § 7 automatisch in das Antragssystem übernommen.
(5) Die antragstellende Person hat bei der Antragstellung durch entsprechende Markierung im Antragsformular zu versichern, dass
- 1.
- sie am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,
- 2.
- sie am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätte immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war, ohne ausschließlich Gasthörerin, Gasthörer, Gaststudierende oder Gaststudierender gewesen zu sein,
- 3.
- sie bislang keinen Antrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes gestellt hat,
- 4.
- bislang keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist, und
- 5.
- die benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Entscheidung über den Antrag genutzt werden darf.
§ 5
Identifizierung
(1) Eine Antragstellung nach § 4 ist nur möglich, wenn sich die antragstellende Person über das Nutzerkonto „bund.ID“ identifiziert hat.
(2) Die Identifizierung erfolgt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 entweder über das sichere Verfahren nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Elster-Zertifikat), den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (eID-Funktion).
(3) Werden die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80–152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Bedingungen eingehalten, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.
(4) 1Statt sich mit den in § 5 Absatz 2 und 3 genannten Identifizierungsmitteln zu identifizieren, kann die antragsberechtigte Person den Zugangsschlüssel gemeinsam mit der PIN nutzen. 2Die PIN wird von der Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt, bei der die antragsberechtigte Person am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war, ohne ausschließlich Gasthörerin, Gasthörer, Gaststudierende oder Gaststudierender zu sein. 3Die Ausbildungsstätte darf die PIN nur herausgeben, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen hat.
§ 6
Verfahren
(1) 1Ist der Antrag gemäß § 4 durch Versenden nach Absatz 2 wirksam gestellt, erfolgt die Prüfung und Entscheidung, ob ein Anspruch nach § 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes vorliegt, in dem dafür zentral bereitgestellten IT-System (Fachverfahren). 2Die Bescheide der zuständigen Stelle werden ebenfalls vollständig durch das Fachverfahren erlassen. 3Für das automatisierte Verfahren gelten die Absätze 2 bis 9.
(2) Der Antrag kann erst versendet werden, wenn die Daten der Bankverbindung syntaktisch oder semantisch richtig sind und alle Pflichtangaben im Antragssystem ausgefüllt wurden.
(3) 1Nach Versendung des Antrags wird der personenbezogene Zugangsschlüssel verwendet, um im Fachverfahren den verschlüsselten Datensatz zu der antragstellenden Person in der Liste zu finden, den die zuständige Stelle gemäß § 2 Absatz 2 importiert hat. 2Ist ein passender Datensatz auffindbar, wird dieser mit dem von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüssel entschlüsselt. 3Die persönlichen Daten aus dem entschlüsselten Datensatz werden mit den Angaben im Antrag abgeglichen.
(4) Um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern, wird der Antrag automatisch mit allen, bereits eingereichten Anträgen abgeglichen und geprüft, ob eine Bewilligung und Auszahlung an die antragstellende Person bereits erfolgt ist.
(5) Besteht der Antrag die Prüfung nach den Absätzen 3 und 4, wird er bewilligt.
(6) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüssel der anspruchsberechtigten Person entwertet.
(7) 1Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht richtig oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 nicht auffindbar oder scheitert der Abgleich nach Absatz 3 Satz 2, erfolgt keine Bewilligung und Auszahlung. 2Die antragstellende Person wird automatisch hierauf hingewiesen. 3Sie hat die Möglichkeit, den Antrag anzupassen.
(8) Scheitert der an die Prüfung nach Absatz 3 anschließende Abgleich nach Absatz 4, wird der Antrag abgelehnt.
(9) 1Die Bekanntgabe der Bescheide erfolgt per E-Mail. 2Die Bescheide müssen nicht begründet werden.
§ 7
Handlungsfähigkeit
Antragstellende Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, werden im Bewilligungsverfahren nach dieser Verordnung als handlungsfähig anerkannt.
§ 8
Antragstellung durch Dritte
(1) 1Soll für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag stellen, hat sich diese nach § 5 Absatz 1 bis 3 zu identifizieren. 2Eine Identifizierung nach § 5 Absatz 4 ist ausgeschlossen.
(2) Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat anschließend im Antragssystem anzugeben und im dafür vorgesehenen Textfeld zu erklären, für wen sie den Antrag stellt und auf welcher Grundlage sie zur Vertretung der antragsberechtigten Person berechtigt ist.
§ 9
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) 1Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. 2Nach erfolgter Übermittlung an die zuständige Stelle haben die Ausbildungsstätten die nach § 2 Absatz 1 erstellten Listen nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2023 zu löschen.
§ 10
Alternatives Verfahren
1Können die Internet-Plattform „Einmalzahlung200.de“ und das Fachverfahren nach § 6 endgültig nicht in einem Zeitraum in Betrieb gehen, der die rechtzeitige Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes im Freistaat Sachsen sicherstellt, wird den zuständigen Stellen nach § 1 ein anderes Verfahren vorgegeben. 2Zuständig hierfür sind die jeweiligen Fachaufsichtsbehörden.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.
Dresden, den 21. Februar 2023
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Martin Dulig
Staatsminister
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow