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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Schulgesetzes

Vollzitat: Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Schulgesetzes vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62)

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Schulgesetzes

Vom 2. Februar 2023

Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Ziel“ durch das Wort „Bestandteil“ ersetzt.
2.
§ 4c wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden die Sätze 4 bis 6 durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist regelmäßig auf der Basis des Förderplans und der Entwicklungsberichte zu prüfen.“
b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „7a“ ein Komma und die Angabe „8, 9“ eingefügt.
d)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Kommt auf Grund der Abstimmungen im Kooperationsverbund keine Aufnahme zustande, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern oder des volljährigen Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf und des Trägers der Schülerbeförderung im Benehmen mit dem Schulleiter und dem Schulträger den Ort der inklusiven Unterrichtung festlegen.“
e)
In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „Die Kooperationsverbünde sollen so gebildet werden, dass sie“ durch die Wörter „Im Rahmen der Kooperationsverbünde soll“ und das Wort „vorhalten“ wird durch die Wörter „vorgehalten werden“ ersetzt.
f)
Absatz 10 wird aufgehoben.
3.
§ 62 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „Schüler“ werden die Wörter „mit dem Ziel, die Berufsreife zu erlangen,“ eingefügt.
b)
Folgender Teilsatz wird angefügt:
„Schüler in einem solchen Bildungsgang an Förderschulen sind sozialpädagogisch zu betreuen, soweit sie am Unterricht der Berufsschule teilnehmen;“.
4.
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben.
b)
Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 8.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. Februar 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 7, S. 62
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2023