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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Aufbewahrungsordnung

Vollzitat: VwV Aufbewahrungsordnung vom 3. April 2023 (SächsABl. S. 508), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Aufbewahrung berufsrechtlicher Akten von Angehörigen der Heilberufe, pharmazeutischen und sozialen Berufe sowie Absolventinnen und Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik
(VwV Aufbewahrungsordnung – VwV AuO)

Vom 3. April 2023

1. Aufbewahrungsfrist

Die Frist für die Aufbewahrung der Akten über
a)
Approbationen und Berufserlaubnisse für
Ärztinnen und Ärzte,
Apothekerinnen und Apotheker,
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
Tierärztinnen und Tierärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte,
b)
ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche, pharmazeutische und psychotherapeutische Prüfungen,
c)
ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche, pharmazeutische und psychotherapeutische Prüfungen von Ausländerinnen und Ausländern,
d)
die staatliche Anerkennung als
Heilpädagogin und Heilpädagoge,
Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter,
Sozialpädagogin und Sozialpädagoge,
Kindheitspädagogin und Kindheitspädagoge,
e)
das Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Altenpflegerin und Altenpfleger nach Bundesrecht,
Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten,
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin sowie Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
Diätassistentin und Diätassistent,
Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
Hebamme und Entbindungspfleger,
Hygieneinspektorin und Hygieneinspektor,
Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger,
Krankenschwester und Krankenpfleger,
Krankenpflegehelferin und Krankenpflegehelfer,
Krankengymnastin und Krankengymnast,
Logopädin und Logopäde,
Masseurin und Masseur,
Masseurin und medizinische Bademeisterin sowie Masseur und medizinischer Bademeister,
Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe,
Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter,
Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent,
Orthoptistin und Orthoptist,
Pflegefachfrau und Pflegefachmann,
Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent,
Pharmazieingenieurin und Pharmazieingenieur,
Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
Podologin und Podologe,
Rettungsassistentin und Rettungsassistent,
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
Medizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik und
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und Veterinärmedizinisch-technischer Assistent,
f)
die staatliche Anerkennung als
Altenpflegerin und Altenpfleger nach Landesrecht,
Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger,
beträgt für
die unter Buchstaben a bis c genannten Berufe 70 Jahre ab Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis und
die unter Buchstaben d bis f genannten Berufe 60 Jahre ab Erteilung der Berufserlaubnis oder der staatlichen Anerkennung.
Die Aufbewahrungsfrist von 70 Jahren gilt auch für alle unter Buchstaben a bis c genannten Akten von vor 1990.

2. Abgabe an das Staatsarchiv

a)
Die Akten sind jahrgangsweise geordnet ab Eröffnung des Vorganges in der Verwaltungsbehörde aufzubewahren.
b)
Nach Ablauf von 30 Jahren kann das Schriftgut dem zuständigen Staatsarchiv zur Übergabe angeboten werden.

3. Bestimmung zu neuen Berufen

Für die nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift neu geregelten sozialen Berufe und Gesundheitsfachberufe mit staatlicher Anerkennung oder einer Berufserlaubnis gelten die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 entsprechend.

4. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Aufbewahrungsordnung vom 25. Juli 2001 (SächsABl. S. 861), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), außer Kraft.

Dresden, den 3. April 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 17, S. 508
    Fsn-Nr.: 290-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2023