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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Anwärtersonderzuschlag Justiz

Vollzitat: VwV Anwärtersonderzuschlag Justiz vom 13. April 2023 (SächsJMBl. S. 79), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
(VwV Anwärtersonderzuschlag Justiz – VwV AnwSZJus

Vom 13. April 2023

Auf Grund des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium für Justiz und Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Gewährung des Anwärtersonderzuschlags

1.
Anwärterinnen und Anwärtern im Vorbereitungsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst kann mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein Anwärtersonderzuschlag für die Zeit des Vorbereitungsdienstes gewährt werden, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern festgestellt wird.
2.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung stellt im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst das Vorliegen des erheblichen Bewerbermangels schriftlich fest.

II.
Höhe des Anwärtersonderzuschlages

1.
Die Höhe des Anwärtersonderzuschlags beträgt 50 Prozent des Anwärtergrundbetrags.
2.
Anwärterinnen und Anwärter mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach der Anlage, die bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits mindestens zwei Jahre im Ausbildungsberuf oder mindestens drei Jahre anderweitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, erhalten 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags.

III.
Voraussetzungen für die Gewährung

Der Anwärtersonderzuschlag wird unter den Voraussetzungen gewährt, dass

1.
die Anwärterin oder der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und
2.
die Anwärterin oder der Anwärter nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens 60 Monate im Dienst des Freistaates Sachsen in der Laufbahn verbleibt (Mindestverbleibenszeit), für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis zum Freistaates Sachsen für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

IV.
Rückforderung

1.
Werden die in Ziffer III genannten Voraussetzungen aus Gründen nicht erfüllt, die die Anwärterin oder der Anwärter zu vertreten hat, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der gezahlte Bruttobetrag.
2.
Der Rückforderungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete volle Fünftel der Mindestverbleibenszeit gemäß Ziffer III Nummer 2 um jeweils ein Fünftel.
3.
Die Anwärterinnen und Anwärter sind über die in Ziffer III genannten Voraussetzungen frühzeitig, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen, zu unterrichten. Die Voraussetzungen und die Rückzahlungspflicht sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von den Anwärterinnen und Anwärtern auf einer zu den Personalakten zu nehmenden Ausfertigung schriftlich zu bestätigen ist. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist eine Ausfertigung zu überlassen.

V.
Übergangsregelung

Erfolgt die Feststellung eines erheblichen Mangels an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern erst nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses, wird der Anwärtersonderzuschlag ab dem Monat gewährt, zu dem die nächste Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern in den Vorbereitungsdienst mit Anspruch nach Ziffer I erfolgt.

Für diese Anwärterinnen und Anwärter vermindert sich die Mindestverbleibenszeit im Sinne der Ziffer III Nummer 2 für jeden vollen im Ausbildungsverhältnis bereits absolvierten Monat um 2,5 Monate.

VI.
Ergänzende Vorschriften

Ziffer II Nummer 73.2. Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. November 2015 (SächsABl. SDr. 2016 S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. April 2023

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlage
zu Ziffer II Nummer 2

1.
Gesundheitswesen:
a)
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
b)
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
c)
Krankenschwester oder Krankenpfleger
d)
Altenpflegerin oder Altenpfleger
e)
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
f)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
g)
Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
h)
Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
i)
technische Assistentin in der Medizin oder technischer Assistent in der Medizin
j)
Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger
k)
Arbeitserzieherin oder Arbeitserzieher
l)
Sozialassistentin oder Sozialassistent
2.
Handwerk:
a)
Tischlerin oder Tischler
b)
Bäckerin oder Bäcker
c)
Änderungsschneiderin oder Änderungsschneider
d)
Köchin oder Koch
e)
Fachinformatikerin oder Fachinformatiker
f)
Elektronikerin oder Elektroniker
g)
Metallbauerin oder Metallbauer
h)
Landwirtin oder Landwirt
i)
Tierpflegerin oder Tierpfleger
j)
Gärtnerin oder Gärtner in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau oder Gemüsebau
3.
Sonstiges:
a)
Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrer
b)
Fitnesstrainerin oder Fitnesstrainer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2023 Nr. 4, S. 79
    Fsn-Nr.: 242-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2023