Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen
Vom 2. Mai 2023
I.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1650), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Ziffer I Nummer 1 werden die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
- 2.
- Ziffer VII wird wie folgt gefasst:
- „1.
- ¹Die Förderanträge sind beim Staatsministerium des Innern unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke zu stellen. ²Mit dem Förderantrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- –
- Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
- –
- Übersicht über das Vermögen und die Schulden,
- –
- Jahresrechnung/Jahresabschluss des Vorjahres,
- –
- Übersicht der Bildungsvorhaben,
- –
- Organisations- und Stellenplan,
- –
- Vereinsregisterauszug und Vereinssatzung, sofern sich diese seit der letzten Vorlage geändert haben sowie
- –
- aktuelle Übersicht der Vorstandsmitglieder, gegebenenfalls mit Angabe zur Funktion im Landes- und Bundesverband der nahen stehenden Partei.
- 2.
- Die Förderanträge sind bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres einzureichen.
- 3.
- ¹Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten. ²Die erste Hälfte der bewilligten Zuwendung wird nach der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, die zweite Hälfte im dritten Jahresquartal ausgezahlt.
- 4.
- ¹Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. ²Dem zahlenmäßigen Nachweis der Verwendung ist der Bericht eines sachverständigen Prüfers, zum Beispiel eines Wirtschaftsprüfers, über die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung beizufügen.“
- 3.
- In Ziffer VIII werden in der Überschrift die Wörter „und Außerkrafttreten“ gestrichen.
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 2. Mai 2023
Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster