1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes

Vom 17. Mai 2023

Der Sächsische Landtag hat am 26. April 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes

Das Sächsische Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.“
b)
Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale (§ 7),“.
c)
In Absatz 4 wird das Wort „Richter“ durch die Wörter „Richterinnen und Richter“ ersetzt.
2.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Dienstreisenden“ durch die Wörter „der oder des Dienstreisenden“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Dienstreisende“ durch die Wörter „Die oder der Dienstreisende“ ersetzt.
bb)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Diese kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Erstattung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen oder elektronischen Aufforderung vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt werden.“
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die der Dienstreisende seines Amtes wegen“ durch die Wörter „welche die oder der Dienstreisende des Amtes wegen“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „hat der Dienstreisende“ durch das Wort „besteht“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch dann, wenn die oder der Dienstreisende gegenüber dieser Stelle auf die Auslagenerstattung verzichtet.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Strecken, die mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.“
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden gefahrenen Kilometer.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Dienstreisenden“ durch die Wörter „der oder dem Dienstreisenden“ ersetzt.
c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer typischerweise im Außendienst ausgeübten Tätigkeit beträgt im Falle des Vorliegens von triftigen Gründen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die Wegstreckenentschädigung 39 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, sofern sich die oder der Dienstreisende verpflichtet, das private Kraftfahrzeug für Dienstreisen einzusetzen und in ihm bei Dienstreisen andere Dienstreisende sowie Dienstgut mitzunehmen.“
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Dienstreisende, die in einem privaten Kraftfahrzeug Personen mitgenommen haben, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anspruch auf Reisekostenvergütung haben, erhalten Mitnahmeentschädigung in Höhe von 4 Cent je Person und Kilometer.“
e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 10 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.“
f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „erhält der Dienstreisende eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1“ durch die Wörter „wird eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 gewährt“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Reisekostenabrechnung sind die maßgebenden Adressen des Abfahrts- und des Ankunftsortes anzugeben.“
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bestimmt sich nach § 9 Absatz 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend hiervon wird bei Dienstreisen am Wohnort oder am Dienstort und vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort kein Tagegeld gezahlt. Bei mehreren Dienstreisen außerhalb des Wohn- oder Dienstortes an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Dienstreisende seines Amtes wegen“ durch die Wörter „die oder der Dienstreisende des Amtes wegen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Dienstreisende die seines Amtes wegen“ durch die Wörter „die oder der Dienstreisende die des Amtes wegen“ ersetzt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zu 90 Euro je Übernachtung erstattet.“
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Entsprechendes gilt bei Voll- und Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, dass die Kürzungssätze für das Frühstück 20 Prozent sowie für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent betragen.“
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden Übernachtungskosten nicht geltend gemacht, wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 20 Euro je Übernachtung gewährt.“
d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
1.
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird,
2.
wenn das Entgelt für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug- oder Nebenkosten enthalten ist oder
3.
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort, außer wenn dabei eine Übernachtung am Wohnort außerhalb der Wohnung aus dienstlichen Gründen angeordnet ist.“
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre“ durch die Wörter „Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung und des Trennungstagegeldes für Unterkunft gewährt nach § 3 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Übernachtungskostenerstattung“ die Wörter „oder die Übernachtungspauschale“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erhält die oder der Dienstreisende des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, sind von der Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung für das Frühstück 20 Prozent sowie für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent einzubehalten, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt entsprechend, wenn die des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.“
d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erhält die oder der Dienstreisende des Amtes wegen eine unentgeltliche Unterkunft, wird die Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Unterkunft nicht gewährt.“
8.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Beamte oder Richter“ durch die Wörter „die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter“ ersetzt.
9.
§ 10 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Erkrankt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender und kann deswegen nicht an den Wohnort zurückkehren, wird die Reisekostenvergütung weitergezahlt. Bei Aufnahme in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes als Reisekostenvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden kann eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung gezahlt werden.“
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Wird eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als wäre nur die Dienstreise durchgeführt worden. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen.
(2) Dauert bei einer Auslandsdienstreise der private Aufenthalt oder die private Reise länger als fünf Tage, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nur die Kosten erstattet werden, die am Geschäftsort und zwischen mehreren Geschäftsorten entstanden sind.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Beamten oder Richter“ durch die Wörter „die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Beamten oder Richters für sich und ihn“ durch die Wörter „der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters für sich und sie oder ihn“ ersetzt.
cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Weist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nach, dass ein Urlaub wegen der Durchführung einer Dienstreise unterbrochen werden musste, werden die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen als Reisekostenvergütung erstattet.“
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
11.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn die oder der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden entstandene notwendige Übernachtungskosten erstattet oder wird die Übernachtungspauschale gewährt.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Dienstreisende“ durch die Wörter „die oder der Dienstreisende“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird der oder dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihr oder ihm bei einer Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zustünde.“
c)
Absatz 3 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Übernachtet die oder der Dienstreisende in ihrer oder seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, ist § 7 nicht anzuwenden. Dauert in diesem Fall der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, gilt § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Notwendige Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort werden gemäß den §§ 4 und 5 bis zur Höhe der Beträge nach § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthaltes am Wohnort wird kein Tagegeld und im Falle des § 8 Absatz 1 keine Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung gewährt.“
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bei Übernachtung in einer nicht des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft ist Absatz 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.“
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
12.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Dienstreisenden“ durch die Wörter „der oder des Dienstreisenden“ ersetzt.
13.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Richterinnen und Richter“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „eines Richters“ durch die Wörter „einer Richterin oder eines Richters“ ersetzt.
bb)
In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „ihm“ jeweils durch die Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
14.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)
In Satz 1 werden die Wörter „Beamte und Richter“ durch die Wörter „Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter“ ersetzt.
cc)
In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz -
BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)“ durch die Wörter „Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist“ ersetzt.
dd)
Der folgende Satz wird angefügt:
„Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird der für die Ausbildung maßgebende Dienstort von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt.“
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
15.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
16.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
durch Rechtsverordnung die in den §§ 5 und 7 Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen oder steuerlichen Verhältnissen anzupassen,“.
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „vom Inland in das Ausland und im Ausland“ durch die Wörter „vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten“ durch die Wörter „Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten“ ersetzt.
17.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 18
Übergangsvorschrift
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 gilt die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift nach § 17 Absatz 3 gelten das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, und die Bundesvollziehungsvergütungsverordnung vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1840), in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechend.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Reisekostengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Mai 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 11, S. 246
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Juni 2023