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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sportförderrichtlinie

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sportförderrichtlinie vom 6. Juni 2023 (SächsABl. S. 732)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sportförderrichtlinie

Vom 6. Juni 2023

I.
Änderung der Sportförderrichtlinie

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Sportförderung (Sportförderrichtlinie – Sport-FRL) vom 13. Februar 2019 (SächsABl. S. 367), die durch die Richtlinie vom 19. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 39) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt B Ziffer IX wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8
Auszahlungsverfahren
Für Auszahlungen bei Projektförderungen nach Ziffer VII Nummer 1 Satz 1 finden die Bestimmungen zum Regelauszahlungsverfahren nach den Nummern 7.1, 7.2, 7.4 und 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und im Übrigen für Zuwendungsempfänger nach Ziffer V Buchstabe c Doppelbuchstabe ee nach den Nummern 7.1 bis 7.3 und 7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
Von diesem Verfahren kann unter den Voraussetzungen der Nummer 7.5 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung abgewichen werden. In diesen Fällen können für die Auszahlungen für Projektförderungen die Bestimmungen zum
Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung finden. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Zuwendungsempfänger nach Ziffer V Buchstabe c Doppelbuchstabe ee.
Für die Auszahlung bei institutionellen Förderungen finden die Bestimmungen zum Regelauszahlungsverfahren nach den Nummern 7.3, 7.4 und 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
b)
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 9 und 10.
2.
Abschnitt C Ziffer XV wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Satz 2 angefügt:
„Soweit Zuwendungen weitergeleitet werden dürfen, gelten hierfür die Bestimmungen nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5
Auszahlungsverfahren
Ab 1. Januar 2025 finden für Auszahlungen bei Projektförderungen die Bestimmungen zum Regelauszahlungsverfahren nach den Nummern 7.1, 7.2, 7.4 und 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und im Übrigen für Zuwendungsempfänger nach Ziffer XI Buchstabe c nach den Nummern 7.1 bis 7.3 und 7.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
Von diesem Verfahren kann unter den Voraussetzungen der Nummer 7.5 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung abgewichen werden. In diesen Fällen können für die Auszahlung für Projektförderungen die Bestimmungen zum Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung finden. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Zuwendungsempfänger nach Ziffer XI Buchstabe c.
Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 finden für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 die Bestimmungen zum Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Diese Regelung findet ebenso Anwendung auf Zuwendungsempfänger nach Ziffer XI Buchstabe c.“
c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. Juni 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 732
    Fsn-Nr.: 5574

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023