Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der FRL Bürgerbeteiligung
Vom 14. Juni 2023
I.
Die FRL Bürgerbeteiligung vom 21. Januar 2022 (SächsABl. S. 153), die durch die Richtlinie vom 30. März 2022 (Sächs. Abl. S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer I Nummer 1 werden die Wörter: „vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2)“ durch die Wörter: „vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423)“ sowie die Wörter „Bürgerinnen und Bürger“ durch die Wörter „Einwohnerinnen und Einwohner“ ersetzt.
- b)
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Großbuchstabe A werden die Wörter „Bürgerinnen und Bürgern“ durch die Wörter „Einwohnerinnen und Einwohnern“ ersetzt und wird das Wort „sowie“ durch die Wörter „, zum Aufbau von Kompetenzen bei Beteiligungsprozessen und“ ersetzt.
- bb)
- In Großbuchstabe B werden die Wörter „Bürgerinnen und Bürgern sowie Kindern und Jugendliche“ durch die Wörter „Einwohnerinnen und Einwohnern“ ersetzt
- c)
- Ziffer III wird Ziffer IV und wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 9 wird aufgehoben
- bb)
- Nummer 10 wird Nummer 9.
- d)
- Die bisherige Ziffer IV wird Ziffer III.
- 2.
- Teil 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Ziffer I werden die Wörter „Bürgerinnen und Bürgern“ durch die Wörter „Einwohnerinnen und Einwohnern“ ersetzt und wird das Wort „sowie“ durch die Wörter „, die Kompetenzen bezüglich Bürgerbeteiligungsverfahren zu erhöhen und“ ersetzt.
- bb)
- In Ziffer II Nummer 1.1 wird jeweils das Wort „Vorhaben“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ und die Wörter „Bürgerinnen und Bürgern“ durch die Wörter „Einwohnerinnen und Einwohnern“ ersetzt.
- cc)
- Ziffer IV wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 wird das Wort „die“ durch das Wort „zur“ ersetzt.
- bbb)
- Nach Nummer 6 wird Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- Zum Nachweis der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen sind die im Antragsverfahren geforderten Eigenerklärungen einzureichen.“
- dd)
- Ziffer V wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der Zuwendung soll“ die Wörter: „in Abweichung von Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften als Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung“ eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 2.1 wird das Wort „Vorhaben“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 2.2 und 2.3 wird jeweils das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Jahr“ ersetzt.
- ddd)
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Die Zuwendungen können“ die Wörter „für Einzelvorhaben in der Regel bis zu 12 Monate,“ eingefügt.
- ee)
- Nach Ziffer V wird Ziffer VI eingefügt:
- „VI.
Verfahren - 1.
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für Gebietskörperschaften gemäß Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften als Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung.
- 2.
- In Abweichung von Nummer 7.5 der in Nummer 1 gennannten Anlage gilt für Teilauszahlungen sowie für Vorauszahlungen eine Untergrenze von 1 000 Euro.
- 3.
- In Abweichung von Nummer 7 der in Nummer 1 genannten Anlage sind für Gebietskörperschaften bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2024 Vorauszahlungen nach Stellung eines entsprechenden Auszahlungsantrages zugelassen.“
- b)
- Großbuchstabe B wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Ziffer I werden die Wörter „Bürgerinnen und Bürgern sowie Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „Einwohnerinnen und Einwohnern“ ersetzt.
- bb)
- In Ziffer II werden die Wörter „Bürgerinnen und Bürgern sowie Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „Einwohnerinnen und Einwohnern“ ersetzt.
- cc)
- In Ziffer IV Nummer 2 wird das Wort „die“ durch das Wort „zur“ ersetzt.
- dd)
- Ziffer V wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Jahr“ ersetzt.
- bbb)
- Nach Nummer 4 wird Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers kann bis zur Hälfte aus projektbezogenen unbaren Leistungen bestehen. Diese können als Arbeitsleistungen in Form von unbezahlten freiwilligen Arbeitsstunden erfolgen, wobei nur unterstützendes ehrenamtliches Engagement berücksichtigt werden kann; die Stundenbewertung entspricht der Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist. Ferner können Sachleistungen in Form von Raummieten als solche unbaren Leistungen angesehen werden. Der Mietpreis richtet sich nach dem gültigen Wert gemäß Mietspiegel beziehungsweise ortsüblicher Miete. Der Wert der unbaren Leistungen muss im Einzelnen in der Antragstellung und im Verwendungsnachweisverfahren dargestellt werden.“
- ee)
- Nach Ziffer V wird Ziffer VI eingefügt:
- „VI.
Verfahren - Auf Antrag des zivilgesellschaftlichen Trägers gemäß Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu Sächsischen Haushaltsordnung sind die Zuwendungen in Abweichung vom Regelauszahlungsverfahren als Vorauszahlungen zu leisten.“
II.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 14. Juni 2023
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier