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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der RL Inklusion

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der RL Inklusion vom 10. Juni 2023 (SächsABl. S. 752)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der RL Inklusion

Vom 10. Juni 2023

I.

Die RL Inklusion vom 20. Juni 2017 (SächsABl. S. 964), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 10) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer 1 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
2.
Der Ziffer VI wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7.
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
3.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)“ durch die Wörter „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
Für die Projektförderungen erfolgen abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Auszahlungen an nicht kommunale Zuwendungsempfänger entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung projektindividuell in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die Höhe dieser Mittelabforderungen ergibt sich aus dem voraussichtlich für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigten Mittelbedarf für die nächsten sechs Monate nach Auszahlung.“

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2023

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 752
    Fsn-Nr.: 5584

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023