1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Förderrichtlinie Kunst und Kultur

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Förderrichtlinie Kunst und Kultur vom 12. Juni 2023 (SächsABl. S. 753)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Förderrichtlinie Kunst und Kultur

Vom 12. Juni 2023

I.

Ziffer I der Förderrichtlinie Kunst und Kultur vom 18. März 2019 (SächsABl. S. 566), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 9) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ und die Wörter „27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ durch die Wörter „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
2.
Nummer 4 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d)
Für Bewilligungen nach den Ziffern II und  III an kommunale Körperschaften findet für die Auszahlung der Zuwendung bis zum 31. Dezember 2024 abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
3.
Nummer 5 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
„d)
Für die Projektförderungen nach Ziffer III erfolgen abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Auszahlungen an nicht kommunale Zuwendungsempfänger entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung projektindividuell in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die Höhe dieser Mittelabforderungen ergibt sich aus dem voraussichtlich für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigten Mittelbedarf für die nächsten sechs Monate nach Auszahlung.
e)
Für alle Auszahlungen gelten abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 7.5 der VVK keine Untergrenzen.“

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 12. Juni 2023

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 753
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023