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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der VwV Zuwendungen Strukturmaßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der VwV Zuwendungen Strukturmaßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz vom 10. Juni 2023 (SächsABl. S. 755)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der VwV Zuwendungen Strukturmaßnahmen
Sächsisches Kulturraumgesetz

Vom 10. Juni 2023

I.

Der Ziffer VI der VwV Zuwendungen Strukturmaßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz vom 8. August 2013 (SächsABl. S. 894), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2018 (SächsABl. S. 1551) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219), werden nach der Nummer 4 die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:

„5.
Für die Projektförderungen erfolgen abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Auszahlungen an nicht kommunale Zuwendungsempfänger entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung projektindividuell in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die Höhe dieser Mittelabforderungen ergibt sich aus dem voraussichtlich für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigten Mittelbedarf für die nächsten sechs Monate nach Auszahlung.
6.
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2023

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 755
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023