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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 761)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich

Vom 13. Juni 2023

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich vom 3. Juli 2019 (SächsABl. S. 1005), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 7) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer 1 Nummer 1 wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ und die Wörter „27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ werden durch die Wörter „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
2.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6.
Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erfolgen Auszahlungen entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung projektindividuell in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der SAB. Die Höhe dieser Mittelabforderungen ergibt sich aus dem voraussichtlich für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigten Mittelbedarf für die nächsten sechs Monate nach Auszahlung.“
b)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 13. Juni 2023

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 761
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023