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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 9. Juni 2023 (SächsABl. S. 771)

Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Richtlinie Integrative Maßnahmen

Vom 9. Juni 2023

I.

Die Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 10. März 2020 (SächsABl. S. 259), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:

1.
In Großbuchstabe A Ziffer I Nummer 1 werden die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ und die Wörter „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Wörter „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
2.
Großbuchstabe B wird wie folgt geändert:
a)
Teil 1 Ziffer VI wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Bewilligungsstelle schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
Folgende Auszahlungsverfahren werden angewandt:
a)
Für Kommunen als Zuwendungsempfänger gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).
b)
Für alle anderen Zuwendungsempfänger nach Ziffer III gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Eine Auszahlung in Teilbeträgen in Form der Vorfinanzierung ist zulässig.“
b)
Teil 2 Ziffer VI wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Zuwendung sind schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
Es gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
c)
Teil 3 Ziffer VI wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ist schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Es gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
d)
Teil 4 Ziffer VI wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ist schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Es gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

II.

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Juni 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 771
    Fsn-Nr.: 5580

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023

    Vorschrift außer Kraft seit:
    23. November 2023