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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Investitionen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Investitionen vom 9. Juni 2023 (SächsABl. S. 774)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der FRL Investitionen

Vom 9. Juni 2023

I.

Die FRL Investitionen vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 36), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S.2824) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zu investiven Maßnahmen für Einrichtungen der Jugendhilfe.“
2.
Nummer 4.1 und Nummer 4.2 werden aufgehoben.
3.
Die bisherigen Nummern 4.3 und 4.4 werden die Nummern 4.1 und 4.2.
4.
Die bisherige Nummer 4.5 wird Nummer 4.3 und in Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4.4“ durch die Angabe „Nummer 4.2“ ersetzt.
5.
Die bisherigen Nummern 4.6 und 4.7 werden die Nummern 4.4 und 4.5.
6.
In Nummer 5.1 wird die Angabe „Nummer 4.3“ durch die Angabe „Nummer 4.1“ ersetzt.
7.
Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 5 werden nach der Angabe „(SächsABl. S. 1179)“ ein Komma und die Wörter „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
b)
In Satz 7 werden die Wörter „Nummer 4.6 und 4.7“ durch die Wörter „Nummer 4.4 und 4.5“ ersetzt.
8.
Der Nummer 7.4 werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der freien Jugendhilfe gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) und bei einer Gesamtzuwendung über 500 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als zwei Jahren Nummer 7.2 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“

II.

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Juni 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 26, S. 774
    Fsn-Nr.: 5583

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023