Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Richtlinie zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Qualität in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
Vom 19. Juni 2023
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 5. Juli 2016 (SächsABl. S. 1055), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. Februar 2020 (SächsABl. S. 147) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), wird wie folgt geändert:
I.
- 1.
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ sowie die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.1
- Antrags- und Bewilligungsverfahren
- Antrags- und Bewilligungsbehörde für alle Bereiche ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Antragsformulare können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden und sind vollständig mit allen darin abgeforderten Anlagen bis zum 30. November des Vorjahres einzureichen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. Die durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Vordrucke sind zu verwenden.
- 3.2
- Auszahlungsverfahren
- Für freie Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Verbände, Träger der freien Jugendhilfe, sowie rechtsfähige Vereine gelten folgende Regelungen:
- •
- Auszahlungen erfolgen gemäß dem Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
- •
- Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für Förderungen gemäß Teil 2 Abschnitt 3 keine Anwendung.
- Für kommunale Gebietskörperschaften gelten folgende Regelungen:
- •
- Bei Projekten mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekten nach Teil 2 Abschnitt 1 erfolgen Auszahlungen nach dem Regelauszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.1 bis 7.3 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) nach Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
- •
- Bei den übrigen Fördergegenständen erfolgen Auszahlungen nach dem Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.4 VVK.
- •
- Nummer 7.5 VVK findet keine Anwendung.
- 3.3.
- Verwendungsnachweisverfahren
- Abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) nach Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) nach Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen. Für die Vorlage des Verwendungsnachweises gelten im Übrigen für freie Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Verbände, Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige Vereine die Regelungen der ANBest-P und für kommunale Gebietskörperschaften die Regelungen der ANBest-K.
- Bei mehrjährigen Projekten mit überregionaler Bedeutung und mehrjährigen Modellprojekten nach Teil 2 Abschnitt 1 ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres ein Zwischennachweis vorzulegen.“
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
- a)
- Jedem Antrag sind, soweit für den Antragsteller zutreffend, folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen:
- •
- aktueller Vereins- oder Handelsregisterauszug und Außenvertretungsvollmacht,
- •
- aktuelle Vereinssatzung oder Gesellschaftervertrag,
- •
- aktuelle Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Trägers durch das Finanzamt,
- •
- Selbstauskunft des Antragstellers gemäß Nummer 3.2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
- b)
- Der Zwischennachweis für Träger der freien Jugendhilfe besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen inklusive einer Belegliste, für kommunale Gebietskörperschaften aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen. Bei der Förderung von Personalausgaben ist zusätzlich das Personalkontenblatt vorzulegen.
- c)
- Der Verwendungsnachweis für freie Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Verbände, Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige Vereine besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen inklusive einer Belegliste. Bei der Förderung von Personalausgaben ist zusätzlich das Personalkontenblatt vorzulegen. Bei Projekten nach Nummer 2 Buchstabe a übersendet der Zuwendungsempfänger eine Kopie des Sachberichtes ebenfalls an die Verwaltung des Landesjugendamtes.
- d)
- Der Verwendungsnachweis für kommunale Gebietskörperschaften besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben. Bei der Förderung von Personalausgaben ist zusätzlich das Personalkontenblatt vorzulegen. Bei Projekten nach Nummer 2 Buchstabe a übersendet der Zuwendungsempfänger eine Kopie des Sachberichtes ebenfalls an die Verwaltung des Landesjugendamtes.“
- 2.
- Teil 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „Die Zuwendung wird als Projektförderung
- •
- bei Projekten mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekten in Form einer Anteilfinanzierung und
- •
- bei Fachtagungen in Form einer Festbetragsfinanzierung,
- in der Regel mit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind.
- Bei Projekten mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekten sind folgende Ausgaben förderfähig:
- •
- Personalausgaben jeweils bezogen auf eine im Kalenderjahr ganzjährig vollbeschäftigte Person, den Arbeitgeberbruttobetrag und die Entwicklungsstufe 3:
- o
- Projektleitung: Entgeltgruppe E 15 TV-L,
- o
- Wissenschaftliche Projektmitarbeit mit Hochschulabschluss oder Master: Entgeltgruppe E 14 TV-L,
- o
- Projektmitarbeit mit mindestens Fachhochschulabschluss: Entgeltgruppe E 11 TV-L,
- o
- Projektmitarbeit mit Berufsabschluss: Entgeltgruppe E 7 TV-L,
- o
- Projekthilfskraft: Entgeltgruppe E 2 TV-L,
- •
- Projektbezogene Sachausgaben,
- •
- Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
- •
- eine Verwaltungspauschale in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Ausgaben dürfen nicht doppelt über die Verwaltungspauschale geltend gemacht werden.
- Bei Fachtagungen beträgt die Zuwendung bis zu 40 Euro pro Tag und Teilnehmer. Die Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn sie im Einzelfall mehr als 2.000 Euro, jedoch höchstens 5.000 Euro beträgt.“
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Bei der Förderung von Projekten mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekten kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten darf. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck. Die Weitergabe der Zuwendung durch freie Träger erfolgt in privatrechtlicher Form entsprechend Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, die durch kommunale Gebietskörperschaften in öffentlich-rechtlicher Form nach Nummer 12 VVK per Zuwendungsbescheid.“
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736)“ ersetzt.
- c)
- Abschnitt 4 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Doppelbuchstabe cc werden vor dem Komma die Wörter „entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- bb)
- In Doppelbuchstabe dd wird vor dem Wort „Verwaltungspauschale“ das Wort „eine“ eingefügt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 19. Juni 2023
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz