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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der ESF Plus RL 2021-2027 Hochschule und Forschung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der ESF Plus RL 2021-2027 Hochschule und Forschung vom 19. Juni 2023 (SächsABl. S. 795)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der ESF Plus RL 2021-2027 Hochschule und Forschung

Vom 19. Juni 2023

I.

Die ESF Plus RL 2021-2027 Hochschule und Forschung vom 1. September 2022 (SächsABl. S. 1071) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 2 wird die Angabe „9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723)“ durch die Angabe „9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576)“ ersetzt.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Dem Wortlaut des Großbuchstaben A Nummer 7 Buchstabe j werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 Satz 1 der EU-Rahmenrichtlinie erfolgen Auszahlungen in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle. Die Maßgaben nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung finden Anwendung.“
b)
Dem Wortlaut des Großbuchstaben B Nummer 7 Buchstabe k werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 Satz 1 der EU-Rahmenrichtlinie erfolgen Auszahlungen in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle. Die Maßgaben nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung finden Anwendung.“
c)
Dem Wortlaut des Großbuchstaben C Nummer 7 Buchstabe f werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Abweichend vom Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 Satz 1 der EU-Rahmenrichtlinie erfolgen Auszahlungen in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle. Die Maßgaben nach Nummer 7.5 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung finden Anwendung.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2023

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 27, S. 795
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023