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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung vom 19. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 429)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung

Vom 19. Juni 2023

Auf Grund des § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung

Die Sächsische Ganztagsangebotsverordnung vom 17. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden die Wörter „jeden Schüler mit Ausnahme der“ durch die Wörter „jede Schülerin und jeden Schüler mit Ausnahme der Schülerinnen und“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „jeden Schüler einer Förderschule und für“ durch die Wörter „jede Schülerin und jeden Schüler einer Förderschule sowie für jede Schülerin und“ ersetzt.
c)
In Absatz 6 Satz 3 und 5 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
d)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 wird für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 der Anteil der Verteilungsmasse für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft um einen Betrag in Höhe von 20 Prozent verringert. Dieser Betrag soll allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft unmittelbar ausgereicht werden, um im Rahmen von Ganztagsangeboten nachteilige Folgen der teilweisen Schulschließungen für die Bildungsbiographien der Schülerinnen und Schüler abzumildern.“
3.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „jeden Schüler mit Ausnahme der“ durch die Wörter „jede Schülerin und jeden Schüler mit Ausnahme der Schülerinnen und“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 13, S. 429
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023