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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Gemeinsamen Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit

Vollzitat: Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Gemeinsamen Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 840)

Gemeinsame Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Gemeinsamen Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit

Vom 28. Juni 2023

I.

Die Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit vom 28. April 2017 (­SächsABl. S. 658), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), wird wie folgt geändert:

1.
In Großbuchstabe A Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (­SächsGVBl. S. 630)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“, die Wörter „2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254)“ durch die Wörter „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423)“ und die Wörter „9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)“ durch die Wörter „6. Dezember 2021 (­SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
2.
Großbuchstabe B Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „auf Antrag“ durch die Wörter „abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt.
c)
Nummer 5 wird aufgehoben.
d)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
e)
In Nummer 5 werden die Wörter „gelten die Verwaltungsvorschriften“ durch die Wörter „gilt die Verwaltungsvorschrift“ ersetzt.
3.
Großbuchstabe C wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer V Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Artikel 172 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)“ durch die Wörter „Artikel 22 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)“ ersetzt.
b)
Ziffer VI Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „Teil 1, Ausgabe Dezember 2008,“ gestrichen und das Wort „Hochbau“ durch das Wort „Bauwesen“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 Buchstabe b werden die Wörter „die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ ersetzt.
c)
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
bbb)
Satz 2 wird gestrichen.
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „auf Antrag“ durch die Wörter „abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ ersetzt.
cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.
dd)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
ee)
In Nummer 5 werden die Wörter „gelten die Verwaltungsvorschriften“ durch die Wörter „gilt die Verwaltungsvorschrift“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 28, S. 840
    Fsn-Nr.: 5535

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juli 2023