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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027 vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 841)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie
Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027

Vom 30. Juni 2023

I.
Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie 2021–2027

Die SMK-ESF-Plus-Richtlinie 2021-2027 vom 19. Mai 2022 (SächsABl. S. 631), die durch die Richtlinie vom 17. Oktober 2022 (SächsABl. S. 1283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nummer 2 wird die Angabe „9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723)“ wie folgt ersetzt „9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576)“.
2.
Ziffer II Buchstabe A Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung:
„Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro das Vorauszahlungsprinzip nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
3.
Ziffer II Buchstabe B Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung:
„Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro das Vorauszahlungsprinzip nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
4.
Ziffer II Buchstabe B Nummer 5.2 Kleinbuchstabe b wird gestrichen und die bisherige Nummer 5.2 Kleinbuchstabe c wird zu Nummer 5.2 Kleinbuchstabe b.
5.
Ziffer II Buchstabe C Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung:
„Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet eine Auszahlung der Zuwendung in folgenden drei Teilschritten Anwendung:
Teilschritt 1: bis zu 20 Prozent der Zuwendung mit Beginn des Schülercamp-Projektes gestaffelt nach der Anzahl der verbindlich angemeldeten Teilnehmenden,
Teilschritt 2: bis zu 60 Prozent der Zuwendung für die Durchführung und den Abschluss des Schülercamps gestaffelt nach den erreichten Teilnehmerzahlen.
Die Schlussrate (Teilschritt 3) von 20 Prozent wird nach Vorlage und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle ausgezahlt.“
6.
Ziffer II Buchstabe C Nummer 5.2 Kleinbuchstabe b wird gestrichen und der bisherige Kleinbuchstabe c wird zu Kleinbuchstabe b. Der bisherige Kleinbuchstabe d wird zu Kleinbuchstabe c. Der bisherige Kleinbuchstabe e wird zu Kleinbuchstabe d.
7.
Ziffer II Buchstabe D Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung:
„Bei Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.2 findet anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer das Vorauszahlungsprinzip nach 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 28, S. 841
    Fsn-Nr.: 5572

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023