Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der FRL Investitionen Teilhabe
Vom 28. Juni 2023
I.
Teil 2 der FRL Investitionen Teilhabe vom 13. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 17) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Ziffer I Nummer 6 wird nach Nummer 6.6 folgende Nummer 6.7 angefügt:
- „6.7
- Für die Auszahlung an nicht-kommunale Zuwendungsempfänger gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für kommunale Zuwendungsempfänger gelten Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
- 2.
- In Ziffer II Nummer 6 wird nach Nummer 6.2 folgende Nummer 6.3 angefügt:
- „6.3
- Für die Auszahlung an nicht-kommunale Zuwendungsempfänger gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für die Auszahlung an kommunale Zuwendungsempfänger gelten Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
- 3.
- In Ziffer III wird nach Nummer 5.3 folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- Verfahren
- Für Auszahlungen gilt für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger das in Nummer 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und für kommunale Zuwendungsempfänger das in Nummer 7.1 und 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) vorgesehene Verfahren.“
- 4.
- Ziffer IV wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4.1 werden die bisherigen Buchstaben b bis i zu Buchstaben a bis h.
- b)
- Nach Nummer 6.5 wird folgende Nummer 6.6 angefügt:
- „6.6
- Für die Auszahlung der Zuwendung an die Erstempfänger und kommunale Letztempfänger gilt abweichend von Nummer 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung analog. Für die Auszahlung an nicht-kommunale Letztempfänger gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Abweichend von Nummer 7.5 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) sind Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 10 000 Euro zugelassen. Abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 1 000 Euro zugelassen.“
II.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.
Dresden, den 28. Juni 2023
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping