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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Tierzucht

Vollzitat: Förderrichtlinie Tierzucht vom 27. Juni 2023 (SächsABl. S. 931), die durch die Richtlinie vom 27. November 2023 (SächsABl. S. 1568) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Tierzucht
(Förderrichtlinie Tierzucht – FRL TZ/2023)

Vom 27. Juni 2023

[geändert durch RL vom 27. November 2023 (SächsABl. S. 1568)
mit Wirkung ab 15. Dezember 2023]

Durch die Förderung soll vorrangig die Zucht der nach dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Tiere hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, der Tiergesundheit sowie Robustheit erhalten und verbessert werden.

Zudem sollen das Fortbestehen und die Weiterentwicklung der Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht unterstützt werden mit dem Ziel, vom Aussterben bedrohte Kaninchen- und Geflügelrassen zu erhalten.

Teil I
Förderung der Zucht von Pferden, Rindern, Schafen,
Ziegen und Schweinen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Durch die Unterstützung tierzüchterischer Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung sowie die genetische Qualität des Tierbestandes verbessert werden mit dem Ziel, die genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen zu erhalten. Mit der Förderung der Gesundheit und Robustheit sollen relevante Merkmale erhoben, ausgewertet und für die Schätzung der genetischen Qualität der Tiere zur Erreichung eines züchterischen Fortschritts aufbereitet werden.
Mit der Förderung der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen werden die wirtschaftlichen Nachteile, die aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen entstehen, ausgeglichen, um den Erhalt der Rassen zu sichern.
1.2
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
a)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
c)
des Rahmenplans nach dem GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
d)
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.
1.3
Beihilferecht
a)
Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Agrarfreistellungsverordnung; ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1) geändert worden ist.
b)
Einschlägige Rechtsgrundlagen der Fördergegenstände
Zuwendungen nach Nummer 2 Buchstaben a (Zuchtbuchführung), b (Leistungsprüfungen) und d (Gesundheit und Robustheit) werden nach Maßgabe und Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 27 der Agrarfreistellungsverordnung, die Zuwendungen nach Buchstabe c (Veranstaltung von Zuchttierschauen) nach Artikel 24 der Agrarfreistellungsverordnung und die Zuwendungen nach Nummer 2 Buchstabe e (gefährdete Nutztierrassen) nach Artikel 30 der Agrarfreistellungsverordnung gewährt,
Zuwendungen nach Nummer 2 Buchstabe f (Deckprämie) werden als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.
c)
Ausschluss von Direktzahlungen
Die Beihilfen nach Nummer 2 Buchstabe a bis d werden in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Endbegünstigten (Tierzüchter).
d)
Ausschlussgründe
Im Anwendungsbereich der Agrarfreistellungsverordnung sind
Unternehmen in Schwierigkeiten sowie
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
von einer Förderung ausgeschlossen.
e)
Transparenzpflichten
Die beihilferechtlichen Transparenzverpflichtungen erfordern bei Überschreiten des einschlägigen Schwellenwertes der Agrarfreistellungsverordnung eine Veröffentlichung von Einzelbeihilfen in der öffentlichen Beihilfetransparenzdatenbank (TAM).
1.4
Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
2.
Gegenstand der Förderung
a)
Zuchtbuchführung anerkannter Zuchtorganisationen,
b)
Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung im Rahmen von Zuchtprogrammen,
c)
Veranstaltung von Zuchttierschauen,
d)
Datenerhebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit nach den Bestimmungen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Zuwendungsfähig sind die einem landwirtschaftlichen Unternehmen entstehenden Ausgaben für die Datenerhebung und -auswertung durch eine tierzuchtrechtlich anerkannte Zuchtorganisation oder eine Kontrollvereinigung unter Aufsicht der Fachbehörde,
e)
Zucht oder Haltung seltener oder gefährdeter heimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen nach den Bestimmungen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
f)
Anpaarung ausgewählter Hengste an in der Hauptabteilung eingetragene Zuchtstuten.
3.
Begünstigte
3.1
Begünstigte sind:
a)
bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstaben a bis f anerkannte Zuchtorganisationen im Freistaat Sachsen nach § 4 des Tierzuchtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
b)
bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstaben b und d zudem von den Zuchtorganisationen mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte und der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegende Stellen,
c)
bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e kommen zusätzlich natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts in Frage, sofern für die entsprechende Nutztierrasse keine Zuchtorganisation im Freistaat Sachsen anerkannt ist.
3.2
Endbegünstigte der Maßnahmen sind die Tierhaltenden. Eine Zuwendung nach Nummer 2 Buchstaben a bis e kommt aber nur in Betracht, wenn die Endbegünstigten die Kriterien für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen nach dem Anhang I der Agrarfreistellungsverordnung erfüllen.
3.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e und f geben die unter Nummer 3.1 Buchstabe a genannten Begünstigten (Erstbegünstigte) die bewilligten Zuwendungen in privatrechtlicher Form an Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, deren Zusammenschlüsse sowie an andere Tierhaltende, unbeschadet der gewählten Rechtsform (Endbegünstigte), weiter. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt, kommen als Endbegünstigte nicht in Betracht.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Als förderfähiger Tierbestand werden alle Tiere angesehen, die an Standorten im Freistaat Sachsen gehalten werden und die in einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind beziehungsweise die von einer Kontrollvereinigung unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde betreut werden.
4.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches gemäß § 3 Absatz 1 der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904), in der jeweils geltenden Fassung.
4.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b
Voraussetzung ist die Durchführung der Leistungsprüfungen gemäß geltendem EU- und Bundesrecht zur Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden.
4.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe c
Voraussetzung ist die Präsentation von Zuchttieren und die Durchführung eines tierzüchterischen Wettbewerbs.
4.5
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die beteiligten Zuchtorganisationen und Kontrollvereinigungen in ihren Zuchtprogrammen oder Satzungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zu einem Schwerpunkt gemacht haben.
4.6
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e
Die Endbegünstigten der Zuwendung müssen den Betrieb selbst bewirtschaften und sich für fünf Jahre verpflichten, förderfähige Nutztierrassen gemäß dem Verzeichnis im Förderportal des Freistaates Sachsen (www.lsnq.de/TZ) zu halten und im Verpflichtungszeitraum:
a)
mindestens die im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten,
b)
diese Tiere in ein Zuchtbuch, das bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss, eintragen zu lassen,
c)
mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Zuchtorganisation teilzunehmen,
d)
der Einrichtung, die das betreffende und genehmigte Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen sowie
e)
auf Anfrage an Programmen zur Gewinnung von Material für den Aufbau der Mindestreserve der „Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilnehmen.
Bei einem Erhaltungszuchtprogramm sind Zuchtziele, Zuchtplanung und sonstige Maßnahmen darauf ausgerichtet, die genetische Varianz in der Zuchtpopulation zu erhalten.
4.7
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe f
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Anpaarungsentscheidung der ausgewählten Hengste an eine in der Hauptabteilung eingetragene Zuchtstute (maximal 30 je Hengst) durch den zuständigen Zuchtverband fachlich beurteilt und bestätigt wird.
Die Auswahl der Hengste erfolgt durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und wird im Förderportal des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.lsnq.de/TZ veröffentlicht.
4.8
Die Zuwendungsvoraussetzungen sind durch die Vorlage von Zuchtbüchern, Prüfung der Durchführung von Leistungsprüfungen und die Vorlage von Zuchtprogrammen, Satzungen und sonstigen geeigneten Unterlagen sowie durch Eigenerklärungen nachzuweisen. Dies kann auch im Rahmen der tierzuchtrechtlichen Kontrollen gemäß § 22 des Tierzuchtgesetzes erfolgen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Festbetrag- oder Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.
5.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a
Die Zuwendung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung beträgt 41,18 Euro je Pferd und 15,43 Euro je Schaf/Ziege. Die Zuwendung wird bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 Euro je Zuchtorganisation gewährt.
Sofern keine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten nach Satz 1 erfolgen kann, werden die Zuwendungen als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und einem Höchstbetrag von 90 000 Euro je Zuchtorganisation gewährt. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkten Ausgaben für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern. Darunter fallen insbesondere Personalkosten, EDV-Kosten einschließlich der zentralen Datenverarbeitung in einem Rechenzentrum, Telefon-, Porto- und Versandkosten, Raummiete und Büromaterial.
5.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b
Die Zuwendung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung beträgt 31,09 Euro je Pferd und 9,73 Euro je Schaf/Ziege.
Sofern keine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten nach Satz 1 erfolgen kann, werden die Zuwendungen als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkt zuordenbaren Ausgaben für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Aufbereitung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke. Ausgaben für vom Endbegünstigten durchgeführte Kontrollen kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
5.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe c
Die Zuwendung beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 50 000 Euro je Veranstaltung. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den direkt zuordenbaren Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen auszugehen. Darunter fallen insbesondere Teilnahmegebühren, Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren, Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird, Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage, außerdem symbolische Preise bis zu einem Wert von 1 000 Euro pro Preis und Wettbewerbsgewinner.
5.5
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Zuwendung ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
Zuwendungen
Höchstbeträge zuwendungsfähigen Ausgaben
15,00 Euro je kontrollierte Milchkuh/Jahr, zusätzlich
5,00 Euro je kontrollierte Kuh/Jahr bei Teilnahme des Betriebes an einem Gesundheitsmonitoring und zusätzlich
12,00 Euro einmalig je typisierte Kuh, weibliches Rind oder weibliches Kalb bei der Erhebung von Genotypinformationen,
8,70 Euro je kontrollierte Mutterkuh/Jahr,
3,30 Euro je vollständig erfasstes Mastrind,
0,70 Euro je vollständig erfasstes Mastschwein,
9,40 Euro je kontrollierte Sau/Jahr,
8,00 Euro je kontrolliertes Schaf oder Ziege/Jahr zusätzlich,
21,50 Euro je kontrolliertes Schaf oder Ziege/Jahr bei Teilnahme an Milch­leistungsprüfung,
0,60 Euro je kontrolliertes Mastlamm.
Bei einem vollständig erfassten Masttier handelt es sich um ein Tier, bei dem die züchterisch relevanten Daten vom Einstellen in den Mastbetrieb bis zum Abgang des Tieres erhoben wurden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Ausgaben für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität,
b)
Ausgaben für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet,
c)
Ausgaben für Merkmalerfassungen, deren Daten züchterisch nicht zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit genutzt werden können,
d)
Ausgaben für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind,
e)
Ausgaben für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind.
Zuwendungen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben, können nicht gewährt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
5.6
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e
Die Zuwendung beträgt im Jahr maximal:
a)
200 Euro je Großvieheinheit bei Zuchttieren,
b)
200 Euro je Großvieheinheit zusätzlich bei Vatertieren,
c)
240 Euro je Großvieheinheit zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm.
Eine Nutztierrasse gilt als selten oder gefährdet, wenn sie nach dem Nationalen Fachprogramm tiergenetische Ressourcen in die Kategorie „Beobachtungspopulation (BEO)“, „Erhaltungspopulation (ERH)“ oder „phänotypische Erhaltungspopulation (PERH)“ eingestuft wurde.
Die Auswahl der förderfähigen Nutztierrassen erfolgt durch das Staatministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf Basis von Empfehlungen des Fachbeirates für tiergenetische Ressourcen nach den Grundsätzen des Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen. Das Verzeichnis der Rassen, für die eine Förderung nach Maßnahme Nummer 2 Buchstabe e gewährt wird, ist in einem Erlass geregelt und im Förderportal des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft https://www.lsnq.de/TZ veröffentlicht.
Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Nutztieren seltener Rassen oder aus anderen von den Begünstigten nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die Anzahl der gehaltenen Nutztiere gegenüber der bewilligten Tierzahl, wird für die Berechnung der Zuwendung die durchschnittliche Anzahl der Tiere, für die die Zuwendung gewährt wird, während des Verpflichtungszeitraums zugrunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen beziehen.
5.7
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe f
Die Zuwendung beträgt 300 Euro bei Anpaarung ausgewählter Hengste an eine in der Hauptabteilung eingetragene Zuchtstute.
5.8
Bagatellgrenze
Anträge werden nur bewilligt, sofern die Zuwendung mindestens 2500 Euro beträgt. Abweichend hiervon können Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e und f ohne Mindestbetrag gewährt werden.
5.9
Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d gilt zusätzlich:
Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tiergesundheit und Robustheit sind im Sinne des Zuwendungszweckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welche Merkmale der Gesundheit und Robustheit berücksichtigen, tierzuchtrechtlich anerkannter Zuchtorganisationen bereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften hinsichtlich Gesundheit und Robustheit vorzusehen. Die datenerhebende Zuchtorganisation beziehungsweise Kontrollvereinigung unterliegt dabei der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sind mindestens die in Anlage 1 des Förderbereiches 6 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ aufgeführten Merkmale zu berücksichtigen. Die Zuchtorganisation beziehungsweise Kontrollvereinigung muss den zuständigen Bundesbehörden auf Anfrage und der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich auf Basis der ermittelten Daten Informationen zu den erfassten Merkmalen zur Verfügung stellen und zwar:
a)
die erfassten Indikatoren im Sinne des Zuwendungszweckes,
b)
Entwicklungen, Trends und Ergebnisse,
c)
aktualisierte langfristige Trends und Ergebnisse über die Merkmalsentwicklung.
Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen sind zu veröffentlichen.
6.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e gilt zusätzlich:
a)
Die Erstbegünstigten sind zur vollständigen Weitergabe der Zuwendungen in privatrechtlicher Form an die Endbegünstigten verpflichtet.
b)
In den Zuwendungsbescheid ist aufzunehmen, dass im privatrechtlichen Vertrag zwischen Erst- und Endbegünstigten insbesondere zu regeln ist, dass:
aa)
Den Erstbegünstigten ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Zuwendung für den Fall eingeräumt wird, dass in einem Verpflichtungsjahr die Zahl der gehaltenen unter die Zahl der zu Beginn des Verpflichtungszeitraums bewilligten Tiere fällt, es sei denn, die Endbegünstigten haben dies nicht zu vertreten und eine Wiederaufstockung des Bestandes ist wegen der mangelnden Verfügbarkeit der förderfähigen Rasse nicht möglich oder zumutbar.
bb)
Den Erstbegünstigten ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Zuwendung für den Fall eingeräumt wird, dass während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb, für den die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen übergeht, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmenden nicht eingehalten werden. In den Verträgen mit den Endbegünstigten muss für diesen Fall vereinbart werden, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht entsteht, wenn die Endbegünstigten ihre Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt haben, sie ihre Tierhaltung aufgeben und sich die Übernahme ihrer Verpflichtungen durch ihre Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder die Tierhaltung infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung auf andere Personen übergeht.
cc)
Der Erstbegünstigte den Endbegünstigten in Fällen höherer Gewalt einen Anspruch auf eine ergänzende Vereinbarung dahingehend gewährt, dass die vertraglich vereinbarten Pflichten der Endbegünstigten verringert werden oder entfallen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
Todesfall der Betriebsinhabenden,
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhabenden,
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorhersehbar war,
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
Vernichtung großer Teile des Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, soweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Schadens veranlasst wurden,
unfallbedingte Zerstörung der Stallanlagen der Betriebsinhabenden.
c)
Es ist außerdem vorzusehen, dass die Endbegünstigten in Fällen höherer Gewalt diese dem Erstbegünstigten schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen haben, ab dem die Endbegünstigten hiervon Kenntnis erlangt haben.
Im Übrigen wird auf Nummer 12.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung verwiesen.
6.3
Für die Weitergabe von Fördermitteln durch die Begünstigten (Erstbegünstigte) in privatrechtlicher Form sind insbesondere die Regelungen zur Weitergabe von Zuwendungen nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu beachten.
7.
Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Anträge sind in der unter https://www.lsnq.de/TZ vorgegebenen Form bis zum 31. Oktober eines Jahres für das darauffolgende Jahr einzureichen. In Ausnahmefällen kann auch ein später eingereichter Antrag bewilligt werden, wenn er auf die Erfüllung des Zuwendungszweckes gerichtet ist und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Antragstellung zum Erhalt der Zuwendung muss vor Maßnahmenbeginn erfolgen.
7.2
Regelungen für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e
Der Antrag ist durch die zuchtbuchführende anerkannte Zuchtorganisation als Erstbegünstigte aktenkundig zu stellen. Er enthält eine Aufstellung der Endbegünstigten mit der dazu gehörigen Anzahl der im Verpflichtungszeitraum gehaltenen Tiere, welche den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.6 entsprechen. Sofern für eine förderfähige Nutztierrasse keine Züchtervereinigung im Freistaat Sachsen anerkannt ist oder die Förderung über eine andere Zuchtorganisation nicht realisierbar ist, kann die Antragstellung durch den Tierhalter erfolgen.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Vorauszahlungen beziehungsweise Teilzahlungen sind zulässig).
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, dem zahlmäßigen Nachweis sowie einer Belegliste und ist bis zum 1. Dezember des jeweiligen Förderjahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe c Zuwendungen für Preise gewährt, ist durch die Begünstigten zusätzlich ein Nachweis der Preisvergabe vorzulegen.
Abweichend von Satz 1 ist bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e und f, sofern eine Zuwendung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung gewährt wird, neben dem Sachbericht die Anzahl der geförderten Zuchttiere oder der Anpaarungen auf Basis autorisierter Listen der Vereinigten Informationssysteme Tierhaltung w. V. (VIT) oder vergleichbarer Listen nachzuweisen. Dies ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Teil II
Förderung der Zucht von Rassekaninchen und Rassegeflügel

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
Die Zucht von Rassekaninchen (alle vom Zentralverband Deutscher Rasse-Kaninchenzüchter e. V. anerkannten Rassen und Farbenschläge) und Rassegeflügel (alle vom Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e. V. anerkannten Rassen und Farbenschläge) besitzt im Freistaat Sachsen eine langjährige Tradition und dient der Bewahrung einer Vielzahl von Rassen und Farbenschlägen sowie dem Erhalt der genetischen Vielfalt als lebendiges Kulturgut. Die Ausrichtung von Schauen in der Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht dient dem Leistungsvergleich und dem Zuchtfortschritt und ist damit für die Zuchtarbeit grundlegend. Regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen fördern die Wissensvermittlung und Schulung. Die Verbandstätigkeit erfolgt ausschließlich im Ehrenamt. Zweck der Zuwendung ist es, das Fortbestehen der Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht und den Erhalt vom Aussterben bedrohter Rassen bei Kaninchen und Geflügel (Definition siehe Rote Liste unter Rote Liste Nutztierrassen: GENRES) durch Unterstützung der Jugendarbeit, der Wissensvermittlung und des Ausstellungswesens zu sichern.
1.2
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
a)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
c)
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.
1.3
Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Jugendarbeit
Teilnahme an mehrtägigen Jugendlagern, die der Vermittlung von fachbezogenem Wissen dienen.
2.2
Ausstellungswesen
a)
Teilnahme an Landesschauen, Bezirksschauen, Clubschauen, Kreisschauen, Sonderschauen im Freistaat Sachsen,
b)
Teilnahme an Ausstellungen existenzgefährdeter Rassen auf Schauen außerhalb des Freistaates Sachsen,
c)
Bonus für die abgeschlossene Preisrichterausbildung.
2.3
Wissensvermittlung
a)
Fortbildungen,
b)
Beschaffung und Erstellung von digitalem und analogem Fortbildungs- und Informationsmaterial.
3.
Begünstigte
Begünstigte sind der Landesverband Sächsischer Rassekaninchenzüchter e. V. und der Sächsische Rassegeflügelzüchterverband e. V.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Doppelförderung ist auszuschließen. Dies ist durch Eigenerklärungen der Begünstigten im Antrag nachzuweisen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung oder bei der Maßnahme nach Nummer 2.3 Buchstabe b als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.
5.2
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt bis zu 125 Euro je Teilnehmenden.
5.3
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe a beträgt 2,89 Euro je ausgestelltem Tier.
5.4
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b beträgt 4,31 Euro je ausgestelltem Geflügel und 13,84 Euro je ausgestelltem Kaninchen.
5.5
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c beträgt 450 Euro je erfolgreich abgeschlossener Preisrichterausbildung.
5.6
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Buchstabe a beträgt 90 Euro je Fortbildungsmaßnahme im Bereich der Kaninchenzucht und 350 Euro je Fortbildungsmaßnahme im Bereich der Geflügelzucht.
5.7
Die Zuwendungen nach Nummer 2.3 Buchstabe b werden als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 90 Prozent gewährt. Bemessungsgrundlage sind die mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Ausgaben, insbesondere der Erwerb, die Erstellung und die Herstellung von Informations- und Fortbildungsmaterial.
5.8
Maßnahmen können ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Es sind vorrangig Maßnahmen nach Nummer 2.1 zu fördern.
6.2
Der Gefährdungsstatus von Kaninchen- und Geflügelrassen wird regelmäßig vom Fachbeirat Tiergenetische Ressourcen beurteilt und in der Roten Liste gefährdeter Nutztierrassen in Deutschland veröffentlicht. Rassen, für die eine Förderung nach Nummer 2.2 Buchstabe b gewährt wird, müssen in der Roten Liste (siehe Einheimische Nutztierrassen in Deutschland und Rote Liste gefährdeter Nutztierrassen 2021 [genres.de]) geführt sein.
6.3
Die Zuwendung ist so zu verwenden, dass diese in vollem Umfang den Haltern von Rassegeflügel und Rassekaninchen oder im Falle der Nummer 2.2 Buchstabe c den Preisrichtern oder Preisrichterinnen zu Gute kommt.
7.
Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
7.2
Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren
Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung der vorgegebenen Formulare und des vorgegebenen Verfahrens, welche im Internet unter https://www.lsnq.de/TZ veröffentlicht sind. Anträge können grundsätzlich zweimal im Jahr bis spätestens 15. April und 15. September bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden; im Einzelfall sind Ausnahmen möglich.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt abweichend von Nummer. 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Vorauszahlungen beziehungsweise Teilzahlungen sind zulässig.
7.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie folgenden Nachweisen:
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.3 Buchstabe a sind Teilnehmerlisten mit Unterschriften vorzulegen.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe a und b ist ein Nachweis über die Anzahl ausgestellter Tiere einzureichen. Die Ausstellungskataloge sind beizufügen. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b sind zudem die Rassen der ausgestellten Tiere aufzulisten.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe c sind die Kopien der Urkunden der abgeschlossenen Preisrichterausbildungen einzureichen.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 Buchstabe b ist ein zahlenmäßiger Nachweis und eine Belegliste vorzulegen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Teil III
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Tierzucht (FRL TZ/2015) vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 331), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Juli 2021 (SächsABl. S. 1015) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.

Für alle Anträge nach Teil I Nummer 2 Buchstabe e der Förderrichtlinie Tierzucht – FRL TZ/2015, die vor dem 31. Mai 2023 gestellt wurden, gilt die Förderrichtlinie Tierzucht – FRL TZ/2015 unverändert bis zum 31. Dezember 2023 fort.

Dresden, den 27. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 28, S. 931
    Fsn-Nr.: 5563-V23.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Dezember 2023