Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen zur Anschaffung, Errichtung und Modernisierung von Sirenen
(RL Sirenenförderung Land)
Vom 5. Juli 2023
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie Zuwendungen zur Anschaffung, Errichtung und Modernisierung von Sirenen zur Warnung und Information sowie Entwarnung der Bevölkerung bei außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
- 2.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
- 1.
- Gefördert werden:
- a)
- Anschaffung und Errichtung elektronischer Sirenen mit Akkupufferung (im Falle eines Stromausfalls müssen noch mindestens vier Warn- und Entwarnzyklen durchlaufen werden können) und einem Schallpegel von mindestens 101 dB (A) in 30 m Entfernung,
- b)
- Anschaffung und Errichtung von unter Buchstabe a genannten Sirenen als freistehende Masterrichtung einschließlich der Errichtung und Installation freistehender Befestigungsmasten sowie von Befestigungsanlagen an Gebäuden, die den aktuellen Sicherheits- und Baustandards entsprechen, sowie Anschlussleitungen und Anschlussarbeiten,
- c)
- Anschaffung und Installation von digitalen Sirenensteuerempfängern, die für die Auslösung der Sirenen durch die Integrierte Regionalleitstelle und die Wiedergabe der landeseinheitlichen Sirenensignale erforderlich sind und eine Ansteuerung der Sirene über das TETRA BOS-Digitalfunknetz ermöglichen,
- d)
- Aufrüstung vorhandener Sirenen zur Erreichung von Standards, die mindestens die Vorgaben nach Buchstabe a erfüllen.
- 2.
- Nicht förderfähig sind insbesondere:
- a)
- Unterhaltung, Wartung, Instandsetzung und der Betrieb der Sirenen,
- b)
- Beschaffung gebrauchter Sirenen,
- c)
- Beschaffung analoger Sirenensteuerempfänger oder Sirenensteuerempfänger zur Ertüchtigung bestehender Sirenen, die nach den Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie nicht förderfähig wären,
- d)
- Frequenznutzungsbeiträge,
- e)
- Kaufpreis, Miete oder Pacht für Aufstellorte oder -gebäude der Sirenen,
- f)
- Gutachterkosten.
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen.
Eine Weiterleitung der gewährten Zuwendungen an Dritte ist ausgeschlossen.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn
- a)
- der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt Gefährdungsschwerpunkte feststellt, aus denen die Bedeutung des Sirenenstandortes für die Warnung und Information sowie Entwarnung der Bevölkerung bei außergewöhnlichen Ereignissen und im Katastrophenfall als fachlich notwendig hervorgeht oder
- b)
- aufgrund der örtlichen oder demografischen Gegebenheiten (zum Beispiel überwiegend ältere Bevölkerung, kein oder unzureichendes Mobilfunknetz) die Bedeutung des Sirenenstandortes für die Warnung und Information sowie Entwarnung der Bevölkerung bei außergewöhnlichen Ereignissen und im Katastrophenfall als notwendig erachtet wird.
- 2.
- Die unter Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Sirenen und Sirenensteuerempfänger sind nur zuwendungsfähig, wenn sie den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR-BOS – zu beziehen beim Polizeitechnischen Institut [PTI] bei der Polizei-Führungsakademie, Postfach 480 353, 48080 Münster oder einsehbar im Internetauftritt des PTI), der BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV) vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2120), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist sowie den DIN-Normen, insbesondere für Sirenen und Schalldruckpegel, entsprechen und zusätzlich zu dem bestehenden Netz über das TETRA BOS-Digitalfunknetz angesteuert werden können. Der Erlass zur Ansteuerung von Sirenen über den Digitalfunk BOS im Freistaat Sachsen vom 18. Oktober 2022, in der jeweils aktuellen Fassung, ist zu beachten.
- 3.
- Zuwendungen werden nur für die unter Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Sirenen und Sirenensteuerempfänger gewährt, welche die Wiedergabe der vom Staatsministerium des Innern festgelegten landeseinheitlichen Sirenensignale gewährleisten.
- 4.
- Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Bereitschaft besteht, die Sirenen in das Modulare Warnsystem (MoWaS) dauerhaft einbinden zu lassen (die tatsächliche Einbindung erfolgt zu gegebener Zeit durch den Bund).
- 5.
- Soweit der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümer des Grundstücks oder der baulichen Anlage ist, auf welchem oder auf welcher die Sirene beziehungsweise Sirenenanlage installiert wird, soll eine dauerhafte zweckentsprechende Nutzung zur Erreichung des Förderzweckes sichergestellt werden.
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 1.
- Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
- 2.
- Der Fördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 3.
- Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt. Die maximale Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der Anlage.
- 4.
- Zuwendungen können abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 10 000 Euro und weniger beträgt.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Eine Verrechnung zwischen verschiedenen geförderten Anlagen ist nicht möglich. Die Fördersumme eines Standortes ist nicht, auch nicht teilweise, auf einen anderen Standort übertragbar.
- 2.
- Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Bewilligungsbehörde der genaue Standort anhand eines einheitlich festgelegten Koordinatensystems der neu errichteten oder ertüchtigten Sirene mitgeteilt wird. Dies hat spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises zu erfolgen. Die Festlegung eines einheitlichen Koordinatensystems erfolgt durch das Staatsministerium des Innern. Zusätzlich wird die Adresse/Subadresse benötigt, mit der sich die Sirene in der Fläche einer Gemeinde beziehungsweise eines Stadtteils oder eines Landkreises beziehungsweise einer Kreisfreien Stadt ansteuern lässt.
VII.
Verfahren
- 1.
- Antragsverfahren
- Anträge auf Zuwendungen sind bis spätestens 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahres über die zuständigen Landkreise sowie durch die Kreisfreien Städte bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für das Haushaltsjahr 2023 sind Anträge auf Zuwendungen bis 29. September 2023 über die zuständigen Landkreise sowie durch die Kreisfreien Städte bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Vor Antragstellung nehmen die Landkreise und Kreisfreien Städte eine Priorisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen ihrer Städte und Gemeinden beziehungsweise ihrer eigenen Maßnahmen anhand der ihnen durch die Bewilligungsbehörde zugeteilten Fördermittel (einschließlich der Berücksichtigung von Reservemaßnahmen, falls Fördermittel nicht vollständig ausgeschöpft werden) vor. Diese priorisierten Maßnahmen sind Grundlage der Antragstellung an die Bewilligungsbehörde. Der maximale Förderrahmen pro Landkreis und Kreisfreier Stadt bestimmt sich zu 35 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 65 Prozent nach der Gebietsfläche des Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt nach Maßgabe der Daten des Statistischen Landesamtes zum Stand 31. Dezember des Vorvorjahres. Der Förderrahmen wird anhand der im Haushaltsplan veranschlagten Fördermittel durch das Staatsministerium des Innern festgelegt. Eine Übersteigung des maximalen Förderrahmens ist möglich, wenn die Fördermittel durch die Landkreise beziehungsweise Kreisfreien Städte nicht vollständig ausgeschöpft werden.
- Sofern die Fördermittel auch unter Berücksichtigung von Reservemaßnahmen nicht ausgeschöpft werden, wird das Staatsministerium des Innern eine weitere Antragsfrist bekannt geben.
- Die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Ziffer IV der Richtlinie sind auf dem vom Staatsministerium des Innern vorgegebenen Antragsformular zu bestätigen.
- 2.
- Bewilligungsverfahren
- Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
- 3.
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung der Sirene beziehungsweise Sirenenanlage. Hierzu ist der Auszahlungsantrag gemeinsam mit dem Verwendungsnachweis durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen des Erstattungsverfahrens gemäß Nummer 7.4 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
- 4.
- Verwendungsnachweisverfahren
- a)
- Der Zuwendungsempfänger hat als Verwendungsnachweis für jede geförderte Sirene oder Sirenenanlage ein vom Staatsministerium des Innern vorgegebenes Formblatt gemeinsam mit dem Auszahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
- b)
- Durch die Bewilligungsbehörde ist dem Staatsministerium des Innern jeweils zum Stand 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres eine vorgegebene Übersicht zu den ausgewählten Fördervorhaben mit Angaben insbesondere über Projektart (Neustandort, Ersatzanlage oder Modernisierung einer Anlage), konkreten Standort anhand eines vom Staatsministerium des Innern einheitlich festgelegten Koordinatensystems und die Höhe der geförderten und abgerufenen Ausgaben zu übermitteln.
- 5.
- Zu beachtende Vorschriften
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- 6.
- Die Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurden. Als Beginn gilt der Zeitpunkt des unbedingten Vertragsschlusses (keine auflösende oder aufschiebende Bedingung nach § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
VIII.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Dresden, den 5. Juli 2023
Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster