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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 982)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr

Vom 30. Juni 2023

I.

Ziffer I der RL-ÖPNV vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 135), die zuletzt durch die Richtlinie vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 12) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.1 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 100)“ wird durch die Angabe „Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt. Die Angabe „Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133)“ wird durch die Angabe „Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)“ ersetzt.
2.
In Nummer 2.1 wird die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3034)“ durch die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)“ ersetzt.
3.
In Nummer 4.1.1 wird die Angabe „Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2258, 2272)“ durch die Angabe „Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)“ ersetzt.
4.
In Nummer 4.1.4 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325)“ durch die Angabe „Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ ersetzt.
5.
In Nummer 5.4.1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 386)“ durch die Angabe „Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)“ ersetzt.
6.
In Nummer 7.2.1 wird die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574)“ durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)“ersetzt.
7.
In Nummer 7.3.1 wird die Angabe „21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 37)“ durch die Angabe „3. November 2022 (SächsGVBl. S. 658)“ ersetzt.
8.
Nummer 7.5 wird wie folgt gefasst:
„7.5
Auszahlungsverfahren
7.5.1
Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
7.5.2
Die Anforderung der Zuwendung richtet sich nach den anfallenden Kosten. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Anforderung eines jeden Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
7.5.3
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5.2 Anwendung. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung.
7.5.4
Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendungsmittel ist nach dem Formblatt „Auszahlungsantrag“ bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.“
9.
Der Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 angefügt:
„7.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht abgeschlossenen Förderverfahren findet weiterhin die RL-ÖPNV in der Fassung vom 1. Januar 2020 Anwendung.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 29, S. 982
    Fsn-Nr.: 551

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023