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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Energie und Klima

Vollzitat: Förderrichtlinie Energie und Klima vom 4. Juli 2023 (SächsABl. S. 999), die durch die Richtlinie vom 2. Dezember 2024 (SächsABl. S. 1478) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Fördermitteln für Maßnahmen
zur Bewältigung der Energiewende, zum Klimaschutz und
zur Klimaanpassung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Energie und Klima – FRL EuK/2023)

Vom 4. Juli 2023

[geändert durch RL vom 2. Dezember 2024 (SächsABl. S. 1478)
mit Wirkung ab 2. Dezember 2024]

A
Allgemeiner Teil

I.
Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Umsetzung des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021–2027 Zuwendungen für Vorhaben zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der anwendungsorientierten Energie- und Klimaforschung, für Vorhaben, die der Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen dienen, für Vorhaben zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene, sowie für Vorhaben, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels und zum Schutz der Bevölkerung vor klimabedingten Extremwetterereignissen dienen. Zur Umsetzung des territorialen Planes für einen gerechten Übergang, finanziert aus dem Just Transition Fund (JTF), werden Vorhaben für eine zukunftsfähige Energieversorgung gefördert. Diese dienen dazu, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.

II.
Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund folgender Rechtsgrundlagen in den jeweils geltenden Fassungen:
a)
die Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Abweichend von Nummer 1.7 der EU-Rahmenrichtlinie ist die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) ausgeschlossen.
b)
§§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.
d)
die Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159).
e)
die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 60).
f)
die Verordnung (EU) Nr. 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF-VO) (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 1).
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, erfolgt die Zuwendung unter Einhaltung und nach Maßgabe folgender Verordnungen sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen:
a)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 30. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, im Folgenden AGVO),
b)
die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2381, 15.12.2023),
c)
die Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2382, 5.10.2023).
Können beihilferelevante Vorhaben nicht auf Basis der vorstehenden Beihilfegrundlagen umgesetzt werden, zum Beispiel bei Überschreiten der Anmeldeschwellen des Artikel 4 AGVO, bedarf es einer Einzelfallnotifizierung des Vorhabens gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV.
3.
Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
4.
Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie oder nach vorher aufgrund dieser Richtlinie bekannt gemachten spezifischen Projektauswahlkriterien.

III.
Zuwendungsvoraussetzung

Für Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, ist gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchstabe j der Verordnung 2021/1060 die Klimaverträglichkeit nachzuweisen. Näheres wird in Teil B geregelt.

B
Spezieller Teil

I.
Anwendungsorientierte Energie- und Klimaforschung (Anwendungsorientierte Forschung)

1.
Gegenstand der Förderung:
Die Förderung dient der Umsetzung der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen sowie des EFRE/JTF-Programms für die Förderperiode 2021 bis 2027. Gefördert werden anwendungsorientierte und bevorzugt anwendungsnahe vorwettbewerbliche Forschungsprojekte mit thematischem Schwerpunkt insbesondere auf Energieeffizienztechnologien, erneuerbare Energietechnologien, Sektorenkopplung, Speichertechnologien, wasserstoffbasierte Wirtschaft, Digitalisierung der Energiewirtschaft und intelligente Vernetzung von Energiesystemen, nachhaltige Kreislaufwirtschaft sowie Öko-Innovationen in den Bereichen:
a)
Energie,
b)
Klima,
c)
Kreislaufwirtschaft.
2.
Begünstigte
Begünstigte sind Hochschulen und außeruniversitäre, nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen sowie die Berufsakademie Sachsen, soweit es sich um transferorientierte Forschungsprojekte handelt.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Projekte müssen über den Stand der Technik oder den Stand der Wissenschaft hinausgehen und Potenziale für einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der energie- und klimapolitischen Zielstellungen des Freistaates Sachsen aufweisen.
3.2
Eine Zuwendung kann nur für Projekte gewährt werden, die auf einer konzeptionellen Grundlage (Vorhabensbeschreibung) beruhen. Die erforderlichen Inhalte der Vorhabensbeschreibung werden unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.3
Die Projekte sind hinsichtlich des technologischen Reifegrads vorrangig an einer Demonstration unter relevanten Einsatzbedingungen oder höherem technologischen Reifegrad auszurichten, mindestens muss jedoch eine Validierung der Technologie im Labormaßstab erfolgen.
3.4
Kooperationsprojekte in Form von länderübergreifenden und interdisziplinären Forschungsprojekten nach Nummer 1 Buchstabe a bis c zwischen mindestens zwei Projektpartnern aus Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen oder außeruniversitären, nicht gewinnorientierten Forschungseinrichtungen sind zulässig. Die Förderung erfolgt nur für Begünstigte im Gebiet des Freistaates Sachsen.
3.5
Teilprojekte, welche nicht den Fördergegenständen nach Nummer 1 zuzuordnen sind, sind in einem Gesamtumfang von bis zu 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten des Gesamtprojektes zulässig, sofern diese zur Erfüllung der Gesamtzielstellung des Forschungsprojektes notwendig sind.
3.6
Die Begünstigten erklären sich bereit, dass das Projekt von der Kompetenzstelle Energieforschung der Sächsischen Energieagentur GmbH (SAENA) – einem Unternehmen des Freistaates Sachsen – kostenfrei begleitet wird. Ziel ist es, die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Verwertung der Forschungsergebnisse zu erhöhen.
3.7
Die Klimaverträglichkeit nach Art. 73 Abs. 2 Buchstabe j der VO (EU) 2021/1060 ist nicht nachzuweisen.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
4.2
Bei Förderung auf Ausgabenbasis sind förderfähige direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für projektspezifische Geräte, Instrumente, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
b)
Ausgaben für Miete/Leasing von Ausstattung, wenn sie die Abschreibungskosten ähnlicher Ausstattung, Infrastruktur oder Vermögenswerte nicht übersteigen und keine Finanzierungsgebühren enthalten,
c)
Ausgaben für Fremdleistungen,
d)
Personalausgaben für Forschende, Technikerinnen und Techniker sowie sonstiges unterstützendes Personal, soweit diese am Projekt beschäftigt werden,
e)
Ausgaben für die Anmeldung von Schutzrechten,
f)
Ausgaben für den Erwerb von Schutzrechten von Dritten,
g)
sonstige projektbezogene Betriebsausgaben einschließlich Ausgaben für Material und Bedarfsmittel.
4.3
Förderfähig sind indirekte Ausgaben als anteilige Aufwendungen, die dem Vorhaben nicht direkt zugeordnet werden können, die aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt entstehen.
4.4
Personalausgaben werden als Kosten je Einheit im Projekt ausgereicht. Wird das Personal der Begünstigten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Teil A und C, Anlagen A und B oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) vergütet, erfolgt die Abrechnung auf Basis eines Monatssatzes gemäß Zuordnung in die Entgeltgruppe und -stufe, dem projektbezogenen Stellenanteil und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die Abrechnung für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte erfolgt auf Basis eines Stundensatzes und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Wird das Personal der Begünstigten nicht nach dem TV-L oder dem TVöD vergütet, erfolgt die Abrechnung personenbezogen aufgrund eines vorab ermittelten individuellen Monats- oder Stundensatzes auf Basis des steuerpflichtigen Bruttolohns gemäß Arbeitsvertrag oder Lohn- oder Gehaltsnachweis zuzüglich einer Pauschalfinanzierung für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die Höhe der Kosten je Einheit sowie das anzuwendende Verfahren werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
4.5
Die indirekten Ausgaben nach Nummer 4.3 werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 25 Prozent der direkten Ausgaben gemäß Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie d bis g als förderfähig anerkannt. Ausgaben für Fremdleistungen gemäß Nummer 4.2 Buchstabe c werden nicht berücksichtigt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
4.6
Wenn bei den Antragstellenden die Voraussetzung für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben ist, sind förderfähige Kosten:
a)
Abschreibungen für projektspezifische Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, welche für das Projekt erstmalig angeschafft werden,
b)
Kosten für Fremdleistungen,
c)
Personalkosten für Forschende, Technikerinnen und Techniker sowie sonstiges unterstützendes Personal, soweit diese im Projekt eingesetzt werden,
d)
Kosten für die Anmeldung von Schutzrechten,
e)
Kosten für den Erwerb von Schutzrechten von Dritten,
f)
Sonstige Betriebskosten einschließlich projektbezogener Kosten für Material und Bedarfsmittel,
g)
dem Projekt zuzurechnende Gemeinkosten.
4.7
Sofern die Abrechnung nach Selbstkosten gemäß Nummer 5 NBest-EU-Kosten zugelassen ist, bemisst sich der Zuschuss nach Kostensätzen auf der Basis der Kosten- und Leistungsrechnungspraxis der Antragstellenden. Diese Kostensätze stellen Kosten je Einheit dar. Die förderfähigen Kosten je Einheit werden für die Begünstigten individuell im Rahmen des Antragsverfahrens bestimmt und im Bewilligungsbescheid festgelegt. Die Berechnung erfolgt anhand der im aktuell testierten Jahresabschluss der Begünstigten enthaltenen Angaben zu den förderfähigen Kostenarten. Die konkreten Regelungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (www.sab.sachsen.de).
4.8
Bei vereinfachter Abrechnung nach Nummer 6 NBest-EU-Kosten werden die Personalkosten als Kosten je Einheit analog zu Nummer 4.4 ausgereicht. Die Höhe der Kosten je Einheit sowie das anzuwendende Verfahren werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
4.9
Bei vereinfachter Abrechnung nach Nummer 6 NBest-EU-Kosten werden dem Projekt zuzurechnende Gemeinkosten (Nummer 4.6 Buchstabe g) durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 25 Prozent der direkten Kosten des Projekts gemäß Nummer 4.6 Buchstaben a sowie c bis f als förderfähig anerkannt. Kosten für Fremdleistungen gemäß Nummer 4.6 Buchstabe b werden nicht berücksichtigt.
4.10
Nicht gefördert werden:
a)
Personalausgaben und -kosten, soweit sie durch öffentliche Haushalte gedeckt sind,
b)
Umsatzsteuer, soweit die Begünstigten zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
c)
Projekte mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 10 000 Euro (Untergrenze) sowie Projekte mit einer Zuwendungshöhe von mehr als 1 000 000 Euro (Obergrenze). Eine Überschreitung der Obergrenze ist im Einzelfall für Projekte von herausragender Bedeutung für den Freistaat Sachsen möglich. Diese ist durch die Begünstigten substantiiert darzulegen.
d)
Baukosten, Baunebenkosten einschließlich Planungsleistungen hierfür,
e)
Auftragsforschung für Unternehmen sowie Kooperationsprojekte von Unternehmen und Forschungseinrichtungen.
4.11
Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben und Kosten.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Eine angemessene Nutzungsmöglichkeit der Forschungsergebnisse für Dritte innerhalb der Europäischen Union unter nicht diskriminierenden Bedingungen muss gewährleistet werden. Von einer angemessenen Nutzung der Forschungsergebnisse ist regelmäßig auszugehen, wenn mindestens eine Peer-Review-Veröffentlichung oder mindestens zwei Fachpublikationen (Zeitschriftenartikel, Beiträge zu Konferenz- oder Sammelbänden, Monografien; Patentanmeldungen, diskriminierungsfrei zugänglicher Forschungsbericht) je einem geförderten wissenschaftlichen Vollzeitäquivalent (bezogen auf wissenschaftliche Mitarbeitende) je 18 Monate Projektlaufzeit erfolgt. Präsentationen erfüllen die Voraussetzung nicht. Bei der Berechnung wird auf ganze Zahlen abgerundet. Die erforderliche Anzahl der Veröffentlichungen wird mit Bewilligung ermittelt und festgelegt. Für Projektlaufzeiten unter 18 Monaten wird bei mindestens einer Veröffentlichung regelmäßig von einer Erfüllung ausgegangen.
5.2
Die Begünstigten haben im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung über die Vorgaben der Rahmenrichtlinie hinaus an einer Evaluierung mitzuwirken. Die Bereitstellung der Evaluierungsunterlagen erfolgt durch die Bewilligungsstelle.
6.
Verfahren
6.1
Projektlaufzeit
Die Projektlaufzeit darf 48 Monate nicht überschreiten.
6.2
Für Projekte, die ein Exzellenzsiegel der Europäischen Kommission erhalten haben, kann eine vereinfachte inhaltliche Prüfung des Förderantrages implementiert werden.
6.3
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) behält sich eine Prüfung einzelner beantragter Forschungsprojekte vor. In Fällen, bei denen die Obergrenze der Zuwendungshöhe nach Nummer 4.10 Buchstabe c überschritten wird, erfolgt die Entscheidung der Bewilligungsstelle über die Förderung im Benehmen mit dem SMEKUL.
6.4
Auszahlungsverfahren
Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
6.5
Verwendungsnachweisverfahren
Gemäß Anlage 1 Nummer 6 der EU-Rahmenrichtlinie besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Bei Kosten je Einheit sind nur die tatsächlich erbrachten, im Zuwendungsbescheid definierten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei einer Pauschalfinanzierung sind die im Zuwendungsbescheid definierten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage dienen, nachzuweisen.
Auf einen Zwischennachweis zum Jahresende gemäß 6.4.2 der EU-Rahmenrichtlinie wird verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Zuwendungsbescheid fest.
Die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse muss in der Regel bis zum Verwendungsnachweis erfolgen.
7.
Beihilferechtliche Bestimmungen
Es wird ausschließlich die beihilfefreie, nichtwirtschaftliche Tätigkeit nicht gewinnorientierter Forschungseinrichtungen und Hochschulen sowie der Berufsakademie Sachsen gefördert. Werden sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten durch die Begünstigten ausgeübt, müssen die Kosten und Finanzierungen im Einklang mit Ziffer 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 in der jeweils geltenden Fassung stehen, eindeutig voneinander getrennt und durch getrennte Abrechnungen nachgewiesen werden. Dies gilt auch im Falle untergeordneter Tätigkeiten, die den Vorgaben der Ziffer 21 der genannten Mitteilung entsprechen und daher beihilfefrei gefördert werden können.

II.
Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen (Energieeffizienzmaßnahmen)

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
1.1
Investive Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgas-Emissionen (in CO₂-Äquivalenten) um mindestens 20 Prozent verbunden mit einer Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 10 Prozent.
1.2
Nichtinvestive Maßnahmen, insbesondere:
a)
zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von Energieeffizienz- und Treibhausgas-Minderungs- oder Energiemanagementprojekten einschließlich Akzeptanzsteigerung und Öffentlichkeitsarbeit, Investitionsvorbereitung, Erarbeitung konzeptioneller und strategischer Grundlagen, Erarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung informeller Planungen und Konzepte,
b)
Initiierung, Begleitung und Beratung von Netzwerken zur Erhöhung der Energieeffizienz, Treibhausgasminderung sowie Treibhausgasneutralität,
c)
in Form eines kommunalen Klimamanagements einschließlich Erstellung integrierter Klimakonzepte mit dem Schwerpunkt Klimaschutz,
d)
in Form von kommunalen Umsetzungsinstrumenten, einschließlich Teilnahme am Zertifizierungssystem European Energy Award® oder Kommunales Energiemanagement.
1.3
Komplexvorhaben im Sinne komplexer investiver Maßnahmenpakete, die zur Steigerung der Endenergieeffizienz und zur Minderung von Treibhausgasemissionen beitragen, wobei einer der Beiträge wesentlich sein muss, und einen Mehrwert gegenüber der Realisierung isolierter Einzelmaßnahmen erzielen muss (einschließlich Vorhaben, die neben dem Klimaschutz auch in untergeordnetem Umfang der Klimaanpassung dienen).
1.4
Investive Modellvorhaben, die wesentlich zur Steigerung der Endenergieeffizienz und zur Minderung von Treibhausgasemissionen beitragen und
a)
über den Stand der Technik oder etablierte Prozessabläufe hinausgehen (Innovationsgrad) oder
b)
einen besonderen Beitrag zu Zielen und Maßnahmen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen leisten oder
c)
auf Grund der Vorbildwirkung und Öffentlichkeitswirksamkeit auf vergleichbare Fälle übertragbar sind (Übertragbarkeit).
2.
Begünstigte
Begünstigte für Vorhaben nach diesem Teil sind:
a)
kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen,
b)
Unternehmen,
c)
Verbandskörperschaften,
d)
gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften,
e)
Vereine, Stiftungen und Genossenschaften
jeweils mit Sitz oder einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe c und d sind Begünstigte ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Investive Vorhaben nach Nummer 1.1 müssen eine Minderung der Treibhausgas-Emissionen um mindestens 20 Prozent (in CO₂-Äquivalenten) verbunden mit einer Steigerung der Endenergieeffizienz von mindestens 10 Prozent zur Folge haben. Bei Kapazitätsänderungen (zum Beispiel Produktionskapazität) ist die Treibhausgas-Emissionen-Minderung sowie die Endenergieeffizienzsteigerung pro produziertem Output nachzuweisen. Der Nachweis ist durch einen Energieberater zu erstellen.
3.2
Die Antragstellenden reichen mit dem Antrag eine Bestätigung eines Energieberaters zur Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 3.1 oder 3.6 und die Bestätigung eines Energieberaters, dass die eingereichten Projektbestandteile für die Erreichung der Einsparziele geeignet sind, ein. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.3
Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe b müssen Mindeststandards von Netzwerken für Energieeffizienz und Klimaneutralität entsprechen. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.4
Wenn Vorhaben nach den Nummern 1.3 und 1.4 den Neubau oder die Modernisierung von Gebäuden mit beinhalten, müssen diese die gesetzlichen Standards überschreiten. Dafür ist nachzuweisen, dass zu realisierende Energiestandards bei Neubauten und Bestandsgebäuden unter den gesetzlichen Anforderungen liegen. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.5
Soweit keine Teilnahme an einem Aufrufverfahren nach Nummer 6.1 vorliegt, müssen sich investive Komplexvorhaben nach Nummer 1.3 für Begünstigte nach Nummer 2 Buchstabe a aus vorhandenen Konzepten und Umsetzungsprogrammen ergeben. Diese dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein.
3.6
Investive Vorhaben nach den Nummern 1.3 und 1.4 tragen zur Steigerung der Endenergieeffizienz oder zur Minderung von Treibhausgasemissionen bei, sofern sie die Anforderungen nach Nummer 1.1 erfüllen. Ein wesentlicher Beitrag liegt vor, sofern sie die Anforderungen nach Nummer 1.1 in einem der beiden Punkte maßgeblich übererfüllen. Der Nachweis ist durch einen Energieberater zu erstellen.
3.7
Kooperationsvorhaben in Form von länderübergreifenden, interdisziplinären, unternehmensübergreifenden oder interkommunalen Vorhaben sind bei Maßnahmen nach Nummer 1.2 sowie bei Vorhaben nach den Nummern 1.3 und 1.4 zulässig. Kooperationen liegen vor, sobald mindestens zwei Vorhabenspartner gemeinsam ein Vorhaben umsetzen. Die Kooperation ist in Form einer Vereinbarung nachzuweisen. Die Förderung erfolgt nur für den oder die Begünstigten im Gebiet des Freistaates Sachsen.
3.8
Von einer Förderung ausgenommen sind:
a)
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Energieträger nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60), sowie damit verbundene nichtinvestive Maßnahmen,
b)
Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden können, sowie damit verbundene nichtinvestive Maßnahmen,
c)
Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden können, sowie damit verbundene nichtinvestive Maßnahmen,
d)
Vorhaben, die einen Wechsel auf einen fossilen Energieträger darstellen,
e)
Vorhaben, sofern diese in der Gebietskulisse der FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027 vom 17. Januar 2023 (SächsABl. S. 181), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321) in der jeweils geltenden Fassung, liegen und konkret in den gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten (GIHK) benannt sind sowie Vorhaben, sofern diese in den Gebietskulissen der FRL Städtebauliche Erneuerung vom 7. März 2022 (SächsABl. S. 361), die durch die Richtlinie vom 15. Februar 2024 (SächsABl. S. 260) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321) in der jeweils geltenden Fassung, liegen und Bestandteil einer Maßnahmenplanung in einem Fördergebietskonzept der Städtebauförderung sind,
f)
Maßnahmen an der Außenhülle von Gebäuden in Vorhaben nach Nummer 1.1,
g)
Treibhausgasminderungen, die über Zertifikate oder Kompensationsmaßnahmen erbracht werden,
h)
Maßnahmen an Straßen- und Werbebeleuchtung,
i)
Anschaffung von Fahrzeugen und Maßnahmen an Fahrzeugen,
j)
Maßnahmen nach Nummer 1.4 mit einem Technologiereifegrad für den sich eine Funktionstüchtigkeit im Einsatzbereich nicht nachweisen lässt,
k)
Transformationspläne im Sinne einer längerfristigen Dekarbonisierungsstrategie zur Planung und Umsetzung der Transformation hin zur Treibhausgasneutralität für Unternehmen und kommunale Unternehmen sowie sonstige wirtschaftlich tätige Antragsberechtigte nach dieser Richtlinie,
l)
Transformationspläne zum Umbau bestehender Wärmenetzsysteme hin zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetzsystem bis 2045,
m)
Machbarkeitsstudien zur Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines neu zu errichtenden Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung,
n)
Investitionen in und im Zusammenhang mit Anlagen die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.
3.9
Für Infrastrukturinvestitionen gemäß Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchstabe j der Verordnung 2021/1060 vorgenommen werden.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses. Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstaben a, b und d, die auf Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 2023/2831 oder 2023/2832 gefördert werden, erfolgt die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung.
4.2
Die Zuwendung wird auf der Basis der als förderfähig anerkannten Projektausgaben ermittelt.
4.3
Förderfähig bei investiven Vorhaben nach den Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 sind:
4.3.1
direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte,
b)
Ausgaben für die begleitende Energieberatung,
c)
Ausgaben für Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.3.2
indirekte Ausgaben:
Förderfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Begünstigten selbst für die Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
4.4
Förderfähig bei nichtinvestiven Vorhaben nach Nummer 1.2 sind:
4.4.1
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstaben a, b und d direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für externe Dienstleistungen zur Umsetzung dieser Vorhaben,
b)
Sachausgaben wie zum Beispiel Programmbeiträge, Auditleistungen, Software,
c)
Personalausgaben bei Vorhaben, bei denen der Zuschuss nicht auf Grundlage der Regelungen in Teil A Ziffer II Nummer 2 gewährt wird.
Personalausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben (ohne Personalausgaben), als förderfähig anerkannt. Die Ausgaben für Vorhaben nach Nummer 4.4.1 Buchstaben a und b dürfen die Schwellenwerte nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht überschreiten.
Wird die Zuwendung auf Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 2023/2831 oder 2023/2832 gewährt, wird sie als Pauschalbetrag ausgereicht. Für die Ermittlung des Pauschalbetrages kommt die Methode des Haushaltsplanentwurfs nach Artikel 53 (3) b) der Verordnung (EU) 2021/1060 zum Einsatz. Demnach erstellen die Begünstigten für jedes Einzelvorhaben vorab einen Ausgabenplan und weisen die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben in geeigneter Weise nach. Der Nachweis erfolgt zum Beispiel durch Vergleichsangebote, durch Markterkundungen (Internetrecherche der Preise), durch Rechnungskopien oder Erfahrungswerte aus vergleichbaren Vorhaben oder durch Bestätigungen externer Stellen. Die Bewilligungsstelle prüft für jedes Einzelvorhaben die angesetzten Ausgaben und berechnet und genehmigt den Pauschalbetrag. Nach der Bewilligung ist eine Änderung hinsichtlich der im Vorfeld festgelegten Ausgaben ausgeschlossen.
4.4.2
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe c:
direkte Personalausgaben, sofern sie vorhabensbezogen erbracht werden und eindeutig von originären Tätigkeiten abgrenzbar sind sowie weitere mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehende notwendige Ausgaben (Restkosten).
Die direkten Personalausgaben werden als Kosten je Einheit ausgereicht. Die Abrechnung erfolgt auf Basis eines Monatssatzes gemäß Zuordnung in die Entgeltgruppe und –stufe nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), dem projektbezogenen Stellenanteil und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die Höhe der Kosten je Einheit sowie das anzuwendende Verfahren werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
Die Restkosten werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 30 Prozent der direkten Personalausgaben als förderfähig anerkannt.
Zuschüsse für beihilferelevante Vorhaben werden als De-minimis-Beihilfe gewährt.
4.5
Nicht gefördert werden:
a)
Eigenleistungen, ausgenommen für Maßnahmen nach Nummer 1.2,
b)
Verbrauchsmaterial, Ausgaben für den Betrieb der Investition,
c)
Grunderwerbskosten, soweit diese 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben oder 15 Prozent für Brachflächen und ehemalig industriell genutzte Flächen mit Gebäuden übersteigen,
d)
Abgaben und Sachversicherungen,
e)
Umsatzsteuer, die die Begünstigten als Vorsteuer abziehen können,
f)
Abschreibungen,
g)
Allgemeine Baunebenkosten mit Ausnahme von Gutachten und Beratungsleistungen.
4.6
Der Fördersatz beträgt:
a)
bei Vorhaben nach Nummer 1.1:
aa)
50 Prozent ab einer Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 10 Prozent,
bb)
60 Prozent ab einer Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 20 Prozent,
cc)
70 Prozent ab einer Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 30 Prozent,
b)
bei Vorhaben nach Nummer 1.2 80 Prozent, ausgenommen die Teilnahme am Zertifizierungssystem European Energy Award® zwischen 50 und 80 Prozent,
c)
80 Prozent bei Vorhaben nach Nummer 1.3 und 1.4,
Soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, sind die zulässigen Beihilfehöchstbeträge und Beihilfeintensitäten zu beachten.
Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
4.7
Von der Förderung ausgenommen sind:
a)
Vorhaben nach den Nummern 1.1 und 1.2 mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 2 500 Euro (Untergrenze),
b)
Vorhaben nach den Nummern 1.3 und 1.4 mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 10 000 Euro (Untergrenze).
Für Vorhaben nach Nummer 1.1 ist die Zuwendungshöhe auf 2 500 000 Euro (Obergrenze) begrenzt, soweit Unternehmen begünstigt sind. Eine Überschreitung der Obergrenze ist im Einzelfall für Vorhaben von herausragender Bedeutung für den Freistaat Sachsen möglich. Diese ist durch den Begünstigten darzulegen und nachvollziehbar zu begründen. Die Überschreitung erfordert eine Einzelfallentscheidung des SMEKUL.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Vorhaben sind mit der Beantragung der Schlussauszahlung ausgewählte Grunddaten und Informationen zum Vorhaben zur statistischen Auswertung und anonymisierten Veröffentlichung einzureichen. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
6.
Verfahren
6.1
Aufrufverfahren
a)
Die Förderung erfolgt für Vorhaben nach Nummer 1.3 für Begünstigte nach Nummer 2 Buchstaben b bis e ausschließlich in einem Aufrufverfahren durch die Bewilligungsstelle. Für die übrigen Vorhaben dieses speziellen Teils B Ziffer II kann zusätzlich zum Regelverfahren ein Aufrufverfahren zu ausgewählten Themen durchgeführt werden.
b)
In Aufrufverfahren für Vorhaben nach den Nummern 1.1 und 1.2 erfolgt die Bewilligung der Anträge durch die Bewilligungsstelle nach Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grundlage der einzuhaltenden Zuwendungsvoraussetzungen.
c)
In Aufrufverfahren für Vorhaben nach Nummer 1.3 und 1.4 wird mit Bekanntgabe des Förderaufrufs ein transparentes Bewertungssystem veröffentlicht, anhand dessen die Vorhabensauswahl mittels einzureichender Projektskizzen erfolgt. Bewertungskriterien können insbesondere die Höhe der Steigerung der Endenergieeffizienz oder der Minderung von Treibhausgasemissionen, Synergieeffekte, Vorbildwirkung, Übertragbarkeit und Fördermitteleffizienz sein.
d)
In Aufrufverfahren für Vorhaben nach Nummer 1.3 und 1.4 wird für die Bewertung der Projektskizzen ein Fachgremium eingesetzt. Dieses kann sich fachspezifisch insbesondere zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern des SMEKUL und anderer Ministerien, aus kommunalen oder wirtschaftlichen Einrichtungen und Hochschulen.
e)
Die Auswahl der Projektskizzen erfolgt durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf Vorschlag des Fachgremiums. Bei einer positiven Auswahlentscheidung werden die Antragstellenden zur Einreichung eines förmlichen Antrages bei der Bewilligungsstelle aufgefordert.
6.2
Vorrangregelung
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LES (LEADER-Entwicklungsstrategien) sowie integrierter informeller Entwicklungskonzepte (Stadtentwicklungskonzepte, Gemeindeentwicklungskonzepte, Ortsentwicklungskonzepte und ähnliche) in den jeweiligen Fassungen dienen, werden vorrangig gefördert.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Gemäß Anlage 1 Nummer 6 der EU-Rahmenrichtlinie besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Bei Kosten je Einheit sind nur die tatsächlich erbrachten, im Zuwendungsbescheid definierten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei einer Pauschalfinanzierung sind die im Zuwendungsbescheid definierten direkten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage dienen, nachzuweisen. Bei Gewährung eines Pauschalbetrages ist die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens gemäß den einschlägigen Bedingungen im Zuwendungsbescheid nachzuweisen.
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU wird bei überjährigen Vorhaben auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende für das erste und letzte Jahr des Bewilligungszeitraums verzichtet, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 1. September eines Jahres beginnt oder bis 30. April eines Jahres endet.
Mit dem Verwendungsnachweis bestätigt der Energieberater die Einhaltung der Anforderung nach Nummer 3.1 oder 3.6 sowie die antragsgemäße Durchführung des Vorhabens.
6.4
Zuwendungen als Pauschalbetrag auf Basis eines Haushaltsplanentwurfs
 
Für Vorhaben, für die die Zuwendung gemäß Nummer 4.4.1 als Pauschalbetrag auf Basis eines Haushaltsplanentwurfs gewährt wird, gelten folgende besonderen Verfahrensregelungen:
Mit dem Förderantrag kann ein Meilensteinplan vorgelegt werden, der höchstens drei Meilensteine vorsieht, die jeweils ein Ende einer in sich abgeschlossenen Vorhabensphase bilden. Die Bewilligungsstelle plausibilisiert den vorgeschlagenen Meilensteinplan einschließlich der vorgesehenen Nachweisführung für das Erreichen der Meilensteine im Rahmen der Antragsprüfung und der damit verbundenen Prüfung auf Notwendigkeit und Angemessenheit der kalkulierten oder berechneten Ausgaben. Die Begünstigten müssen den Ausgabenplan so aufstellen, dass die Ausgaben je Meilenstein ersichtlich sind. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als dass das Erreichen der Meilensteine durch geeignete Nachweise belegt und von der Bewilligungsstelle geprüft wurde.

III.
Maßnahmen zur Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
1.1
Investive Maßnahmen:
1.1.1
zur intelligenten Anbindung von bestehenden Anlagen, Prozessen und Gebäuden in vernetzte Energie- und Speichersysteme sowie zur Sektorenkopplung. Dazu zählen insbesondere die
a)
Digitale Erfassung, Übertragung und Verarbeitung von Daten in Verbindung mit einer intelligenten Steuerung als Voraussetzung für eine optimierte Energieverteilung und Energienutzung,
b)
Implementierung von intelligenten Steuerungen/ Regelungen einzelner Komponenten,
c)
Prozessoptimierung im Energie- und Lastmanagement,
d)
Kopplung von Netzen untereinander, einschließlich Systemintegration erneuerbarer Energien oder Speicher.
1.1.2
in Wärme- und Kältenetzen und zur Entwicklung und Optimierung von Anlagen und Prozessen in diesen Netzen. Dazu zählen insbesondere die
a)
Optimierung von Vorlauf- und Rücklauftemperaturen in Fernwärmenetzen,
b)
Optimierung der Versorgung von Prozessen oder Verbrauchern sowie Steigerung der Energieeffizienz der Netze verbunden mit intelligentem Betrieb des Bestandsnetzes,
c)
Einbindung und Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme/ -kälte sowie die zeitliche Entkopplung von Energiebedarf und Energiebereitstellung durch Speicher,
d)
Einbindung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung verbunden mit intelligentem Betrieb des Bestandsnetzes. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung liegt vor, wenn die Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
1.1.3
in Stromnetze zur Einbindung von erneuerbaren Energien, zur Vernetzung sowie zur Einbindung der zeitlichen Entkopplung von Energiebedarf und Energiebereitstellung. Dazu zählen insbesondere
a)
Maßnahmen zur Vernetzung bestehender oder die Schaffung neuer Systeme mit dem Ziel der Erhöhung der Netzstabilität, Netzdienlichkeit oder Lastflexibilität,
b)
Maßnahmen in eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, sofern sie mit erneuerbaren Energien in einem lokalen Energiesystem betrieben wird,
c)
Maßnahmen in die Verbindung zu Netzanschlüssen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung oder Erweiterung einer erneuerbaren Energien-Anlage.
1.1.4
in Infrastruktur und Anlagen zur Herstellung, Einspeisung, zur Verteilung, zum Transport und zur Verwendung von Biogas nach § 3 Nr. 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz und von Wasserstoff aus erneuerbarer Energie. Förderfähig sind zudem Investitionen in Infrastrukturen und Anlagen zur Nutzung von Abfall, wenn er der Herstellung von Wasserstoff dient und
a)
aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung gewonnen wird oder
b)
in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verwertet wird.
1.2
Nichtinvestive Maßnahmen:
a)
zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von Vorhaben, die unter Nummer 1.1, 1.3 und 1.4 fallen, einschließlich von Vorhaben zur Akzeptanzsteigerung und Öffentlichkeitsbeteiligung, Investitionsvorbereitung; Erarbeitung, Aktualisierung oder Ergänzung konzeptioneller und strategischer Grundlagen,
b)
in Form eines kommunalen Managements zur Vorbereitung und Koordinierung für die Erstellung und Umsetzung von kommunalen Wärmeplänen sowie Transformationsplänen für die Wärmeversorgung,
c)
externe Beratungsleistungen zur Vorbereitung für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen beziehungsweise Transformationsplänen für die Wärmeversorgung.
1.3
Komplexvorhaben im Sinne komplexer investiver Maßnahmenpakete, die mindestens zwei unterschiedliche Maßnahmen aus Nummer 1.1 umfassen, sofern die Maßnahmenpakete einen wesentlichen Mehrwert im Sinne von Nummer 3.6 gegenüber der Realisierung isolierter Einzelmaßnahmen erzielen.
1.4
Investive Modellvorhaben, die durch eine intelligente Anbindung und eine Optimierung der Prozesse
a)
über den Stand der Technik oder etablierte Prozessabläufe hinausgehen (Innovationsgrad) oder
b)
einen besonderen Beitrag zu Zielen und Maßnahmen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen leisten oder
c)
auf Grund der Vorbildwirkung und Öffentlichkeitswirksamkeit auf vergleichbare Fälle übertragbar sind (Übertragbarkeit).
2.
Begünstigte
Begünstigte für Vorhaben nach diesem Teil sind:
a)
kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen,
b)
Verbandskörperschaften,
c)
gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften,
d)
Unternehmen,
e)
Vereine, Stiftungen und Genossenschaften
jeweils mit Sitz oder einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen.
Lokale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften in einer der vorgenannten Rechtsformen sind ebenfalls Begünstigte. Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe b sind Begünstigte ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Investive Maßnahmen nach der Nummer 1.1.1 müssen durch die Umsetzung der Maßnahme, auf die sich die Förderung bezieht, eine Steigerung des Digitalisierungsgrades von mindestens 10 Prozent im Vergleich zur Ausgangssituation aufweisen. Messbar ist dies über die Anzahl der physikalischen und virtuellen Datenpunkte vor und nach der Maßnahme. Die Steigerung des Digitalisierungsgrades ist nachzuweisen durch eine von einem Fachplaner bestätigte Anlagendokumentation. Die Maßnahmen, die die Erhöhung der Digitalisierung zum Ziel haben, müssen den dazu jeweils geltenden gesetzlichen Digitalisierungs-Standard übersteigen. Eine Erreichung der jeweiligen gesetzlichen Standards vor dem für die Erreichung gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt genügt nicht. Je Teilnetz kann nur ein Antrag nach Nummer 1.1.1 Buchstabe a gestellt werden.
3.2
Investive Maßnahmen nach Nummer 1.1.2:
3.2.1
Die Begünstigten erklären sich für diese Maßnahmen schriftlich bereit, im Rahmen von mindestens einer fachspezifischen Veranstaltung die Projektergebnisse vorzustellen und so in einen Erfahrungsaustausch zu treten. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.2.2
Investive Maßnahmen nach Nummer 1.1.2 müssen durch die Umsetzung der Maßnahme eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen um mindestens 10 Prozent zur Folge haben. Alternativ ist bei der Einbindung von erneuerbaren Energien oder der Nutzung von Abwärme eine Steigerung der Energieeffizienz von mindestens 10 Prozent nachzuweisen. Abweichend zur mindestens erforderlichen Steigerung der Energieeffizienz muss bei Nachverdichtungen von Bestandsnetzen die Größe der hinzukommenden Anschlussstation/en nachgewiesen werden. Diese Anschlussstation/en muss/müssen eine angemessene Größe aufweisen. Dazu bildet der Wärmeverbrauch der letzten drei Jahre der hinzukommenden Abnehmer die Grundlage. Die jeweiligen Nachweise sind durch einen Energieberater zu erbringen. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unterwww.sab.sachsen.de veröffentlicht.
Die Einbindung erneuerbarer Energien und/oder Abwärme und -kälte muss in Verbindung mit einem intelligenten Netzbetrieb erfolgen.
3.2.3
Investive Maßnahmen in leitungsgebundene Wärme- und Kältesysteme sowie in zugehörige Speicher können gefördert werden,
a)
sofern sie vollständig aus erneuerbaren Energien gespeist werden oder
b)
soweit sie anteilig aus erneuerbaren Energien gespeist werden und die Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60) erfüllt werden.
Als Nachweis dient eine von einem Fachplaner bestätigte Anlagendokumentation.
3.3
Investive Maßnahmen in Stromnetzen zur Einbindung von erneuerbaren Energien, zur Vernetzung sowie zur zeitlichen Einbindung der Entkopplung von Energiebedarf und Energiebereitstellung gemäß Nummer 1.1.3:
3.3.1
Für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1.3 Buchstabe a muss die Netzdienlichkeit durch eine Bestätigung des jeweiligen Netzbetreibers nachgewiesen werden.
3.3.2
Für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1.3 Buchstabe b muss durch geeignete Nachweise (Flächennutzungsvertrag, Bauantrag oder ähnliches) die Lokalität des Energiesystems belastbar nachvollziehbar sein sowie ein Fachplaner das Betreiben dieses mit erneuerbaren Energien nachweisen. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unterwww.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.3.3
Für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1.3 Buchstabe c ist Voraussetzung, dass diese nachweislich das Gesamtprojekt ohne Förderung unwirtschaftlich machen würden. Die erforderlichen Angaben zur Wirtschaftlichkeitsberechnung werden unterwww.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.4
Für investive Maßnahmen gemäß Nummer 1.1.4, die der Herstellung, Einspeisung und Verwendung von Wasserstoff dienen, muss es sich um Wasserstoff im Sinne der 37. BImSchV handeln. Für Infrastrukturen und Anlagen, die dem Transport und der Verteilung von Wasserstoff dienen, kann es sich neben erneuerbaren ebenfalls um CO2-armen Wasserstoff handeln. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unterwww.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.5
Nichtinvestive Maßnahmen nach Nummer 1.2 Buchstabe b und c müssen Mindeststandards bei der Vorbereitung für die Erstellung und Umsetzung von kommunalen Wärmeplänen, beispielsweise Transformationspläne für die Wärmeversorgung, aufweisen. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unterwww.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.6
Investive Komplex- und Modellvorhaben nach der Nummer 1.3 und 1.4 können nur gefördert werden, wenn sie die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2.2 überschreiten. Dies ist der Fall, wenn:
a)
Fördergegenstände aus 1.1.1 eine Steigerung des Digitalisierungsgrades von mindestens 12 Prozent aufweisen oder
b)
Fördergegenstände aus Nummer 1.1.2 eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen um mindestens 30 Prozent durch Umsetzung von effizienzerhöhenden Maßnahmen aufweisen oder
c)
Fördergegenstände aus Nummer 1.1.2 bei der Einbindung von erneuerbaren Energien sowie bei Nutzung von Abwärme eine Steigerung der Energieeffizienz von mindestens 18 Prozent erreichen.
Komplex- und Modellvorhaben, die eine der unter Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllen, erbringen bei den Fördergegenständen Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einen wesentlichen Mehrwert nach Nummer 1.3 beziehungsweise einen besonderen Beitrag nach Nummer 1.4 Buchstabe b.
Bei Vorhaben nach den Fördergegenständen nach Nummern 1.1.3 und 1.1.4 müssen die Antragstellenden den wesentlichen Mehrwert und den besonderen Beitrag gegenüber der Realisierung isolierter Einzelmaßnahmen anhand von Kriterien benennen und begründen. Diese Kriterien werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unterwww.sab.sachsen.de veröffentlicht.
Soweit keine Teilnahme an einem Aufrufverfahren nach Nummer 6.2 vorliegt, müssen sich investive Komplexvorhaben nach Nummer 1.3 für Begünstigte nach Nummer 2 Buchstabe a aus vorhandenen Konzepten und Umsetzungsprogrammen ergeben. Diese dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein.
3.7
Kooperationsvorhaben in Form von länderübergreifenden, interdisziplinären, unternehmensübergreifenden oder interkommunalen Vorhaben sind zulässig. Kooperationen liegen vor, sobald mindestens zwei Vorhabenpartner gemeinsam ein Vorhaben umsetzen. Die Kooperation ist in Form einer Vereinbarung nachzuweisen. Die Förderung erfolgt nur für Begünstigte im oder mit Sitz oder Betriebsstätte im Gebiet des Freistaates Sachsen.
3.8
Investive Maßnahmen sind bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung durch einen externen Fachplaner zu begleiten. Dieser erstellt auch den Nachweis der genannten Werte sowie die Bestätigung der voraussichtlichen Projektausgaben. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unterwww.sab.sachsen.de veröffentlicht.
3.9
Für Infrastrukturinvestitionen nach Nummer 1.1.1 Buchstabe d und Nummer 1.1.2 bis 1.1.4 sowie Nummern 1.3 und 1.4 mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss die Klimaverträglichkeit gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 nachgewiesen werden.
3.10
Von einer Förderung ausgenommen sind:
a)
Investitionen zum Neubau von Wärmenetzen, die erstmals errichtet werden und thermisch nicht mit einem Bestandsnetz verbunden werden, außer wenn diese unter Nummer 1.4 fallen,
b)
Vorhaben, die einen Wechsel auf einen fossilen Energieträger darstellen, oder Vorhaben, die der Erneuerung beziehungsweise anteiligen Erneuerung der Energieerzeugung durch fossile Energieträger dienen,
c)
Bestimmte Anlagen:
Solarthermieanlagen mit Solarkollektoren ohne europäisches Solar Keymark-Zertifikat,
Wärmepumpen-Anlagen, die nicht der Definition des Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht der Definition von einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
Investitionen in Anlagen zur Nutzung von Abfall, die nicht unter den Fördergegenstand unter Nr. 1.1.4 fallen,
Geothermie-Anlagen, die nicht der Wärmeerzeugung dienen sowie Voruntersuchungen für tiefe geothermische Anlagen, beispielsweise in Form von Erkundungsbohrungen,
Investitionen in die Herstellung und Nutzung von Energie (alle Energieformen) aus Biomasse, die nicht den Nachhaltigkeitsanforderungen im Sinne der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen; Investitionen in die Herstellung und Nutzung von Energie aus Biomasse in Form von Biogas, Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen sofern diese nicht die Definition „fortschrittlicher Biokraftstoffe“ nach der RL (EU) 2018/2001 der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
Notstromaggregate,
d)
Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU,
e)
Investitionen in Anlagen, die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
f)
Investitionen in Abwärme und -kälte, sofern diese nicht der Definition nach RL (EU) 2018/2001 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,
g)
Maßnahmen in öffentliche Telekommunikationsnetze,
h)
Maßnahmen in die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität,
i)
Maßnahmen in die Infrastruktur von elektrischen Übertragungsnetzen aller Netzebenen, sofern diese der Regulierung (Entgelt) durch die Bundesnetzagentur unterliegen,
j)
Maßnahmen mit einem Technologiereifegrad kleiner 8, für den sich eine Funktionstüchtigkeit im Einsatzbereich nicht nachweisen lässt,
k)
Investitionen in Anschaffung von Fahrzeugen und in Maßnahmen an Fahrzeugen,
l)
Maßnahmen an der Hülle von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden einschließlich Neubau, sofern diese nicht unmittelbar zur Umsetzung eines Vorhabens erforderlich sind,
m)
Gebrauchte Komponenten/ Anlagenteile,
n)
Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach bundesdeutschen Gesetzen gefördert werden können sowie damit verbundene nichtinvestive Maßnahmen, beispielsweise:
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
o)
Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne, Transformationspläne zum Umbau bestehender Wärmenetzsysteme hin zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetzsystem bis 2045,
p)
Machbarkeitsstudien zur Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines neu zu errichtenden Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung,
q)
Transformationspläne im Sinne einer längerfristigen Dekarbonisierungsstrategie zur Planung und Umsetzung der Transformation hin zur Treibhausgasneutralität für Unternehmen und kommunale Unternehmen sowie sonstige wirtschaftlich tätige Antragsberechtigte nach dieser Richtlinie.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses. Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe a, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 oder 2023/2832 gefördert werden, erfolgt die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung.
4.2
Die Zuwendung wird auf der Basis der als förderfähig anerkannten Projektausgaben ermittelt.
4.3
Förderfähig bei investiven Vorhaben nach Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 sind:
4.3.1
direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte,
b)
Ausgaben für Energieberater-, Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.3.2
indirekte Ausgaben:
Förderfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Begünstigten selbst für die Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
4.4
Förderfähig bei nichtinvestiven Vorhaben nach Nummer 1.2 sind:
4.4.1
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstaben a und c direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für externe Dienstleistungen zur Umsetzung dieser Vorhaben,
b)
Sachausgaben wie zum Beispiel Software, die Beschaffung von Normen, Fachliteratur, Programmbeiträge, die Durchführung von Veranstaltungen,
c)
Personalausgaben bei Vorhaben, bei denen der Zuschuss nicht auf Grundlage der Regelungen in Teil A, Ziffer II Nummer 2 gewährt wird.
Personalausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben (ohne Personalausgaben), als förderfähig anerkannt. Die direkten Ausgaben nach Nummer 4.4.1 Buchstabe a und b dürfen die Schwellenwerte nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht überschreiten.
Wird die Zuwendung auf Grundlage der Verordnungen (EU) 2023/2831 oder 2023/2832 gewährt, wird sie als Pauschalbetrag ausgereicht. Für die Ermittlung des Pauschalbetrages kommt die Methode des Haushaltsplanentwurfs nach Artikel 53 Abs. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 zum Einsatz. Demnach erstellen die Begünstigten für jedes Einzelvorhaben vorab einen Ausgabenplan und weisen die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben in geeigneter Weise nach. Der Nachweis erfolgt zum Beispiel durch Vergleichsangebote, durch Markterkundungen (Internetrecherche der Preise), durch Rechnungskopien oder Erfahrungswerte aus vergleichbaren Vorhaben oder durch Bestätigungen externer Stellen. Die Bewilligungsstelle prüft für jedes Einzelvorhaben die angesetzten Ausgaben und berechnet und genehmigt den Pauschalbetrag. Nach der Bewilligung ist eine Änderung hinsichtlich der im Vorfeld festgelegten Ausgaben ausgeschlossen.
4.4.2
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe b:
direkte Personalausgaben, sofern sie vorhabenbezogen erbracht werden und eindeutig von originären Tätigkeiten abgrenzbar sind sowie weitere mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehende notwendige Ausgaben (Restkosten).
Die direkten Personalausgaben werden als Kosten je Einheit im Vorhaben ausgereicht. Die Abrechnung erfolgt auf Basis eines Monatssatzes gemäß Zuordnung in die Entgeltgruppe und -stufe nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), dem projektbezogenen Stellenanteil und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die Höhe der Kosten je Einheit sowie das anzuwendende Verfahren werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlicht.
Die Restkosten werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 30 Prozent der direkten Personalausgaben als förderfähig anerkannt.
Zuschüsse für beihilferelevante Vorhaben werden als De-minimis-Beihilfe gewährt.
4.5
Nicht gefördert werden:
a)
Eigenleistungen, ausgenommen für Maßnahmen nach Nummer 1.2,
b)
Betriebskosten,
c)
Verbrauchsmaterial, Ausgaben für den Betrieb der Investition,
d)
Grunderwerbskosten, soweit diese 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben oder 15 Prozent für Brachflächen und ehemalig industriell genutzte Flächen mit Gebäuden übersteigen,
e)
Allgemeine Baunebenkosten mit Ausnahme von Beratungs- und Planungsleistungen,
f)
Abgaben und Sachversicherungen,
g)
Umsatzsteuer, die die Begünstigten als Vorsteuer abziehen können, und
h)
Abschreibungen.
4.6
Der Fördersatz beträgt:
a)
75 Prozent bei Vorhaben nach Nummer 1.1,
b)
80 Prozent bei Vorhaben nach Nummern 1.2, 1.3 und 1.4,
c)
bei Kooperationsvorhaben nach Nummer 3.7 kann sich der für den jeweiligen Fördergegenstand relevante Fördersatz um 5 Prozentpunkte erhöhen; der maximale Fördersatz beträgt jedoch 80 Prozent.
Soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, sind die zulässigen Berechnungsvorschriften, Beihilfehöchstbeträge und Beihilfeintensitäten vorrangig zu beachten.
Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unterwww.sab.sachsen.de veröffentlicht.
4.7
Von der Förderung ausgenommen sind:
a)
Vorhaben nach den Nummern 1.1 und 1.2 mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 5 000 Euro (Untergrenze),
b)
Vorhaben nach den Nummern 1.3 bis 1.4 mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 10 000 Euro (Untergrenze),
c)
Vorhaben nach der Nummer 1.1 mit einer Zuwendungshöhe von mehr als 1 000 000 Euro (Obergrenze),
d)
Vorhaben nach den Nummern 1.3 und 1.4 mit einer Zuwendungshöhe von mehr als 2 000 000 Euro (Obergrenze),
e)
Vorhaben nach der Nummer 1.2 mit einer Zuwendungshöhe von mehr als 200 000 Euro (Obergrenze).
Eine Überschreitung der Obergrenzen ist im Einzelfall für Projekte von herausragender Bedeutung für den Freistaat Sachsen möglich. Diese ist durch die Begünstigten darzulegen und nachvollziehbar zu begründen. Die Überschreitung erfordert eine Einzelfallentscheidung des SMEKUL.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zur Erreichung des Ziels der effizienten Wärme- und Kälteversorgung nach Nummer 1.1.2 ist ein Konzept zu erstellen. Dieses ist bei der Antragstellung einzureichen und legt die geplanten Maßnahmen mit Umsetzungsdaten fest. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unterwww.sab.sachsen.de veröffentlicht.
Für die Vorhaben sind mit der Beantragung der Schlussauszahlung ausgewählte Grunddaten und Informationen zum Vorhaben zur statistischen Auswertung und anonymisierten Veröffentlichung einzureichen. Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unterwww.sab.sachsen.de veröffentlicht.
6.
Verfahren
6.1
Aufrufverfahren
a)
Für Vorhaben dieses speziellen Teils der Richtlinie kann zusätzlich zu dem Regelverfahren ein Aufrufverfahren zu ausgewählten Themen durchgeführt werden.
b)
In Aufrufverfahren wird mit Bekanntgabe des Förderaufrufs ein transparentes Bewertungssystem veröffentlicht, anhand dessen die Vorhabenauswahl erfolgt. Bewertungskriterien können insbesondere die Höhe der Steigerung der Endenergieeffizienz oder der Minderung von Treibhausgasemissionen, Synergieeffekte, Vorbildwirkung, Übertragbarkeit und Fördermitteleffizienz sein.
6.2
Vorrangregelung
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LES (LEADER-Entwicklungsstrategien) sowie integrierter informeller Entwicklungskonzepte (Stadtentwicklungskonzepte, Gemeindeentwicklungskonzepte, Ortsentwicklungskonzepte und ähnliche) in den jeweiligen Fassungen dienen, werden vorrangig gefördert.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Gemäß Anlage 1 Nummer 6 der EU-Rahmenrichtlinie besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Bei Kosten je Einheit sind nur die tatsächlich erbrachten, im Zuwendungsbescheid definierten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei einer Pauschalfinanzierung sind die im Zuwendungsbescheid definierten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage dienen, nachzuweisen. Bei Gewährung eines Pauschalbetrages ist die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens gemäß den einschlägigen Bedingungen im Zuwendungsbescheid nachzuweisen.
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU wird bei überjährigen Vorhaben auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende für das erste und letzte Jahr des Bewilligungszeitraums verzichtet, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 1. September eines Jahres beginnt oder bis 30. April eines Jahres endet.
6.4
Zuwendungen als Pauschalbetrag auf Basis eines Haushaltsplanentwurfs
Für Vorhaben, für die die Zuwendung gemäß Nummer 4.4.1 als Pauschalbetrag auf Basis eines Haushaltplanentwurfs gewährt wird, gelten folgende besonderen Verfahrensregelungen:
Mit dem Förderantrag kann ein Meilensteinplan vorgelegt werden, der höchstens drei Meilensteine vorsieht, die jeweils ein Ende einer in sich abgeschlossenen Vorhabensphase bilden. Die Bewilligungsstelle plausibilisiert den vorgeschlagenen Meilensteinplan einschließlich der vorgesehenen Nachweisführung für das Erreichen der Meilensteine im Rahmen der Antragsprüfung und der damit verbundenen Prüfung auf Notwendigkeit und Angemessenheit der kalkulierten oder berechneten Ausgaben. Die Begünstigten müssen den Ausgabenplan so aufstellen, dass die Ausgaben je Meilenstein ersichtlich sind. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als dass das Erreichen der Meilensteine durch geeignete Nachweise belegt und von der Bewilligungsstelle geprüft wurde.

IV.
Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Klimawandelanpassung)

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
1.1
Investive Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, insbesondere:
a)
Maßnahmen an Gebäuden oder im Zusammenhang mit Gebäuden, beispielsweise in Form von baulichem Hitzeschutz,
b)
Maßnahmen zum Regenwasserrückhalt und zum Schutz vor Überflutung oder vor wild abfließendem Wasser, vor Bodenerosion und Erosionseintrag, soweit sie nicht dem öffentlichen Hochwasserschutz zuzuordnen sind,
c)
sonstige Anpassungen von Infrastruktur an die Folgen des Klimawandels, beispielsweise zur Verbesserung der Hitze- und Dürreresilienz.
1.2
Nichtinvestive Maßnahmen zur Unterstützung von Anpassungsprozessen, zur Analyse und Bewertung von Klimarisiken sowie zur Vorbereitung investiver Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere:
a)
Erarbeitung von Daten- und Entscheidungsgrundlagen, Erstellung von Klimaanpassungskonzepten, Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von Anpassungsmaßnahmen inklusive Akzeptanzsteigerung und Öffentlichkeitsarbeit, Ergänzung informeller Konzepte um einen Fachteil Klima,
b)
Integriertes Klimamanagement inklusive Erstellung integrierter Klimakonzepte,
c)
Externe Beratungsleistungen/Klima-Coaching.
1.3
Komplexvorhaben im Sinne komplexer investiver Maßnahmenpakete, die sich aus vorhandenen Konzepten und Umsetzungsprogrammen ergeben, wesentlich zur Erhöhung der Klimaresilienz beitragen und einen Mehrwert gegenüber der Realisierung isolierter Einzelmaßnahmen erzielen (einschließlich Vorhaben, die neben der Klimaanpassung auch in untergeordnetem Umfang dem Klimaschutz durch Minderung von Treibhausgasemissionen oder Ausbau von Senkenleistungen dienen).
1.4
Investive Modellvorhaben zuzüglich Neubauvorhaben zur Klimawandelanpassung, die
a)
über den Stand der Technik oder etablierte Prozessabläufe hinausgehen (Innovationsgrad), oder
b)
einen besonderen Beitrag zu Zielen und Maßnahmen des Energie- und Klimaprogramms Sachsen leisten oder
c)
auf Grund der Vorbildwirkung auf vergleichbare Fälle übertragbar sind (Übertragbarkeit).
Gefördert werden können auch Begrünungsmaßnahmen, sofern diese im Zusammenhang mit mindestens einer förderfähigen investiven Maßnahme nach Nummer 1.1 stehen, Bestandteil eines Vorhabens nach Nummer 1.3 oder Einzelmaßnahmen nach Nummer 1.4 sind.
2.
Begünstigte
Begünstigte für Vorhaben nach diesem Teil sind:
a)
kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen,
b)
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhang I der AGVO,
c)
Verbandskörperschaften,
d)
gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften,
e)
Vereine, Stiftungen und Genossenschaften,
f)
Privatpersonen.
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe b sind Begünstigte ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Vorhaben auf Grundlage naturbasierter Lösungen werden vorrangig gefördert. Wird ein Vorhaben auf Grundlage einer nicht-naturbasierten Lösung beantragt, ist darzulegen und zu begründen, dass eine naturbasierte Lösung nicht geeignet oder nicht möglich ist.
3.2
Vorhaben, die den Neubau oder die Modernisierung von Gebäuden beinhalten, müssen die gesetzlichen Standards überschreiten oder andere positive Umweltauswirkungen haben. Eine Überschreitung des gesetzlichen Standards liegt vor, soweit der zu realisierende Energiestandard bei Neubauten und Bestandsgebäuden unter den gesetzlichen Anforderungen liegt. Einzelheiten hierzu sind unter www.sab.sachsen.de abrufbar.
3.3
Investive Vorhaben sind nur förderfähig, sofern sie auf einer strategisch konzeptionellen Grundlage beruhen oder daraus abgeleitet werden können. Einzelheiten hierzu sind unter www.sab.sachsen.de abrufbar.
3.4
Kooperationsvorhaben in Form von länderübergreifenden, interdisziplinären oder interkommunalen Vorhaben zwischen mindestens zwei Vorhabenspartnern sind zulässig. Die Kooperation ist in Form einer Vereinbarung nachzuweisen. Die Förderung erfolgt nur für den oder die Begünstigten im Gebiet des Freistaates Sachsen.
3.5
Von einer Förderung ausgenommen sind:
a)
Maßnahmen nach Nummer 1.1 Buchstabe a zur Hochwassereigenvorsorge,
b)
Maßnahmen der Aufgabenträger der öffentlichen Wasser- und Abwasserversorgung, hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Bereitstellung von Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Außenanlagen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
c)
Maßnahmen nach Nummer 1.1 Buchstabe b mit Gewässerbezug sowie Maßnahmen zum Schutz vor wild abfließendem Wasser, die aus einem Starkregenrisikomanagementplan oder -konzept hervorgehen und solche, die nicht aus einem der genannten Pläne oder Konzepte hervorgehen jedoch über einem vergleichbaren HQ 20 – Hochwasserschutz liegen,
d)
Vorhaben, sofern diese in der Gebietskulisse der FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021–2027 liegen und konkret in den gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten (GIHK) benannt sind sowie Vorhaben, sofern diese in den Gebietskulissen der FRL Städtebauliche Erneuerung liegen und Bestandteil einer Maßnahmenplanung in einem Fördergebietskonzept der Städtebauförderung sind,
e)
Maßnahmen an und in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen und im Eigentum von Privatpersonen stehen.
3.6
Für Infrastrukturinvestitionen gemäß Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss die Klimaverträglichkeit gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchstabe j der Verordnung 2021/1060 nachgewiesen werden.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses. Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstaben a und c, die auf Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 2023/2831 oder 2023/2832 gefördert werden, erfolgt die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung.
4.2
Die Zuwendung wird auf der Basis der als förderfähig anerkannten Projektausgaben ermittelt.
4.3
Förderfähig bei investiven Vorhaben nach Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 sind
4.3.1
direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für Investitionen in materielle Vermögenswerte,
b)
Ausgaben für Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBI. 1 S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 1 Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.3.2
indirekte Ausgaben:
Förderfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Begünstigten selbst für die Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
4.4
Förderfähig bei nichtinvestiven Vorhaben nach Nummer 1.2 sind:
4.4.1
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe a und c direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für externe Dienstleistungen zur Umsetzung dieser Vorhaben,
b)
Sachausgaben wie zum Beispiel Programmbeiträge, Auditleistungen, Software,
c)
Personalausgaben, bei denen der Zuschuss nicht auf Grundlage der Regelungen in Teil A Ziffer II Nummer 2 gewährt wird.
Personalausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben (ohne Personalausgaben), als förderfähig anerkannt. Die direkten Ausgaben für Vorhaben nach Nummer 4.4.1 Buchstaben a und b dürfen die Schwellenwerte nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht überschreiten.
Wird die Zuwendung auf Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 2023/2831 oder 2023/2832 gewährt, wird sie als Pauschalbetrag ausgereicht. Für die Ermittlung des Pauschalbetrages kommt die Methode des Haushaltsplanentwurfs nach Artikel 53 (3) b) der Verordnung (EU) 2021/1060 zum Einsatz. Demnach erstellen die Begünstigten für jedes Einzelvorhaben vorab einen Ausgabenplan und weisen die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben in geeigneter Weise nach. Der Nachweis erfolgt zum Beispiel durch Vergleichsangebote, durch Markterkundungen (Internetrecherche der Preise), durch Rechnungskopien oder Erfahrungswerte aus vergleichbaren Vorhaben oder durch Bestätigungen externer Stellen. Die Bewilligungsstelle prüft für jedes Einzelvorhaben die angesetzten Ausgaben und berechnet und genehmigt den Pauschalbetrag. Nach der Bewilligung ist eine Änderung hinsichtlich der im Vorfeld festgelegten Ausgaben ausgeschlossen.
4.4.2
Für Vorhaben nach Nummer 1.2 Buchstabe b: direkte Personalausgaben, sofern sie vorhabensbezogen erbracht werden und eindeutig von originären Tätigkeiten abgrenzbar sind sowie weitere mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehende notwendige Ausgaben (Restkosten).
Die direkten Personalausgaben werden als Kosten je Einheit ausgereicht. Die Abrechnung erfolgt auf Basis eines Monatssatzes gemäß Zuordnung in die Entgeltgruppe und –stufe nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), dem projektbezogenen Stellenanteil und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die Höhe der Kosten je Einheit sowie das anzuwendende Verfahren werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
Die Restkosten werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 30 Prozent der direkten Personalausgaben als förderfähig anerkannt.
Zuschüsse für beihilferelevante Vorhaben werden als De-minimis-Beihilfe gewährt.
4.5
Nicht gefördert werden:
a)
Eigenleistung, ausgenommen Personalausgaben nach Nummer 4.4.1 Buchstabe c,
b)
Verbrauchsmaterial, Ausgaben für den Betrieb der Investition,
c)
Grunderwerbskosten, soweit diese 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben oder 15 Prozent für Brachflächen und ehemalig industriell genutzte Flächen mit Gebäuden übersteigen,
d)
Abgaben und Sachversicherungen,
e)
Umsatzsteuer, die die Begünstigten als Vorsteuer abziehen können,
f)
Abschreibungen.
4.6
Der Fördersatz beträgt:
a)
75 Prozent bei Vorhaben nach Nummer 1.1,
b)
80 Prozent bei Vorhaben nach Nummer 1.2, 1.3 und 1.4,
c)
Der Fördersatz für investive Vorhaben nach Nummer 1.1 kann sich um 5 Prozentpunkte erhöhen, wenn
aa)
sich das Vorhaben aus einem Klimaanpassungskonzept oder einer vergleichbaren konzeptionellen Grundlage ableiten lässt oder
bb)
die Begünstigten über ein personell untersetztes Klimaanpassungsmanagement oder integriertes Klimamanagement im Sinne von Nummer 1.2 Buchstabe b verfügen oder
cc)
die Begünstigten eine begleitende Beratung gemäß Nummer 1.2 Buchstabe c in Anspruch nehmen beziehungsweise genommen haben.
Der Fördersatz ist auf maximal 80 Prozent begrenzt.
d)
Soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, sind die zulässigen Beihilfehöchstbeträge und Beihilfeintensitäten zu beachten.
Einzelheiten werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
4.7
Von der Förderung ausgenommen sind:
a)
Vorhaben nach den Nummern 1.1 und 1.2 mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 2 500 Euro,
b)
Vorhaben nach den Nummern 1.3 und 1.4 mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 20 000 Euro.
5.
Verfahren
5.1
Aufrufverfahren
a)
Für Vorhaben dieses speziellen Teils kann zusätzlich zum Regelverfahren ein Aufrufverfahren zu ausgewählten Themen bei der Bewilligungsstelle durchgeführt werden.
b)
In Aufrufverfahren für Vorhaben nach Nummer 1.1 und 1.2 erfolgt die Vorhabensauswahl und anschließende Bewilligung der Anträge durch die Bewilligungsstelle nach Ablauf der Antragsfrist entsprechend dem Posteingang im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grundlage der einzuhaltenden Zuwendungsvoraussetzungen.
c)
In Aufrufverfahren für Vorhaben nach Nummer 1.3 und 1.4 wird mit Bekanntgabe des Förderaufrufs ein transparentes Bewertungssystem veröffentlicht, anhand dessen die Vorhabensauswahl mittels einzureichender Projektskizzen erfolgt. Bewertungskriterien können insbesondere der Beitrag zur Erhöhung der Klimaresilienz, der Innovationsgrad der Maßnahme, Synergieeffekte, Vorbildwirkung, Übertragbarkeit und Fördermitteleffizienz sein.
d)
In Aufrufverfahren für Vorhaben nach Nummer 1.3 und 1.4 wird für die Bewertung der Projektskizzen ein Fachgremium eingesetzt. Dieses kann sich insbesondere zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachabteilungen des SMEKUL, aus kommunalen und wirtschaftlichen Einrichtungen und Hochschulen.
e)
Wird ein Fachgremium eingesetzt, erfolgt die Auswahl der Projektskizzen durch das SMEKUL auf Vorschlag des Fachgremiums. Bei einer positiven Auswahlentscheidung werden die Antragstellenden zur Einreichung eines förmlichen Antrages bei der Bewilligungsstelle aufgefordert.
5.2
Vorrangregelung
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LES (LEADER-Entwicklungsstrategien) sowie integrierter informeller Entwicklungskonzepte (Stadtentwicklungskonzepte, Gemeindeentwicklungskonzepte, Ortsentwicklungskonzepte und ähnliche) in den jeweiligen Fassungen dienen, werden vorrangig gefördert.
5.3
Verwendungsnachweisverfahren
Gemäß Anlage 1 Nummer 6 der EU-Rahmenrichtlinie besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Bei Kosten je Einheit sind nur die tatsächlich erbrachten, im Zuwendungsbescheid definierten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei einer Pauschalfinanzierung sind die im Zuwendungsbescheid definierten direkten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage dienen, nachzuweisen. Bei Gewährung eines Pauschalbetrages ist die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens gemäß den einschlägigen Bedingungen im Zuwendungsbescheid nachzuweisen.
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU wird bei überjährigen Vorhaben auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende für das erste und letzte Jahr des Bewilligungszeitraums verzichtet, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 1. September eines Jahres beginnt oder bis 30. April eines Jahres endet.
5.4
Zuwendungen als Pauschalbetrag auf Basis eines Haushaltsplanentwurfs
 
Für Vorhaben, für die die Zuwendung gemäß Nummer 4.4.1 als Pauschalbetrag auf Basis eines Haushaltsplanentwurfs gewährt wird, gelten folgende besondere Verfahrensregelungen:
Mit dem Förderantrag kann ein Meilensteinplan vorgelegt werden, der höchstens drei Meilensteine vorsieht, die jeweils ein Ende einer in sich abgeschlossenen Vorhabensphase bilden. Die Bewilligungsstelle plausibilisiert den vorgeschlagenen Meilensteinplan einschließlich der vorgesehenen Nachweisführung für das Erreichen der Meilensteine im Rahmen der Antragsprüfung und der damit verbundenen Prüfung auf Notwendigkeit und Angemessenheit der kalkulierten oder berechneten Ausgaben. Die Begünstigten müssen den Ausgabenplan so aufstellen, dass die Ausgaben je Meilenstein ersichtlich sind. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als dass das Erreichen der Meilensteine durch geeignete Nachweise belegt und von der Bewilligungsstelle geprüft wurde.

V.
Zukunftsfähige Energieversorgung (JTF)

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden ausschließlich in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig, in der kreisfreien Stadt Leipzig sowie in der kreisfreien Stadt Chemnitz (Gebietskulisse des JTF):
a)
investive Maßnahmen zum Ausbau und zur Nutzung erneuerbarer Energien einschließlich Herstellung und Nutzung von grünen Gasen,
b)
investive Maßnahmen zum Ausbau von Energieinfrastruktur einschließlich deren digitale Vernetzung und Unterstützung sowie von Energiespeichern,
c)
Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Investitionen nach den Buchstaben a und b, insbesondere
aa)
auf die Investition bezogene fachliche berufliche Fort- und Weiterbildungen sowie Umschulungen von Beschäftigten oder
bb)
Best-Practice-Workshops zur Verbreitung von Erfahrungen und Kenntnissen im Zusammenhang mit der geförderten Investition.
2.
Begünstigte
Begünstigte für Vorhaben nach diesem Teil sind:
a)
Unternehmen, auch KMU und solche mit direkter und indirekter öffentlicher Beteiligung, soweit die Beteiligung 25 Prozent nicht übersteigt,
b)
kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen unabhängig vom Umfang der öffentlichen Beteiligung,
c)
Zweckverbände,
d)
Genossenschaften, sofern sie regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen,
e)
Vereine,
jeweils mit Sitz oder einer Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung im Fördergebiet des JTF.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Vorhaben müssen im Rahmen des gerechten Übergangs (JTF-Zweck) einen Beitrag zu den festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 sowie zur Erreichung der damit verbundenen Umwelt-, Energie- und Klimaziele leisten.
Darüber hinaus müssen die Vorhaben einen Beitrag zum Energie- und Klimaprogramm für Sachsen 20211 leisten.
3.2
Länderübergreifende Kooperationsvorhaben
Kooperationsvorhaben in Form von investiven, länderübergreifenden Vorhaben zwischen mindestens zwei Vorhabenspartnern sind zulässig. Die Kooperation ist in Form einer Vereinbarung nachzuweisen. Die Förderung erfolgt nur für Begünstigte im Gebiet des Freistaates Sachsen.
3.3
Qualifizierungsmaßnahmen
Im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe c müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließliche Anpassungsfortbildungen sowie allgemein für die Tätigkeit vorauszusetzende Grundkenntnisse hinausgehen. Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Inhaltlich muss die Qualifizierungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer geförderten Investition nach Nummer 1 Buchstaben a oder b stehen. Teilnehmende einer Qualifizierungsmaßnahme können die Beschäftigten sowie Unternehmerinnen und Unternehmer der jeweiligen Begünstigten nach Nummer 2 sein.
3.4
Förderung von Großunternehmen
Produktive Investitionen von Großunternehmen können in der Gebietskulisse des JTF nur gefördert werden, wenn
a)
sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind und
b)
sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltziele beitragen und
c)
ihre Unterstützung für die Schaffung von Arbeitsplätzen in den ermittelten Gebieten erforderlich ist und
d)
sie nicht zu einer Verlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Satz 1 gilt nicht für die Stadt Chemnitz.
Die Fachstelle JTF prüft die Vereinbarkeit der produktiven Investition mit dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang und erstellt ein Votum. Ein positives Votum ist Voraussetzung für die Zuwendung.
Nichtproduktive Investitionen von Großunternehmen können gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Errichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1) in der gesamten Gebietskulisse des JTF gefördert werden.
3.5
Von einer Förderung ausgenommen sind:
a)
Investitionen in und im Zusammenhang mit Anlagen die dem Europäischen Emissionshandel im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
b)
Investitionen in die Herstellung und Nutzung von Energie aus Biomasse in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen sofern diese nicht die Definition fortschrittlicher Biokraftstoffe nach RL 2018/2001/EG erfüllen,
c)
der Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen,
d)
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe nach Artikel 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Errichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1),
e)
Maßnahmen mit einem Technologiereifegrad für den sich eine Funktionstüchtigkeit im Einsatzbereich nicht nachweisen lässt,
f)
Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden,
g)
Investitionen in Anlagen und in Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden,
h)
Investitionen in Anschaffung von Fahrzeugen und in Maßnahmen an Fahrzeugen,
i)
Maßnahmen in und an Wohngebäuden einschließlich Neubau und energetische Sanierung,
j)
Maßnahmen deren Amortisationsdauer der Investition weniger als 30 Prozent der steuerlichen Abschreibung nach den Absetzungen für Abnutzung (AfA) beträgt,
k)
Maßnahmen, sofern diese in der Gebietskulisse der FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021 bis 2027 liegen und konkret in den gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten (GIHK) benannt sind sowie Maßnahmen, sofern diese in den Gebietskulissen der FRL Städtebauliche Erneuerung liegen und Bestandteil einer Maßnahmenplanung in einem Fördergebietskonzept der Städtebauförderung sind,
l)
Maßnahmen von zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung des Sächsischen EFRE/JTF-Programms im TJTP namentlich benannten Unternehmen mit Förderfähigkeit in der sächsischen JTF-Gebietskulisse.
3.6
Für Infrastrukturinvestitionen gemäß Nummer 1 mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss die Klimaverträglichkeit gemäß Art. 73 Abs. 2 Buchstabe j der Verordnung 2021/1060 nachgewiesen werden.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses.
4.2
Die Zuwendung wird auf der Basis der als förderfähig anerkannten Projektausgaben ermittelt.
4.3
Förderfähige Ausgaben für investive Maßnahmen gemäß Nummer 1 Buchstabe a und b sind:
4.3.1
direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte,
b)
Ausgaben für Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, in der jeweils geltenden Fassung.
4.3.2
indirekte Ausgaben:
Förderfähig sind indirekte Ausgaben, die bei den Begünstigten selbst für die Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
4.4
Förderfähige Ausgaben für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 1 Buchstabe c sind:
4.4.1
direkte Ausgaben:
a)
Ausgaben für externe Qualifizierungs- und Weiterbildungsleistungen sowie externe Beratungsleistungen,
b)
Fahrtkosten für An- und Abreise, sofern die Maßnahme nicht am Wohnort oder Dienstort stattfindet,
c)
Ausgaben für Unterbringung, sofern die Maßnahme nicht am Wohnort oder Dienstort stattfindet.
Eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Kfz- und Fahrradnutzung wird als Kosten je Einheit ausgereicht. Sie ist in Höhe der Vorgaben des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, förderfähig. Bei Begünstigten, für die das Sächsische Reisekostengesetz nicht gilt, wird der erhöhte Satz der Wegstreckenentschädigung für das Vorliegen triftiger Gründe als förderfähig anerkannt. Gegenwärtig können für Fahrten mit dem Kfz je Kilometer Entfernung zwischen Wohnadresse der teilnehmenden Person und Standortadresse des Vorhabens sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt 30 Cent angesetzt werden. Darüber hinaus kann eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von gegenwärtig 2 Cent je Entfernungskilometer für Hin- und Rückfahrt und mitgenommener Person angesetzt werden, sofern diese Personen ebenfalls Anspruch auf Fahrtkostenerstattung im Vorhaben haben. Werden die Strecken mit einem Fahrrad zurückgelegt, kann eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von gegenwärtig 5 Cent für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Für öffentlich Bedienstete, für die reisekostenrechtliche Regelungen gelten, sind diese unmittelbar anzuwenden.
4.4.2
indirekte Ausgaben:
Förderfähig sind indirekte Ausgaben der Begünstigten, die für die Verwaltung und Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahme anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
4.5
Nicht gefördert werden:
a)
Eigenleistungen,
b)
Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent,
c)
Verbrauchsmaterial,
d)
Abgaben und Sachversicherungen,
e)
Umsatzsteuer, soweit die Begünstigten zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
f)
Abschreibungen.
4.6
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Soweit es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, sind die zulässigen Beihilfehöchstbeträge und Beihilfeintensitäten zu beachten.
Maßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe c werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) gefördert, die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
5.
Verfahrensregelungen
5.1
Aufrufverfahren
a)
Die Förderung erfolgt auf der Basis von Förderaufrufen (Förderaufrufe „Zukunftsfähige Energieversorgung“), die zur Einreichung von Projektskizzen oder Anträgen für Vorhaben zu ausgewählten Themen zu einem benannten Stichtag bei der Bewilligungsstelle auffordern. Im Falle von Förderaufrufen zur Einreichung von Projektskizzen werden die Antragstellenden bei einer positiven Auswahlentscheidung zur Einreichung eines förmlichen Antrages bei der Bewilligungsstelle durch die Bewilligungsstelle aufgefordert.
b)
Förderaufrufe können beispielsweise zu folgenden Themen erfolgen:
Ausbau innovativer oder noch nicht weitgehend etablierter erneuerbarer Energietechnologien zur Nutzung und Bereitstellung von elektrischer Energie, thermischer Energie sowie von Energieträgern (zum Beispiel Wasserstoff auf Basis erneuerbarer Energien), auch in Kombination mit Speichern,
Investitionen in eine verbesserte Integration erneuerbarer Energien einschließlich Speicherlösungen,
Ausbau und Anpassung lokaler Gasverteilnetze für den Transport, die Verteilung und Speicherung von grünem Wasserstoff,
Maßnahmen zur Digitalisierung der Energieinfrastruktur und gezielter Laststeuerung sowie zur Sektorkopplung in den Strukturwandelgebieten.
c)
Mit Bekanntgabe des Aufrufs wird ein transparentes Bewertungssystem veröffentlicht, anhand dessen die Vorhabensauswahl erfolgt.
Kriterien zur Auswahl von Vorhaben können beispielsweise sein:
Minderung von Treibhausgasemissionen,
Wirkung hinsichtlich Erhalt oder Ausbau von Arbeitsplätzen,
Beitrag zu den umwelt- und klimapolitischen Zielstellungen der EU und des Freistaates Sachsen,
Steigerung von Energie- und Ressourceneffizienz; Minderung des Energie- und Ressourceneinsatzes,
Hebung von Synergieeffekten insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Entwicklungsstrategien und -konzepten,
Nachhaltigkeit, zirkuläres Wirtschaften und umweltgefährdendes Potential technischer Lösungen,
Anzahl der potentiellen Nutzer insbesondere von diskriminierungsfrei zugänglichen Infrastrukturinvestitionen; Bedeutung für die Daseinsvorsorge,
Neuheitsgrad (Modell- und Demonstrationsvorhaben), Schlüsselkompetenzen/ Schlüsseltechnologien, unternehmerische Diversifizierung, Nutzung und Bildung regionaler Wertschöpfungsketten, grenzüberschreitende Vorhaben,
Fördermitteleffizienz und Förderwirksamkeit.
Nähere Informationen enthalten die Aufrufe.
d)
Soweit ein Förderaufruf Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand hat, erfolgt die Vorhabensauswahl durch ein Auswahlgremium, das insbesondere aus Vertreterinnen und Vertretern des SMEKUL und der Bewilligungsstelle besteht. Förderaufrufe zu Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung werden im Rahmen der Förderaufrufe als solche kenntlich gemacht.
e)
Soweit es sich nicht um Vorhaben von grundsätzlicher Bedeutung handelt, erfolgt die Vorhabensauswahl durch die Bewilligungsstelle. Das SMEKUL kann im Rahmen des Aufrufs einen Schwellenwert für das Mittelvolumen der geplanten Vorhaben festlegen, ab dem mit dem SMEKUL das Benehmen über die Förderung herzustellen ist.
f)
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LES (LEADER-Entwicklungsstrategien) sowie SEKo (Städtebaulichen Entwicklungskonzepten) in den jeweiligen Fassungen dienen, werden besonders berücksichtigt.
g)
Vorhaben, die anhand des Bewertungssystems ausgewählt werden, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabensauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich des Bewertungssystems identisch ist.
5.2
Der Antrag nach Nummer 1 Buchstabe a oder b muss insbesondere folgende Angaben enthalten, die in der Regel auch für einzureichende Projektskizzen gelten:
a)
Kostenberechnung mit prüfbaren Mengen- und Preisansätzen, beispielsweise nach DIN-Norm DIN 276,
b)
Wirtschaftlichkeitsberechnung, beispielsweise nach der Kapitalwertmethode gemäß VDI-Richtlinie VDI 6025,
c)
nachvollziehbare Unterlagen und Berechnungen gemäß den Festlegungen in der Förderbekanntmachung, die zum Nachweis, zur Prüfung und zur Berechnung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendig sind. Dazu zählen unter anderem Datenblätter der Maschinen und Geräte für Ist- und Sollzustand, Auslegungsunterlagen, zum Beispiel Berechnung des Wärme- und Kältebedarfs, Jahresdauerlinie bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema mit Mess- und Regelstellen,
d)
Angaben zur Ermittlung von Indikatorwerten, beispielsweise Leistungskennzahlen, Kapazitätskennzahlen und Angaben zum Ausstoß von Treibhausgasemissionen vor Beginn sowie nach Abschluss des Vorhabens.
Die genauen Angaben werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
5.3
Verfahren bei Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 1 Buchstabe c
Eine Qualifizierungsmaßnahme nach Nummer 1 Buchstabe c kann entweder zeitgleich mit einer investiven Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe a oder b oder spätestens bis zur Einreichung des Verwendungsnachweises für eine bereits bewilligte investive Maßnahme nach Nummer 1 Buchstabe a oder b in einem separaten vereinfachten Antrag bei der Bewilligungsstelle von den jeweils Begünstigten beantragt werden.
5.4
Die Bewilligungsstelle beurteilt im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens anhand des Einzelfalles, ob es sich um eine produktive oder nichtproduktive Investition handelt.
5.5
Verfahren bei produktiven Investitionen von Großunternehmen
Bei produktiven Investitionen von Großunternehmen werden die Anträge durch die Bewilligungsstelle an die Fachstelle JTF zur Prüfung der Erforderlichkeit der produktiven Investition für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang weitergeleitet. Die Fachstelle übersendet der Bewilligungsstelle das erstellte Votum.
5.6
Verwendungsnachweisverfahren
Gemäß Anlage 1 Nummer 6 der EU-Rahmenrichtlinie besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Bei Kosten je Einheit sind nur die tatsächlich erbrachten, im Zuwendungsbescheid definierten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei einer Pauschalfinanzierung sind nur die im Zuwendungsbescheid definierten direkten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage dienen, nachzuweisen.
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU wird bei überjährigen Vorhaben auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende für das erste und letzte Jahr des Bewilligungszeitraums verzichtet, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 1. September eines Jahres beginnt oder bis 30. April eines Jahres endet.

C
Gemeinsame Bestimmungen

1.
Verfahren
1.1
Antragsverfahren
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Gerberstraße 5
04105 Leipzig
sowie
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden.
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens. Dafür stehen die entsprechenden Formulare und Informationen zu den Förderkonditionen online bei der SAB unter www.sab.sachsen.de zur Verfügung.
Die Zuwendung kann auch mittels eines vorgeschalteten Aufrufverfahrens erfolgen. Die Aufrufe werden durch das SMEKUL im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben und auf der Internetseite des SMEKUL unter www.smekul.sachsen.de sowie der Internetseite der Bewilligungsstelle unter www.sab.sachsen.de veröffentlicht.
1.2
Beachtung des Vergaberechts
Es wird auf die Regelungen in Nummer 3 NBest-EU und Nummer 3 der NBest-EU-Kosten verwiesen.
1.3
Fachstelle
Im Rahmen der Umsetzung der Förderung können geeignete Fachstellen eingebunden werden. Dies können die Fachstelle Just Transition Fund (JTF) im Staatsministerium für Regionalentwicklung, die Sächsische Energieagentur GmbH (SAENA) und das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) sein. Spezielle Regelungen werden in Teil B der Richtlinie getroffen.
1.4
Bewilligungsverfahren
Die Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Bereich des EFRE, JTF und ESF Plus (NBest-EU) und die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Bereich der Strukturfonds EFRE und JTF (NBest-EU-Kosten) sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
1.5
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Erstattungsprinzip nach 6.3.2 EU-Rahmenrichtlinie auf formgebundenen Antrag und muss die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Angaben und Nachweise enthalten.
2
Sonstige gemeinsame Bestimmungen
2.1
Nicht gefördert werden:
a)
Der Freistaat Sachsen sowie die Bundesrepublik Deutschland,
b)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt sowie
c)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
2.2
Sicherung der Finanzierung
Die Begünstigten haben eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass sie in der Lage sind, den gesamten Eigenanteil zu tragen. Zusätzlich haben Begünstigte, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen, eine Erklärung abzugeben, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können.

D
Schlussbestimmungen

1.
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
2.
Gleichzeitig treten die Förderrichtlinie Klimaschutz vom 22. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 100), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Mai 2020 (SächsABl. S. 611) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), und die Richtlinie Zukunftsfähige Energieversorgung vom 7. Mai 2015 (SächsABl. S. 721), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.

Dresden, 4. Juli 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Anlage
(zu Teil A Ziffer II Nummer 3)

Beihilferechtliche Grundsätze

Sofern die Maßnahmen nach dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.
2.
Förderausschlüsse (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a sind damit insbesondere Unternehmen ausgeschlossen,
die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 18 der AGVO.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
4.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens sowie die Art der Beihilfe und die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe, die den Schwellenwert nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO überschreiten, werden mit den Informationen nach Anhang III der AGVO benannten Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (TAM) der Europäischen Kommission veröffentlicht.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.
10.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der AGVO vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 29, S. 999
    Fsn-Nr.: 5563-V23.12

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Dezember 2024