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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet”

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet” vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 558)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Sondervermögens
„Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet”

Vom 5. Juli 2023

Der Sächsische Landtag hat am 5. Juli 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „786 500 000“ durch die Angabe „1 386 500 000“ ersetzt und nach dem Wort „eingehen“ werden ein Komma und die Wörter „wovon 200 000 000 Euro erst ab dem Jahr 2025 zur Verfügung stehen“ eingefügt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Für Erstbewilligungen im Rahmen der Richtlinie DiOS 2023 kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ein Bewilligungskontingent für das jeweilige Haushaltsjahr festlegen.“
2.
In Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Satz 2 bis 6“ durch die Wörter „Satz 3 bis 7“ ersetzt.
3.
Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Dem Fonds werden in den Jahren 2025 bis 2030 Mittel aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31. März 2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich adäquater Anschlussregelungen nach dem 31. Dezember 2025, zugeführt. Die konkrete Höhe der Jahresbeträge wird im Sächsischen Finanzausgleichsgesetz festgelegt. Nach Abschluss aller geförderten Maßnahmen sächsischer Kommunen nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0, einschließlich adäquater Anschlussregelungen, ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben. Absatz 10 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Juli 2023

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 558
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2023