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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2023

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2023 vom 13. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 585)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2023

Vom 13. Juli 2023

Auf Grund des § 20 Nummer 6, 8, 14 und 14a des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), von denen § 20 Nummer 14 durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert und § 20 Nummer 14a durch Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

§ 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „1,2432“ durch die Angabe „1,2378“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „1,1807“ durch die Angabe „1,1717“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „1,1350“ durch die Angabe „1,1236“ ersetzt.
d)
In Nummer 4 wird die Angabe „1,1241“ durch die Angabe „1,1232“ ersetzt.
e)
In Nummer 5 wird die Angabe „1,0916“ durch die Angabe „1,0969“ ersetzt.
f)
In Nummer 6 wird die Angabe „1,1155“ durch die Angabe „1,1085“ ersetzt.
g)
In Nummer 7 wird die Angabe „1,1049“ durch die Angabe „1,1127“ ersetzt.
h)
In Nummer 8 wird die Angabe „1,1310“ durch die Angabe „1,1366“ ersetzt.
i)
In Nummer 9 wird die Angabe „1,2220“ durch die Angabe „1,2236“ ersetzt.
j)
In Nummer 10 wird die Angabe „1,2896“ durch die Angabe „1,2856“ ersetzt.
k)
In Nummer 11 wird die Angabe „1,2432“ durch die Angabe „1,2378“ und die Angabe „1,2896“ durch die Angabe „1,2856“ ersetzt.
l)
In Nummer 12 wird die Angabe „1,1785“ durch die Angabe „1,1715“ ersetzt.
m)
In Nummer 13 wird die Angabe „1,2278“ durch die Angabe „1,2221“ ersetzt.
n)
In Nummer 14 wird die Angabe „1,1716“ durch die Angabe „1,1682“ ersetzt.
2.
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020/2021“ durch die Angabe „2022/2023“ ersetzt.
b)
In der Nummer 1 wird die Angabe „1 502“ durch die Angabe „1 853“ ersetzt.
c)
In der Nummer 2 wird die Angabe „3 917“ durch die Angabe „4 527“ ersetzt.
d)
In der Nummer 3 wird die Angabe „5 386“ durch die Angabe „5 956“ ersetzt.
e)
In der Nummer 4 wird die Angabe „6 003“ durch die Angabe „6 932“ ersetzt.
f)
In der Nummer 5 wird die Angabe „9 072“ durch die Angabe „9 457“ ersetzt.
g)
In der Nummer 6 wird die Angabe „3 173“ durch die Angabe „3 403“ ersetzt.
h)
In der Nummer 7 wird die Angabe „3 393“ durch die Angabe „4 370“ ersetzt.
i)
In der Nummer 8 wird die Angabe „4 349“ durch die Angabe „5 857“ ersetzt.
j)
In der Nummer 9 wird die Angabe „801“ durch die Angabe „1 084“ ersetzt.
k)
In der Nummer 10 wird die Angabe „1 500“ durch die Angabe „1 906“ ersetzt.
l)
In der Nummer 11 wird die Angabe „1 502“ durch die Angabe „1 853“ und die Angabe „1 500“ durch die Angabe „1 906“ ersetzt.
m)
In der Nummer 12 wird die Angabe „1 611“ durch die Angabe „1 974“ ersetzt.
n)
In der Nummer 13 wird die Angabe „1 547“ durch die Angabe „1 917“ ersetzt.
o)
In der Nummer 14 wird die Angabe „1 453“ durch die Angabe „1 864“ ersetzt.
p)
In der Nummer 15 wird die Angabe „581“ durch die Angabe „746“ ersetzt.
q)
In der Nummer 16 wird die Angabe „534“ durch die Angabe „615“ ersetzt.
r)
In der Nummer 17 wird die Angabe „1 068“ durch die Angabe „1 551“ ersetzt.
s)
In der Nummer 18 wird die Angabe „1 611“ durch die Angabe „1 974“ ersetzt.
3.
In Absatz 7 Satz 2 werden die Angabe „2020/2021“ durch die Angabe „2022/2023“ und die Angabe „215“ durch die Angabe „270“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung

Die Anlage der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (SächsGVBl. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
Buchstabe i
Schultyp Unterrichtsstunden
„i) mit dem Förderschwerpunkt für körperliche und motorische Entwicklung (Förderschwerpunkt Lernen) 11 240“.
b)
Die bisherigen Buchstaben i bis n werden die Buchstaben j bis o.
2.
Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Nummer 7
Abschnitt Schule ausschließlich theoretischer Unterricht ausschließlich fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischenAusbildungenan berufsbilden den Förderschulen für Sinnesgeschädigte
„7. Medizinisch-technische Assistenz (gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung)
a) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent 900 2 837,5 307,5 (148) 98,5 (86,5)
b) Medizinisch-technische Radiologieassistentin und Medizinisch-technischer Radiologieassistent 1 200 2 000 400 (192) 128 (112)
c) Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik 1 250 1 400 507,5 (244) 162,5 (142,5)
d) Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und Veterinärmedizinisch-technischer Assistent 1 267 2 379 307,5 (148) 98,5 (86)“.
b)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
Nummer 8
Abschnitt Schule ausschließlich theoretischer Unterricht ausschließlich fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbilden den Förderschulen für Sinnesgeschädigte
„8. Medizinische Technologie (gilt für Schülerinnen und Schüler, die ab Schuljahr 2023/2024 beschult werden)
a) Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik und Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik 2 748 443 500 (240) 160 (140)
b) Medizinische Technologin für Radiologie und Medizinischer Technologe für Radiologie 2 755 465 500 (240) 160 (140)
c) Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik und Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik 2 543 428 550 (264) 176 (154)
d) Medizinische Technologin für Veterinärmedizin und Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin 2 753 458 500 (240) 160 (140)“.
c)
Die bisherigen Nummern 8 bis 14 werden die Nummern 9 bis 15.

Artikel 3
Weitere Änderung der Zuschussverordnung

Teil 2 der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Nummer 11
Abschnitt Schule ausschließlich theoretischer Unterricht ausschließlich fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungenan berufsbilden den Förderschulen für Sinnesgeschädigte
„11. a) Pharmazeutisch-technische Assistenz (gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 1 380 1 525 261,5 (125,5) 84 (73,5)
b) Pharmazeutisch-technische Assistenz (gilt für Schülerinnen und Schüler, die ab Schuljahr 2023/2024 beschult werden) 3 840 300 (144) 96 (84)“.
2.
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2
Abschnitt Schule ausschließlich theoretischer Unterricht ausschließlich fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbilden den Förderschulen für Sinnesgeschädigte
„Unterabschnitt 2: Fachbereich Sozialwesen
1. a) Heilerziehungspflege (gilt für Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2017/2018 bis 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 1 428 1 372 330 (158,5) 105,5 (92,5)
b) Heilerziehungspflege (gilt für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) 1 308 1 372 390 (187,5) 125 (109,5)
2. a) Sozialpädagogik (gilt für Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2017/2018 bis 2019/2020 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 1 428 1 372 330 (158,5) 105,5 (92,5)
b) Sozialpädagogik (gilt für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/2021 beschult werden) 1 308 1 372 390 (187,5) 125 (109,5)
c) Sozialpädagogik (verkürzte einjährige berufsbegleitende Ausbildung) 800 130 (62,4) 41,6 (36,4)“.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 13. Juli 2023

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Wilfried Kühner
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 585
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2023