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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Richtlinie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur

Vollzitat: Dritte Richtlinie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1088)

Dritte Richtlinie
des Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur

Vom 30. Juni 2023

I.
Änderung der Förderrichtlinie öTIS/2019

Die Förderrichtlinie Sonderprogramm öffentliche Trinkwasserinfrastruktur vom 3. April 2019 (SächsABl. S. 620), die zuletzt durch die Richtlinie vom 1. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1182) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)“ durch die Angabe „12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“, die Angabe „99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ durch die Angabe „1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343)“ und die Angabe „5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1385)“ durch die Angabe „8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793)“ ersetzt sowie die Wörter „in den jeweils geltenden Fassungen,“ vor den Wörtern „zu gewährleisten“ eingefügt.
b)
In Nummer 1.1 Buchstabe a wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
c)
In Nummer 1.1 Buchstabe b wir die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
2.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 7.2 wird wie folgt neu gefasst:
„7.2
Antragsverfahren
Die Anträge für die Maßnahmen sind jeweils bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) als der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen (www.sab.sachsen.de). Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen vollständig beizufügen.
Die Zuwendungsvoraussetzungen sind durch geeignete Unterlagen oder durch Eigenerklärungen nachzuweisen. Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen vom Antragstellenden anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
Mit dem Antrag einzureichende Unterlagen:
a)
Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Projektbeschreibung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung),
b)
technische Angaben zu Art und Dimensionierung der zu fördernden Anlagen,
c)
Bestätigung der zuständigen unteren Wasserbehörde über die wasserwirtschaftliche Erforderlichkeit der Maßnahme und die Anzahl der angeschlossenen Grundstücke,
d)
Nachweis des Anschlussbeitrages, Baukostenzuschusses oder sonstigen Zuschusses nach Nummer 4.3.3 dieser Richtlinie,
e)
Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung.“
b)
In Nummer 7.4 Satz 1 werden die Wörter „gemäß Nummer 7.4 und 7.5 der Anlage 3 (VVK) zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung“ am Ende des Satzes eingefügt.
c)
In Nummer 7.4 Satz 2 werden die Wörter „gemäß Formblatt der SAB“ gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 31, S. 1088
    Fsn-Nr.: 5564

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023